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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_384/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, 
handelnd durch M.________ und diese vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung für Minderjährige), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. April 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 2009 geborene Z.________ leidet an Mukoviszidose (zystischer Fibrose), einer angeborenen, als Geburtsgebrechen anerkannten Stoffwechselkrankheit (Ziff. 459 GgV-Anhang). Am 13. April 2010 wurde der Knabe bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Uri übernahm die Behandlung des Geburtsgebrechens, die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte und die von ihr anerkannten Diätmittel (Mitteilung vom 26. Mai 2010), in der Folge zudem Physiotherapie, ambulante Ernährungsberatung und Hilfsmittel. 
 
Am 9. August 2011 beantragten die Eltern des Z.________ die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle holte verschiedene medizinische Berichte ein, veranlasste eine Abklärung vor Ort (Berichte vom 2. Februar und 4. September 2012) und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des Z.________ wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 19. April 2013 ab. 
 
C.   
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades rückwirkend ab Geburt, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beantragen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG sowie der Anforderungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten an Ort und Stelle beschlagen Rechtsfragen, die vom Bundesgericht frei zu prüfen sind (Art. 95 lit. a BGG). Die auf medizinische Abklärungen und auf einen Abklärungsbericht vor Ort gestützten gerichtlichen Feststellungen über Einschränkungen der versicherten Person in bestimmten Lebensverrichtungen betreffen demgegenüber Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.; Urteil 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 3, in: SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29). Tatsächlicher Natur ist auch die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).  
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 37 Abs. 1 bis 3 IVV), die massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sowie die Rechtsprechung zur besonders aufwendigen Pflege (z. B. Urteil I 565/04 vom 31. Mai 2005 E. 4.2.1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass gemäss Rz. 8063 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung) Kinder, welche an Mukoviszidose (zystische Fibrose) leiden, bis zum vollendeten 15. Altersjahr Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben können, auch wenn ein Hilfsmittel abgegeben worden ist, weil sie für die Benützung des Hilfsmittels in der Regel die Hilfe von Drittpersonen benötigen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Abklärungsbericht vom 4. September 2012 bestehe ein pflegebedingter Mehraufwand von 60 Minuten pro Tag, während der Beschwerdeführer einen Aufwand von 144 Minuten geltend mache. Wie gross der Mehraufwand tatsächlich sei, könne offen bleiben, denn selbst wenn vom höheren Aufwand ausgegangen würde, fehlte es an erschwerenden qualitativen Momenten. Deshalb sei eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV zu verneinen. Ebenfalls zu verneinen sei eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV, weil der Mehraufwand bei keiner der drei Lebensverrichtungen Essen, Körperpflege und Verrichten der Notdurft - im Vergleich zur Hilfeleistung bei einem nicht behinderten Gleichaltrigen - genügend erheblich sei.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, indem das kantonale Gericht überprüft habe, ob der pflegebedingte Mehraufwand zusätzlich die erschwerenden qualitativen Kriterien erfülle, missachte es Rz. 8059 KSIH und begehe eine Rechtsverletzung. Auch sei der Sachverhalt offensichtlich falsch - da unvollständig - festgestellt worden, weil die Vorinstanz die Frage nach dem zeitlichen Ausmass des pflegebedingten Mehraufwands offen gelassen habe. Mit 144 Minuten pro Tag sei die Hilflosigkeit im Sonderfall gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV gegeben. Offensichtlich falsch sei die Sachverhaltsfeststellung, wonach die Hilfeleistungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht erheblich genug seien, um eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV zu begründen, zumal ein Mehraufwand bei der Ernährung, der Körperpflege sowie der Verrichtung der Notdurft bestehe.  
 
4.  
 
4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV).  
 
4.1.1. Der Einwand, mit der Prüfung des qualitativen Kriteriums habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, geht fehl. Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, weil der tägliche Pflegeaufwand selbst nach der Berechnung des Beschwerdeführers mit 144 Minuten zweieinhalb Stunden nicht übersteigt. Bei einem solchen Aufwand müssen gemäss Rechtsprechung zusätzlich erschwerende qualitative Momente hinzukommen, damit ein besonderer Aufwand bejaht werden kann (Urteil I 565/04 vom 31. Mai 2005 E. 4.2.1 mit Hinweis; vgl. auch Rz. 8058 KSIH). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus Rz. 8059 KSIH. Diese sieht nicht nur vor, dass die Voraussetzungen (der besonders aufwendigen Pflege) bei Versicherten, welche an Mukoviszidose leiden, als erfüllt gelten können, sondern auch, dass eine Abklärung vor Ort erfolgen muss, soweit die Erfüllung der Voraussetzungen nicht eindeutig aus den Akten hervorgeht. Mithin ist kein Automatismus dergestalt vorgesehen, dass bei der Diagnose Mukoviszidose ohne Weiteres eine leichte Hilflosigkeit anzunehmen wäre. Vielmehr hat grundsätzlich eine Prüfung der Voraussetzungen auf der Grundlage der Abklärung vor Ort zu erfolgen, ausser die Hilflosigkeit ergebe sich ohne Weiteres aus den Akten (vgl. Rz. 1058 KSIH), was hier nicht der Fall war. Dem Urteil 8C_274/2011 vom 22. Juni 2011, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. In diesem wurde lediglich festgehalten, angesichts der in verschiedenen Arztberichten erwähnten Diagnose Mukoviszidose wäre die IV-Stelle gehalten gewesen, von sich aus allenfalls weitere Abklärungen durchzuführen und den Anspruch auf Hilflosenentschädigung  zu prüfen (E. 4.1).  
 
4.1.2. Das kantonale Gericht hat das erschwerende qualitative Moment verneint, weil sich die Pflege (Physiotherapieübungen, Inhalieren, Verabreichen von Medikamenten) weder besonders mühsam gestalte noch zu aussergewöhnlicher Zeit (z. B. jeweils gegen Mitternacht; Urteil I 314/92 vom 18. Januar 1993 E. 5b mit Hinweis) erbracht werden müsse. Beschwerdeweise wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Liegen somit keine erschwerenden qualitativen Momente vor, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz offen liess, ob mit der Verwaltung von 60 Minuten oder mit dem Beschwerdeführer von 144 Minuten Pflegeaufwand auszugehen sei, da die aufwendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV so oder anders nicht bejaht werden kann.  
 
4.2. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer hilflos im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV ist. Bei den Lebensverrichtungen Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Fortbewegung, Kontaktaufnahme besteht unbestritten keine Hilflosigkeit. Streitig ist die Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Essen, Körperpflege und Verrichtung der Notdurft.  
 
4.2.1. Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters. Laut den Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen in Anhang III KSIH besteht ein allfälliger Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung verglichen mit einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters vor allem in den ersten sechs Lebensjahren (BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2 S. 431 f.).  
 
4.2.2. Gemäss Bericht vom 2. Februar 2012, welcher auf Abklärungen vor Ort und den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers basiert, bestehe beim Essen eine altersmässige Hilfe. Der Beschwerdeführer esse und trinke allein. Wegen der Krankheit müsse er viel mehr essen, vor allem fettreiche und salzhaltige Nahrung. Nebst den drei Haupt- und zwei Zwischenmahlzeiten müsse er immer wieder mal etwas essen (Salzstangen, Joghurt, Salami, Schokolade etc.). Ergänzend dazu wird im Bericht vom 4. September 2012 - der mit der Mutter des Beschwerdeführers telefonisch aktualisiert wurde -, ausgeführt, weil er chronisch keinen Appetit habe und von sich aus nichts esse und trinke, müsse die Mutter sich immer wieder mit ihm an den Tisch setzen und ihn zum Essen motivieren. Der Beschwerdeführer müsse bis zu zwei Liter pro Tag trinken, weil der Wasserverlust wegen dem Schwitzen recht gross sei. Sodann rapportierte Dr. med. S.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH am Kinderspital X.________, Kinder mit zystischer Fibrose hätten einen erhöhten Nahrungsbedarf von 120 - 150 %. Daher sei ein erhöhter Zeitaufwand zur Verabreichung dieser zusätzlichen Nahrung notwendig (Bericht vom 11. Februar 2013).  
 
Aufgrund dieser Berichte ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu nicht behinderten Gleichaltrigen einen erhöhten Nahrungsbedarf aufweist und auf vermehrte Mahlzeiten angewiesen ist. Die Notwendigkeit vermehrter Mahlzeiten wird in Anhang III KSIH Ziffer 3 viertes Lemma bei Kindern mit Stoffwechselkrankheiten als relevanter Mehraufwand anerkannt. Folglich ist - entgegen der Vorinstanz - eine Hilflosigkeit beim Essen zu bejahen. Unter diesen Umständen kann offen blieben, ob die Hilflosigkeit allenfalls auch durch die Notwendigkeit indirekter Dritthilfe begründet wird, was der Fall wäre, wenn der chronische Appetitmangel und der daraus resultierende Bedarf an Motivation zur Nahrungsaufnahme (vgl. Rz. 8030 und 8031 KSIH) auf die Krankheit zurückzuführen wären. 
 
4.2.3. Was den Bereich "Körperpflege" anbelangt, anerkannte die Vorinstanz einen gewissen Mehraufwand, stufte diesen aber - bei veranschlagten 5 Minuten pro Tag - als nicht erheblich genug ein. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bedingt durch das vermehrte Schwitzen einer täglichen, gründlichen Körperpflege (4 x Waschen, 3 x Baden oder Duschen pro Woche) inklusive Haare waschen mit einer Spezialseife bedarf (Berichte vom 2. Februar und 4. September 2012). Die Verneinung der Hilflosigkeit ist - ungeachtet der Rüge, der Mehraufwand betrage wesentlich mehr als fünf Minuten - bundesrechtskonform. Denn eine erhebliche und dauernde Dritthilfe im Bereich der Körperpflege ist - abgesehen von hier nicht relevanten Fällen von Schwerstbehinderten und Epileptikern - in Übereinstimmung mit den Verwaltungsweisungen (Anhang III KSIH Ziff. 4) grundsätzlich erst ab sechs Jahren zu berücksichtigen.  
 
4.2.4. Bei der Verrichtung der Notdurft benötigt ein Kind im Alter von zwei Jahren tagsüber mehrheitlich keine Windeln mehr. Mit vier Jahren sind nachts keine Windeln mehr erforderlich, da in der Regel nicht mehr genässt wird. Mit sechs Jahren kann sich das Kind selber reinigen (Kindergartenalter). Als zu berücksichtigender Mehraufwand werden anerkannt: manuelle Darmausräumung; regelmässiges Katheterisieren; tägliche Massagen der Bauchdecke, zeitaufwendige Einläufe, überaus häufiges Wechseln der Windeln aus medizinischen Gründen, erschwertes Wickeln bedingt durch hohe Spastizität (Urteil 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.2.1, in: SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85; Anhang III KSIH Ziff. 5 erstes bis drittes Lemma).  
 
Laut den Abklärungsberichten gehe der Beschwerdeführer selber auf die Toilette. Es sei eine altersmässige Hilfe notwendig, wobei bei der Körperreinigung ein grösserer Aufwand, veranschlagt auf täglich 15 bzw. 5 Minuten, bestehe (Bericht vom 2. Februar und 4. September 2012). Dieser geringe Mehraufwand begründet, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, noch keine relevante, über das Altersbedingte hinausgehende Hilfsbedürftigkeit. Keine solche Hilfsbedürftigkeit lag auch im vorangehenden Zeitraum vor, in welchem der Beschwerdeführer noch auf Windeln angewiesen war. Diesbezüglich hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer kote mehr ein als gesunde Kinder. Vier bis fünf mal mehr (recte wohl: zusätzlich) habe er gewickelt werden müssen (Bericht vom 2. Februar 2012 Ziff. 3.5). Damit ist allenfalls die Notwendigkeit von "überaus häufigem Wechseln der Windeln" im Sinne von Anhang III KSIH Ziff. 5 drittes Lemma gegeben. Weitere erschwerende Umstände (tägliche Massage der Bauchdecke, zeitaufwendige Einläufe, erschwertes Wickeln bedingt durch die hohe Spastizität) lagen gemäss Abklärungsbericht jedoch nicht vor. Im Urteil I 151/88 vom 25. Oktober 1988, publ. in: ZAK 1989 S. 170, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht einen erheblichen Mehraufwand bejaht, weil sämtliche erschwerenden Umstände vorlagen und ein erheblicher Zeitaufwand ausgewiesen war (E. 3b). Demgegenüber ist hier, wo höchstens ein überaus häufiges Wechseln der Windeln bejaht werden kann, verglichen mit einem gleichaltrigen gesunden Kind noch nicht von einem erheblichen Mehraufwand auszugehen (erwähntes Urteil 9C_431/2008 E. 4.2.2 und 4.2.3). Eine Hilflosigkeit im Bereich der Notdurftverrichtung ist folglich zu verneinen. 
 
4.3. Nach dem Gesagten liegt weder eine ständige und besonders aufwendige Pflege vor noch ist der Beschwerdeführer in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Es wird nicht verkannt, dass der von der Mutter des Beschwerdeführers geschilderte Alltag hohe Anforderungen an die Eltern stellt und mehr Zeit in Anspruch nimmt als die alltäglichen Verrichtungen in einem Durchschnittshaushalt. Diese Aufwendungen können indessen von der Invalidenversicherung nicht durch Hilflosenentschädigung vergütet werden.  
 
5.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Oktober 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer