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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_880/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung. 
 
Gegenstand 
Schulwesen, Kosten Tagesstrukturen für eine Schülerin; unentgeltliche Verbeiständung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 17. August 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ und seine Ehefrau wohnen seit ihrem Zuzug aus Thailand am 12. Juli 2014 in U.________. Ihre Tochter B.________, geb. 2005, besucht die Primarschule in V.________. Sie benutzt die von der Gemeinde V.________ zur Verfügung gestellten Tagesstrukturen (namentlich Essen/Betreuung über den Mittag). Die Rechnung für die Tagesstrukturen 2014/2015 ist noch offen. Am 14. Dezember 2015 stellte die Gemeinde V.________ den Eltern von B.________ in Anwendung von § 36 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 60 Abs. 3 des Luzerner Gesetzes vom 22. März 1999 über die Volksschulbildung (VBG) Rechnung im Umfang von Fr. 760.-- für die Tagesstrukturen 2015/2016 (Fr. 2'160.-- für das Essen im Chinderhus, inkl. Betreuung, abzüglich Beitrag der Gemeinde V.________ von Fr. 1'400.--). Dagegen erhob A.________ am 10. Januar 2016 Einsprache. Am 3. Februar 2016 fand eine Besprechung statt. Gestützt darauf erging am 2. Mai 2016 folgender Einspracheentscheid des Gemeinderats V.________: 
 
"Herr A.________ (und Ehefrau) haben bis nach den Sommerferien monatlich Fr. 200.00 zu überweisen (6 x Fr. 200.--). Damit werden die Kosten für die Musikschule und die Tagesstrukturen für das Schuljahr 2015/16 gedeckt. Falls bis zum 15. August 2016 die Rechnungen für das Schuljahr 2015/16 beglichen sind, wird die Gemeinde die Rechnung für die Tagesstrukturen 2014/15 stornieren." 
Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte A.________ an das Kantonsgericht Luzern; er ersuchte dieses um unentgeltliche Prozessführung sowie um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Verfügung vom 17. August 2016 hiess das Kantonsgericht das Gesuch teilweise gut. Es bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege insofern, als für das Verfahren keine amtlichen Kosten zu erheben sind; hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen. Das Gericht bejahte die prozessuale Bedürftigkeit und kam zum Schluss, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sei. Hingegen verneinte es die Notwendigkeit der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mit der Begründung (s. E. 5.2 der Verfügung), im konkreten Verfahren stellten sich keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur, denen A.________ auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre, wobei es auch auf die Obliegenheit des Gerichts zur richtigen und vollständigen Abklärung des massgeblichen Sachverhalts und auf das Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen hinwies (§§ 53 sowie 37 Abs. 2 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege, VRG). 
Mit vom 13. September 2016 datierter, am 19. September 2016 zur Post gegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Kantonsgericht zu verpflichten, ihm für das dort hängige Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsanwalt beizugeben. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (erster Satz). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (zweiter Satz). Streitig ist vorliegend allein die Notwendigkeit der Beigabe eines Rechtsbeistands im kantonalen Verfahren; das kantonale Recht (§ 204 Abs. 2 VRG) räumt diesbezüglich keine über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Ansprüche ein.  
 
2.2. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 ff.).  
Das Kantonsgericht hat in E. 5.1 die allgemeinen Voraussetzungen für die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (bei gegebener Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit der Begehren der Partei) unter Berücksichtigung der eben dargelegten Prinzipien der Rechtsprechung zutreffend geschildert. Es kann darauf verwiesen werden (BGE 109 Abs. 3 BGG). In E. 5.2 hat es erkannt, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt sind (Inhalt im Wesentlichen wiedergegeben in der vorstehenden E. 1 zweiter Absatz). In der Tat stellen sich im für den vom Beschwerdeführer angestrebten Rechtsstreit, der nach seiner Natur nicht objektiv schwerwiegende Interessen betrifft, weder schwierige Rechtsfragen noch sind zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts besondere Kenntnisse erforderlich, die dem Beschwerdeführer abgingen. Für diese Beurteilung bleibt namentlich ohne Bedeutung, was in der Beschwerdeschrift über frühere den Beschwerdeführer betreffende Rechtsstreitigkeiten ausgeführt wird. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist, mit summarischer Begründung und unter teilweisem Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BGG), im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer ersucht um Kostenbefreiung. Dem Gesuch kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde, die allein die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung vor dem Kantonsgericht, nicht den dort hängigen materiellen, nicht aussichtslosen Rechtsstreit zum Gegenstand hat, nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG)  
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller