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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_784/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Margherita Bortolani-Slongo. 
 
Gegenstand 
Ausstand, Rechtsverzögerung (Ehescheidung, vorsorgliche Massnahmen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. September 2017 (PC170012-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich sind seit längerem mit eherechtlichen Verfahren zwischen A.________ und B.________ befasst. Am 13. September 2010 hatte B.________ um Eheschutzmassnahmen ersucht, worüber erstinstanzlich am 30. August 2013 und obergerichtlich am 15. April 2014 entschieden wurde. A.________ reichte am 28. Juni 2012 die Scheidungsklage ein. Am 5. April 2014 und am 20. Juni 2014 ersuchte er um vorsorgliche Abänderung des Eheschutzurteils, wobei er die Begehren in der Folge verschiedentlich änderte und ergänzte. Am 10. Februar 2016 fand eine Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen statt. Am 22. Februar 2016 ersuchte auch B.________ um vorsorgliche Abänderung des Eheschutzurteils. Die Parteien stellten seit der Hängigkeit des Scheidungsverfahrens zahlreiche Begehren (insbesondere auf Edition, Sistierung, Ausstand, Abtrennung der güterrechtlichen Auseinandersetzung), die Gegenstand ausgedehnter Schriftenwechsel (mit Fristerstreckungen) und teilweiser eigener Rechtsmittelverfahren wurden. 
Mit Urteil vom 1. September 2017 wies das Obergericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat. Auf ein Ausstandsbegehren gegen den erstinstanzlichen Richter trat es nicht ein. 
Am 7. Oktober 2017 hat A.________ (Beschwerdeführer) gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde auf Englisch und Deutsch verfasst. Zu beachten sind einzig die auf Deutsch verfassten Teile (Art. 42 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind dabei die neuen Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung von Verletzungen der EMRK und auf Festsetzung von Zeitlimiten für Fälle mit Kindern (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
Der Rechtsverzögerungsvorwurf scheint sich auf das Massnahmeverfahren zu beschränken, womit vor Bundesgericht einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG) und die Beschwerde den strengen Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen hat (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das Ausstandsbegehren scheint sich hingegen auch auf das Scheidungsverfahren zu beziehen, womit Rechtsverletzungen nach Art. 95 bis Art. 97 BGG gerügt werden können und die allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG gelten (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Beschwerde genügt jedoch offensichtlich weder den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG noch denjenigen von Art. 106 Abs. 2 BGG
Auf die Erwägungen des Obergerichts zum Ausstandsgesuch geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit keinem Wort ein. Das Obergericht hat erwogen, entsprechende Begehren gegen erstinstanzliche Richter müssten zuerst vom erstinstanzlichen Gericht beurteilt werden. Ein solcher erstinstanzlicher Entscheid liege nicht vor, der Beschwerdeführer habe vielmehr erstmals im kantonalen Beschwerdeverfahren ein Ausstandsbegehren gestellt, womit darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei. 
Mit den Erwägungen des Obergerichts zur Rechtsverzögerung befasst sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in genügender Weise. Das Obergericht hat erwogen, es seien keine grossen Lücken im prozessualen Handeln auszumachen. Es habe verschiedene Rechtsmittelverfahren gegeben und das Verfahren sei auch eine Zeit lang sistiert gewesen. Aufgrund der Editionsbegehren und der Abänderungsanträge der Parteien sowie der teilweise nur verzögert eingereichten Unterlagen habe nicht entschieden werden können, ohne einer der Parteien dadurch das Replikrecht abzuschneiden. Der Beschwerdeführer selber habe eine abschliessende Verhandlung zu Beginn des laufenden Jahres abgelehnt. Der Beschwerdeführer geht darauf vor Bundesgericht nicht konkret ein, sondern beklagt sich bloss allgemein über die Verfahrensdauer und wirft dem Obergericht übermässige Verfahrensorientiertheit vor. 
Am Rande macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe seine Beschwerde ohne Anhörung abgewiesen und ihm eine "Geldstrafe" von Fr. 800.-- auferlegt. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, wieso er vor Obergericht nochmals hätte angehört werden müssen. Beim Betrag von Fr. 800.-- handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um die obergerichtlichen Gerichtskosten. Mit den Grundsätzen der Kostenverteilung, die vom Obergericht dargelegt worden sind, befasst sich der Beschwerdeführer nicht. 
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten. 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg