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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_471/2018  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Büro A-4, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Anordnung der Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. September 2018 (UB180128-O/U/TSA/MAN). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen versetzte A.________ mit Verfügung vom 4. September 2018 in Sicherheitshaft. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. September 2018 abwies. 
 
2.   
Am 1. und 8. Oktober 2018 gingen bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zwei "Rekurse" von A.________ ein, mit welchen er die sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragte. Die III. Strafkammer überwies die Eingaben mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde nicht. Aus seinen Eingaben ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer, die zur Abweisung der Beschwerde führte bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli