Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.362/2002 /lma 
 
Urteil vom 10. November 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rütimann, 
 
gegen 
 
B.________ AG, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner. 
 
Gegenstand 
Architekturvertrag; Pauschalhonorar, 
 
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Kläger) ist Architekt. Die B.________ AG (Beklagte) stellt Cheminéeöfen mit Zubehör her und vertreibt diese. Der Kläger entwarf für die Beklagte ein neues Betriebsgebäude mit Verwaltungs- und Büroräumen, Ausstellungs- und Lagerräumen sowie einer Betriebswohnung. Im Vertrag vom 24. September/31. Oktober 1997 vereinbarten die Parteien für die entsprechenden Architekturleistungen ein Pauschalhonorar von Fr. 225'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer. Ausserdem vereinbarten die Parteien ein Bonussystem, mit dem der Kläger an Einsparungen auf den Erstellungskosten teilhaben sollte. 
 
Nach der Realisierung des Bauvorhabens stellte der Kläger eine Mehrforderung über das vereinbarte Pauschalhonorar hinaus von Fr. 252'161.75 in Rechnung. Die Forderung betrifft angebliche Mehrleistungen sowie eine Bonuszahlung für Einsparungen. Die Beklagte bestritt sämtliche Mehrforderungen. 
B. 
Am 17. November 2000 stellte der Kläger beim Handelsgericht des Kantons Zürich das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 252'161.75 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Dezember 1998 zu bezahlen. Nach Durchführung einer Referentenaudienz und eines doppelten Schriftenwechsels wies das Handelsgericht die Klage mit Urteil vom 30. September 2002 ab. Das Gericht kam zum Schluss, für die behaupteten Mehrleistungen sei zum Teil nicht hinreichend dargelegt, dass sie nicht bereits in den Grundleistungen enthalten seien, zum Teil sei deren Wert zu wenig substanziiert. Den beanspruchten Bonus wies das Gericht ab, weil die bonusrelevanten Kosten den vereinbarten Basiswert überstiegen. 
 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 28. Juli 2003 eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers gegen den Entscheid des Handelsgerichts ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Mit Berufung vom 8. November 2002 stellt der Kläger das Begehren, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2002 aufzuheben und die Streitsache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Beklagte schliesst in der Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ist in der Berufungsschrift genau anzugeben, welche Punkte des kantonalen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht, es sei denn das Bundesgericht könne aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil im Falle der Gutheissung der Berufung selbst keinen neuen Entscheid fällen (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Dies trifft hier insoweit zu, als die Vorinstanz keine Feststellungen zur Höhe einer allfälligen Mehrforderung des Klägers getroffen hat. Die Berufung genügt insoweit den formellen Anforderungen. 
1.2 Der Kläger wendet konkret nichts gegen die Erwägung der Vorinstanz ein, womit seine Mehrforderungen aufgrund angeblich nachträglich bestellter Projektänderungen (Anhebung des Gebäudekomplexes, Überarbeitung der Verbindungsbrücken, Mehrisolation der Gebäudehülle, Neukonzeption WC-Anlagen, Konstruktion Vordach) im Betrag von Fr. 40'691.10 abgewiesen worden sind. Der Berufungsschrift ist sodann nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte, wenn sie behauptete Mehrleistungen als nicht hinreichend substanziiert abwies, welche der Kläger im Umfang von Fr. 18'900.-- unter dem Baukostenplan 6 (Reserve/Unvorhergesehenes) aufgrund zusätzlicher Bestellungen der Bauherrschaft erbracht haben wollte. Ausserdem hat die Vorinstanz eine Forderung des Klägers für Baudokumentation abgewiesen, ohne dass der Berufung zu entnehmen wäre, warum dieser Schluss bundesrechtswidrig sein sollte. In diesen Punkten ist das angefochtene Urteil mangels ausreichender Begründung der Berufung nicht zu überprüfen. 
1.3 Mit Berufung kann gemäss Art. 43 Abs. 1 OG geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten. Der Kläger rügt verschiedentlich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Darauf ist nicht einzutreten. 
2. 
Die Vorinstanz hat zu den Mehrforderungen des Klägers zunächst ausgeführt, die behaupteten Mehrleistungen seien gegenüber den im Architekturvertrag umschriebenen Grundleistungen nicht eindeutig abgrenzbar. Da gewisse Anpassungen, Konkretisierungen und Änderungen gegenüber dem Vorprojekt dem Bauprozess immanent seien, bedürfte es nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid eines genauen Leistungsbeschriebes, um die mit dem Pauschalhonorar abgegoltenen Grundleistungen gegenüber allfälligen Mehrleistungen abzugrenzen. Daran fehlt es nach den Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall. Der Kläger trägt nach deren Ausführungen die Beweislast für die Abgrenzung der behaupteten Mehrleistungen von den mit dem Pauschalhonorar abgegoltenen Grundleistungen. Ausserdem hat er nach den Erwägungen des angefochtenen Urteils die behaupteten Vertragsänderungen zu beweisen. Der Kläger bringt gegen diese grundsätzlichen Erwägungen der Vorinstanz nichts vor. Er rügt als Bundesrechtsverletzung dagegen, dass ihm bestimmte Leistungen, die er als ausserhalb des Architekturvertrags erbracht beansprucht hatte, nicht zugesprochen wurden. 
2.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass im Vorprojektplan vom 3. Oktober 1997 ein Holzlager eingezeichnet ist und das Projekt nach den schriftlichen Bestimmungen des Vorprojekts bestimmte Tätigkeiten, Aktivitäten und Bereiche für die Aussenanlage aufzunehmen hat. Dazu gehören nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil Erschliessungsweg, Gästeparkplatz, Parkplatz für Lieferanten, Parkplätze für Personal, Anlieferung Büromaterial, Grünanlage und Biotop. Daraus hat die Vorinstanz abgeleitet, dass auch die Umgebungsarbeiten Bestandteil der vertraglichen Leistungen bildeten. Sie hat ausserdem erwogen, dass nach den von den Parteien übernommenen Bestimmungen der SIA Norm 102 der Aufgabenbereich eines Architekten im Allgemeinen ein Bauvorhaben als Ganzes, mithin auch die Gestaltung der Umgebung umfasst. 
 
Diese Auslegung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Den Umstand, dass die Planung des Holzlagers nicht eigens im Architekturvertrag erwähnt wird, hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Klägers zutreffend gewürdigt. Sie hat sodann auch die Gesamtumstände nicht ausser Acht gelassen, wenn sie angesichts der Umschreibung der vom Pauschalhonorar umfassten Leistungen (insbesondere betreffend der Aussenanlagen) die nach dem Vorprojekt in der Umgebung des Gebäudes geplanten Anlagen nicht als blosse Veranschaulichung des Gebäudes qualifizierte. Die Vorinstanz hat mit der beanstandeten Auslegung den bundesrechtlichen Vertrauensgrundsatz nicht verletzt (vgl. zu diesem Grundsatz BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 122). Falls der Kläger mit der Berufung auf Art. 8 ZGB rügen will, er sei zum Beweis eines von dieser Auslegung verschiedenen subjektiven Parteiwillens nicht zugelassen worden, genügt sein Vorbringen den formellen Anforderungen nicht, nachdem er nicht nachweist, dass er im kantonalen Verfahren entsprechende Beweisanträge prozesskonform vorgebracht hat (BGE 122 III 219 E. 3c). 
2.2 Wie weit anspruchsbegründende Tatsachen inhaltlich zu substanziieren sind, damit sie unter die massgebenden Bestimmungen des materiellen Bundesrechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht (BGE 123 III 183 E. 3e S. 188; 108 II 337 E. 2, 3). Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Dabei müssen Tatsachenbehauptungen so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 117 II 113 E. 2). Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 108 II 337 E. 3 S. 341). Wird eine vorerst nur pauschal behauptete Leistung vom Prozessgegner bestritten, hat der Ansprecher daher die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche die Qualifizierung und Bewertung einer Vertragsleistung erlauben. Von diesen Grundsätzen ist die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausgegangen. Sie hat ohne Verletzung von Bundesrechtsnormen auf Beweismassnahmen insoweit verzichten können, als die vom Kläger prozesskonform aufgestellten Behauptungen nicht hinreichend substanziiert sind. 
2.3 Die geltend gemachten Aufwendungen für Verhandlungen mit den Nachbarn von fünf Stunden, für die "Firmentafel/ Fahnenstangen" im Umfang von vier Stunden, für "Galerie Ausstellung" von drei Stunden und für "Galerie Besprechung" von sieben Stunden, für "Wellblechverkleidung der Kamine in der Ausstellung" von vier Stunden, für "Rolltor bei Rampe" von fünf Stunden, für "Kompaktusanlage Lager/Kran Lager/Kran Ausstellung" von vierzig Stunden, für "Elektrokanal in Ausstellung" von acht Stunden, für "Ausstattung Rollos" von fünf Stunden sowie für "Mehraufwand Gartenbau Bachmann und Jakober" von sechs Stunden hat das Handelsgericht im angefochtenen Urteil mit der (Haupt-) Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht dargelegt, welche konkreten Bemühungen im Sinne von Mehrleistungen er erbracht habe. Die Anforderungen, welche die Vorinstanz in dieser Hinsicht an die Substanziierung stellt, liegen zwar an der Grenze dessen, was an Behauptungen für die Erfüllung einer Vertragsleistung verlangt werden darf. Unter Berücksichtigung der Bestreitung der Gegenpartei (oben E. 2.2) lässt sich jedoch bundesrechtlich vertreten, dass das Handelsgericht vom Kläger eine so detaillierte inhaltliche Beschreibung seiner Leistungen verlangt hat, dass der behauptete zeitliche Aufwand verlässlich geschätzt werden konnte. Der Kläger behauptet denn auch nicht, die von ihm verlangte Detaillierung sei unmöglich. Seine Erwartung, dass ein Fachgericht wie die Vorinstanz in der Lage sein müsste, den objektiv erforderlichen Aufwand für die in Rechnung gestellten Mehrleistungen ohne zusätzliche Angaben zu schätzen, ist zum Nachweis einer Verletzung von Bundesrecht nicht geeignet. 
2.4 Die Berufung ist als unbegründet abzuweisen, soweit der Kläger die Abweisung von Forderungen für behauptete Leistungen ausserhalb des Architekturvertrages gemäss Erwägung D des angefochtenen Urteils beanstandet. 
3. 
Die Vorinstanz hat den vom Kläger beanspruchten Bonus von Fr. 127'608.95 abgewiesen. Der Kläger rügt, sie habe Art. 8 ZGB verletzt. 
3.1 Die Vorinstanz hat in Auslegung des Vertrages erkannt, dass die Parteien einen Basiswert von Fr. 2'000'000.-- für die Baukosten vereinbarten, bei deren Unterschreitung dem Kläger ein Bonus bzw. eine Erhöhung des Honorars zustehen sollte. Sie hat offen gelassen, ob dieser Basiswert der bonusberechtigten Baukosten im Sinne der Ansicht des Klägers an die Gebäudekubatur gekoppelt ist, so dass er sich wegen der Vergrösserung des Gebäudevolumens auf Fr. 2'353'130.20 erhöhte. Denn die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die zur Berechnung des Bonus massgebenden Baukosten Fr. 2'397'733.30 betrugen und damit auch den vom Kläger behaupteten Basiswert überschritten. Die zur Ermittlung des Bonus massgebenden Baukosten setzen sich nach dem angefochtenen Urteil zusammen aus Gebäudekosten von Fr. 1'927'767.--, Honorarkosten von Fr. 299'568.55 sowie aus Kosten von Fr. 170'397.75, welche der Kläger zu Unrecht von der Rubrik BKP 2 (Gebäude; Bauabrechnung) in die Rubriken BKP 4 (Umgebung), BKP 6 (Reserve) und BKP 9 (Ausstattung) umgebucht habe. Die Rüge des Klägers bezieht sich allein auf diese wegen unzutreffender Umbuchungen vorgenommene Aufrechnung von Fr. 170'397.75. 
3.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, der Kläger bestreite nicht, dass die angeführten Positionen grundsätzlich unter BKP 2 abzurechnen wären. Sie hat sich dabei auf die Replik des Klägers, S. 13 zu Ziffer 8.2.1 bezogen. Dass der Kläger sich dort gegen das entsprechende Vorbringen in der Klageantwort gewendet hätte, behauptet er nicht. Die Beklagte weist in der Berufungsantwort zutreffend darauf hin, dass der Kläger in der Replik vor der Vorinstanz systematisch der Klageantwort gefolgt ist. Nach der Behauptung der Beklagten unter Ziffer 8.2.1 hat der Kläger zunächst in der Baukostenübersicht vom 20. Januar 2000 in der Rubrik "Rechnung" Gebäudekosten von Fr. 2'098'164.75 ausgewiesen, diese jedoch durch die streitigen Umlagerungen in BKP 6, 9 und 4 reduziert. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrechtsnormen verletzt haben sollte mit der Feststellung, der Kläger habe die streitigen Umbuchungen vorgenommen, ist weder dargetan noch ersichtlich. 
3.3 Ausserdem hat die Vorinstanz festgehalten, der Kläger stelle bezüglich der Umbuchungen von Fr. 26'048.20 aus BKP 2 in BKP 9 (Ausstattung) und von Fr. 18'350.-- in BKP 4 (Umgebung) im Weiteren keine Behauptungen auf. Dem widerspricht der Kläger unter Verweis auf seine Replik vor der Vorinstanz ab Seite 16. Er behauptet, er habe dort dargelegt, dass die aufgeführten Kosten für die Ausstattung und Umgebung entstanden seien; es sei offensichtlich, dass all diese Positionen nicht für die Bonusberechnung herangezogen werden könnten, was sich aus dem in den Rechtsschriften geschilderten Zusammenhang ohne weiteres ergebe. Das Vorbringen, die Rechtsauffassung des Klägers sei offensichtlich und deren Begründung ergebe sich aus dem Zusammenhang kantonaler Rechtsschriften, genügt den formellen Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit c OG nicht. Im Übrigen ist die Behauptung des Klägers mutwillig, dass er vor der Vorinstanz die hier massgebenden Umlagerungen in Höhe von Fr. 26'048.20 (Ausstattung) und Fr. 18'350.-- (Umgebung) auf Seiten 16 ff. der Replik bestritten habe. Dort nimmt der Kläger zu Ziffer 8.2.3 der Klageantwort Stellung, welche andere Positionen mit einem abweichenden Gesamtbetrag betrifft. 
3.4 Bezüglich der Umbuchung von Fr. 125'999.55 aus BKP 6 hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. 4c S. 42 f.) ausgeführt, der Kläger unterlasse darzutun, was er für die umstrittene Umlagerung daraus ableiten wolle, dass die Positionen nachträgliche, teilweise nicht voraussehbare Arbeiten betreffen würden. Unter Verweis auf den Kommentar zum zürcherischen Prozessrecht hat die Vorinstanz geschlossen, der Kläger begründe damit seinen Anspruch nicht so, dass über dessen Identität keine Zweifel entstehen könnten, und der Kläger lege die Tatsachen insbesondere nicht so konkret dar, dass erklärbar sei, was er daraus ableite. Sie hat vom Kläger verlangt darzutun, dass die Beklagte mit der Umlagerung bestimmter Positionen und deren Einbezug in den Basiswert der bonusberechtigten Baukosten einverstanden gewesen sei. Dass der Kläger für ein derartiges Einverständnis Tatsachen angeführt habe, behauptet er nicht. Inwiefern bundesrechtswidrig sein sollte, für den behaupteten Anspruch das Einverständnis der Beklagten zu verlangen, ist der Rechtsschrift dagegen nicht zu entnehmen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Auch in diesem Punkt ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
4. 
Der Kläger beanstandet schliesslich die Abweisung seiner Forderung für Farbfeldmalerei in Höhe von Fr. 11'502.--. 
4.1 Nach den Erwägungen der Vorinstanz kann sie ihrem Entscheid nur behauptete Tatsachen zu Grunde legen, die grundsätzlich in der Rechtsschrift selber aufzustellen sind oder auf die klar verwiesen werden muss. Aus den Rechtsschriften selbst ergibt sich nach den Feststellungen der Vorinstanz nur, dass insgesamt acht Wände übermalt wurden, die eine Fläche von insgesamt 40 m2 ausmachen. Den Rechtsschriften nicht zu entnehmen ist danach hingegen, mit welchen Materialien die acht Wände bestrichen wurden und welche Wand wie viel mal bestrichen wurde. Auch ergibt sich daraus nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht, welche konkreten Arbeiten im Rahmen der Realisierung des Werkes ausgeführt wurden und wie viel Zeit dies jeweils in Anspruch nahm. 
4.2 Der Kläger leitet aus einer Offertanfrage vom 22. April 1999 ab, dass er seine Sachdarstellung hinreichend substanziiert habe. Soweit er damit sinngemäss behauptet, das kantonale Gericht habe diese Offertanfrage auch ohne entsprechende Tatsachenbehauptung in den Rechtsschriften berücksichtigen müssen, rügt er eine Verletzung kantonalen Prozessrechts, was im vorliegenden Verfahren nicht zulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Der aus Art. 8 ZGB abgeleitete Beweisführungsanspruch setzt aber voraus, dass die beweisbelastete Partei im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht Beweisanträge gestellt hat (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 114 II 289 E. 2a S. 290; 97 II 193 E. 3 S. 196 f.). Da von der verbindlichen Feststellung im angefochtenen Urteil auszugehen ist, wonach sich aus den Rechtsschriften nur ergibt, dass acht Wände mit einer Fläche von insgesamt 40 m2 übermalt wurden, ist der Schluss mangelnder Substanziierung nicht zu beanstanden. Der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch des Klägers ist unter diesen Umständen nicht verletzt. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat der anwaltlich vertretenen Beklagten überdies deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. November 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: