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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A.21/2003 /bmt 
 
Urteil vom 10. November 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Binder, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 31. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (geb. 1967) reiste am 5. Oktober 1989 aus dem Libanon in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens hätte er die Schweiz bis zum 30. April 1993 verlassen müssen. Am 28. Mai 1993 verheiratete er sich in Zürich mit der um 17 Jahre älteren Schweizer Bürgerin B.________, geborene [...], geschiedene [...]. 
 
Am 14. Mai 1997 erhielt A.________ durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. In diesem Zusammenhang unterzeichneten er und seine Ehefrau am 2. Mai 1997 eine Erklärung, wonach sie "in einer tatsächlichen, ungetrennten stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen". Er wurde auch darüber informiert, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft bestehe. 
B. 
B.a Am 18. März 1998 teilte der Parteivertreter der Schweizer Ehefrau mit, er vertrete B.________ im Ehetrennungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich. Die Schweizer Ehefrau mache geltend, sie habe die Erklärung vom 2. Mai 1997 betreffend die eheliche Gemeinschaft nicht unterzeichnet und ihre Unterschrift sei durch den Ehemann gefälscht worden. Der Parteivertreter von A.________ nahm dazu am 22. Mai 1998 gegenüber dem Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) Stellung und führte aus, es treffe zu, dass sein Mandant die Erklärung über die eheliche Gemeinschaft an Stelle seiner Ehefrau unterzeichnet habe; diese habe ihn dazu ausdrücklich aufgefordert. 
B.b Im Auftrag des BFA wurde die Ehefrau am 30. März 1999 durch die Stadtpolizei Zürich einvernommen. Daraufhin teilte das BFA A.________ am 11. Mai 1999 mit, die Ehefrau habe bestätigt, dass er ihre Unterschrift böswillig gefälscht habe. Demgegenüber machte A.________ in seiner Eingabe vom 8. Juni 1999 geltend, zwei Zeugen könnten bestätigen, dass die Ehefrau ihn am 2. Mai 1997 in einem Restaurant dazu aufgefordert gehabt habe, die Erklärung an ihrer Stelle zu unterzeichnen, weil sie ihre Brille vergessen gehabt habe. Diese Zeugen seien zu befragen. Im Übrigen habe zwischen den Ehegatten im Zeitpunkt der Unterzeichnung eine tatsächliche und intakte Gemeinschaft bestanden. Er sei im November 1997 nur deshalb aus der Wohnung ausgezogen, weil seine Ehefrau - ohne ihn zu fragen - ihre Tochter aus erster Ehe habe kommen lassen. 
B.c Nach einem weiteren Schriftenwechsel erklärte das BFA mit Verfügung vom 20. März 2002 die erleichterte Einbürgerung von A.________ vom 14. Mai 1997 für nichtig. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 31. Juli 2003 ab. 
C. 
Mit Eingabe vom 15. September 2003 führt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des EJPD vom 31. Juli 2003 sei vollumfänglich aufzuheben unter Kostenfolge zu Lasten des EJPD. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch, wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit nicht die Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen angefochten wird. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG). 
2. 
2.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). 
 
Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 4a S. 101). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (Urteil der II. Zivilabteilung 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997, E. 2b). 
2.2 Im angefochtenen Entscheid wird gestützt auf die Befragung der Ehefrau vom 30. März 1999 ausgeführt, sie habe vom Einbürgerungsbegehren ihres Ehemannes nichts gewusst. Sie habe das Schreiben über die eheliche Gemeinschaft nie gesehen, geschweige denn gelesen. Sie hätte ihre Unterschrift nie abgegeben. 1994 habe ihr Ehemann sie vor ihrer Tochter dermassen zusammengeschlagen, dass sie das Spital habe aufsuchen müssen. Aus diesem Grund habe sie nicht gewollt, dass er das Schweizer Bürgerrecht erhalte. Sie habe teilweise Angst vor ihrem Ehemann gehabt, sich dennoch nicht getraut, ihn zu verlassen, da sie Repressalien befürchtet habe. Als ihr Ehemann den Schweizer Pass erhalten habe, sei ihre Angst noch gewachsen. Er sei eines Tages damit nach Hause gekommen und zirka zwei Monate später habe er ihr die Scheidung vorgeschlagen. Er habe sie übertölpelt und sie fühle sich von ihm hintergangen. 
Die Vorinstanz fährt fort, angesichts der prekären ehelichen Beziehung gehe sie davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht damit habe rechnen können, die Schweizer Ehefrau würde die Erklärung über die eheliche Gemeinschaft ohne weiteres, wenn überhaupt, unterzeichnen wollen. Es erscheine daher auch logisch und folgerichtig, dass er ihr das hängige Einbürgerungsverfahren von allem Anfang an verschwiegen habe. Denn bei einer intakten ehelichen Gemeinschaft müsse ein Gesuchsteller nicht befürchten, das Vorhaben der Einbürgerung könnte daran scheitern, dass sein Schweizer Ehegatte vor dessen Abschluss die Trennung oder die Scheidung einreiche. Unter diesem Vorzeichen erscheine die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach ihn die Ehefrau am 2. Mai 1997 - weil sie ihre Brille angeblich nicht bei sich gehabt habe - geradezu zur Unterzeichnung der Erklärung an ihrer statt aufgefordert oder gedrängt gehabt habe, als realitätsfremd. Zum einem liessen sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ehefrau ohne Brille derart eingeschränkt gewesen wäre, dass sie keine Unterschrift mehr hätte leisten können. Zum anderen liesse es sich sogar bei einer schweren Sehbehinderung nicht rechtfertigen, dass ein Einbürgerungsanwärter die Unterschrift seiner Ehefrau fälsche, statt - für jeden auf den ersten Blick ersichtlich - stellvertretend für sie unterschreibe. Dies spreche gegen die Glaubwürdigkeit und die Lauterkeit des Beschwerdeführers. Bei dieser Sachlage seien die schriftlichen Stellungnahmen der beiden Landsleute vom 27. Mai 1999 als blosse Gefälligkeitsschreiben zu werten, welchen keine Beweiskraft zukomme; es bestehe deshalb auch keine Veranlassung, diese Personen als Zeugen zu befragen, geschweige denn, sie mit der Ehefrau zu konfrontieren. 
2.2.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung sei die Schilderung der zwei Kollegen als unglaubwürdig qualifiziert worden. Auch die Darstellung, wieso er für die Ex-Ehefrau unterzeichnet habe (fehlende Brille) sei willkürlich damit abgetan worden, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine solche Sehbehinderung ergäben. Dass der Beschwerdeführer die Erklärung vom 2. Mai 1997 "dummerweise selber für die Ehefrau unterzeichnet habe", ändere nichts daran, dass der Erklärungsinhalt der Wahrheit entsprochen habe. 
 
Die Vorinstanz hat die Schreiben vom 27. Mai 1999 als Gefälligkeitsbezeugungen qualifiziert, und dies ist nicht zu beanstanden. Sie durfte die Aussagen der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers als glaubwürdig ansehen. Aus dem Befragungsprotokoll vom 30. März 1999 geht hervor, dass der geschiedene schweizerische Ehemann, mit dem die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor ein freundschaftliches Verhältnis gehabt habe, bei den Behörden nachgefragt habe, warum der Beschwerdeführer den Schweizer Pass erhalten habe, da seine Ex-Ehefrau nichts davon gewusst und nie etwas unterschrieben habe. Auch diese Aussage deutet darauf hin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers vom Einbürgerungsverfahren keine Ahnung gehabt hat. Es trifft zu, dass das EJPD die Parteibehauptungen der Ex-Ehefrau (namentlich im Scheidungsverfahren) im Wesentlichen übernommen hat, was nicht gerade selbstverständlich ist. Ist nun aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift der Ehefrau gefälscht hat, weil er die Unterschrift nicht erwarten konnte, ist das ein starkes Indiz für die Glaubwürdigkeit der Parteibehauptung. Im Besondern ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer mit der überzeugenden Begründung, eine übliche Sehbehinderung würde keineswegs von der Leistung einer Unterschrift abhalten, überhaupt nicht auseinandersetzt. Insoweit fehlt es an einer plausiblen Begründung, warum die Ex-Ehefrau den Beschwerdeführer zur Unterzeichnung der Erklärung an ihrer Stelle aufgefordert haben soll. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den beiden Bestätigungen. Das EJPD durfte deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Befragung der beiden Zeugen verzichten, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; 119 V 335 E. 3c S. 344, je mit Hinweisen). 
2.2.2 Im Weiteren kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit Weisung des Eheschutzrichters vom 5. August 1994 aufgefordert worden ist, der Ehefrau gegenüber seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, was er - gemäss den Vorbringen ihres Parteivertreters an der Hauptverhandlung vom 19. Mai 1998 - in der Folge jedoch nicht getan habe. So soll es im Zusammenhang mit der Zahlung der laufenden Rechnungen monatlich mindestens einmal zu Streit gekommen sein. Die Vorinstanz folgert daraus - wie aus den bereits in E. 2.2 erwähnten Begebenheiten -, dass es, abgesehen von ein paar wenigen Monaten im Anschluss an die Eheschliessung, sehr rasch und durchgehend schlecht um die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau gestanden habe. 
 
Dagegen bringt der Beschwerdeführer einmal vor, die Eheleute hätten nachweislich bis im November 1997 zusammen gewohnt, und es sei unwahrscheinlich, dass die Ehe jede Minute einträchtig gewesen sei; die Vorinstanz lege aber der Ehe des Beschwerdeführers einen Massstab zugrunde, dem nicht gerecht werden könne. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Bundesgericht eine tatsächliche und stabile eheliche Gemeinschaft voraussetzt (BGE 128 II 97 E. 3a), nicht jedoch eine konfliktfreie. Konflikte können indessen schon zu Beginn einer Ehe in einem solchen Ausmass vorhanden sein, dass der Gemeinschaft nach allgemeiner Lebenserfahrung nur eine sehr beschränkte Dauer prognostiziert werden kann, falls nicht eine nachhaltige Besserung einkehrt. Letzteres muss gemäss dem angefochtenen Entscheid und gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers verneint werden. Kurz nach der Heirat ist der Beschwerdeführer dem Geiz verfallen, hat im Libanon ein Haus bauen lassen und seine Unterstützungspflichten nach Art. 163 ZGB vernachlässigt. Gemäss dem Plädoyer des Anwalts der Ex-Ehefrau anlässlich der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Frühjahr 1994 aus der Wohnung ausgesperrt, und Ende Juni 1994 ist es zu körperlichen Übergriffen sowie nachfolgend zu einer vorübergehenden Trennung gekommen. Wenn sich die Parteien gegenseitig verziehen hätten, wie der Beschwerdeführer behauptet, wäre die Ehe kaum bereits ein halbes Jahr nach der erleichterten Einbürgerung (im November 1997) faktisch aufgelöst worden. Dieser Umstand spricht für die Vermutung, im Zeitpunkt der Erklärung habe keine stabile eheliche Gemeinschaft vorgelegen. Dass im Zeitpunkt der Erklärung dennoch eine solche bestanden haben soll, begründet der Beschwerdeführer hauptsächlich mit der Aufrechterhaltung des gemeinsamen Haushalts bis November 1997, was für sich allein jedoch nicht genügt (dazu: BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Als Grund für die Aufgabe des gemeinsamen Domizils wird die Aufnahme der Tochter der Ex-Ehefrau in der viel zu kleinen Wohnung vorgebracht. Da indessen nicht dargelegt wird, welche Lösung dieses Problems der Beschwerdeführer damals vorgeschlagen hatte, ihm jedoch von seiner Ex-Ehefrau abgelehnt worden war, stellt sein Einwand eine blosse Behauptung dar. 
2.3 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten nicht darzutun vermocht, dass während des Einbürgerungsverfahrens zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden hat und die beabsichtigte Einbürgerung gegenüber seiner Ehepartnern nicht verheimlicht worden war. Die Vorinstanz hat somit weder Art. 27 Abs. 1 noch Art. 41 BüG verletzt, noch ihr Ermessen missbraucht oder überschritten, wenn sie die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bestätigt hat. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (156 Abs. 1 OG), denn dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. November 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: