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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.108/2003 
6S.293/2003 /kra 
 
Urteil vom 10. November 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiberin Giovannone. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic.iur. Peter Krebs, Anwaltsbüro Stephani & Partner, Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 29, 32 BV, Art. 6 EMRK (willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"), 
Strafzumessung (Art. 63 StGB), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, 
vom 16. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der einschlägig vorbestrafte X.________ wurde am 29. Mai 2002 erstinstanzlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz, der einfachen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Baugesetz des Kantons Aargau schuldig gesprochen. Er wurde dafür mit 3 Monaten Gefängnis, unbedingt, und einer Busse von Fr. 10'000.-- bestraft. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Gefängnisstrafe sah das Bezirksgericht ab. Es sprach stattdessen eine Verwarnung aus und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau. 2. Strafkammer wies die Berufung von X.________ gegen dieses Urteil am 16. Juni 2003 ab. 
B. 
X.________ ficht das obergerichtliche Urteil mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen). 
1.1 Bei der staatsrechtlichen Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung findet keine Anwendung: Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist. Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 71 E. 1c S. 76, 492 E. 1b je mit Hinweisen). 
 
Soweit ein Beschwerdeführer der kantonalen Instanz vorwirft, sie habe das Willkürverbot verletzt, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (zum Willkürbegriff: BGE 125 II 129 E. 5b S. 134, mit Hinweis). 
1.2 Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. 
 
Der Untersuchungsgrundsatz an sich stellt kein verfassungsmässiges Recht dar. Sein Umfang bestimmt sich nach dem kantonalen Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde auf Willkür überprüft (Urteil 1P.208/2001 vom 16. Juli 2001 E. 2b mit Hinweis). 
 
Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welche Bestimmungen des kantonalen Rechts und inwiefern diese willkürlich angewendet worden sein sollen. Offenbar vertritt er die Auffassung, dass eine Tatsache nicht als erstellt gelten kann, wenn sie nicht von einem Zeugen aus eigener Wahrnehmung bestätigt wird (Beschwerde S. 4 oben). Mit der Wiedergabe solcher persönlicher Ansichten lässt sich Willkür ebenso wenig dartun, wie mit der Nennung von Beweisen, welche die kantonalen Gerichte neben den bereits erhobenen auch noch hätten einholen können (Beschwerde S. 4 unten und S. 5 unten). Die Rüge genügt demnach den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
Dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt wäre, macht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht rechtsgenügend geltend, weshalb auch insofern nicht auf die Rüge eingetreten werden kann. 
1.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" in seinem Gehalt als Beweiswürdigungsregel verstossen. 
1.3.1 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilt, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). 
1.3.2 Vorliegend ist mit dem Obergericht davon auszugehen, dass der Mitarbeiter des Beschwerdeführers in die Kiesgrube A.________AG zwei Mulden voll Sondermüll gekippt hat. Die beiden Mulden waren getarnt, indem der Sondermüll mit einer Schicht normalem Aushubmaterial überdeckt war (angefochtenes Urteil S. 12 f.). 
 
Das Obergericht führt aus, die Mulden seien von der Baumüllsortieranlage des Beschwerdeführers (und nicht etwa direkt von einer Baustelle) abgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe den Auftrag gegeben, sie in die Kiesgrube zu bringen. Als er dorthin gerufen worden sei, habe es ihn nicht überrascht, dass sich in den Mulden Sondermüll befand (angefochtenes Urteil S. 15). 
 
Wenn das Obergericht aufgrund dieser Feststellungen die Tarnung des Sondermülls als Bauschutt dem Beschwerdeführer zuschreibt, ist dies nicht unhaltbar. Vorbringen wie jenes, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, jede einzelne Mulde zu kontrollieren, sind nicht geeignet, die Schlussfolgerung des Obergerichts als willkürlich erscheinen zu lassen. Darauf ist nicht einzutreten. 
1.3.3 Das Obergericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrollen vom 31. Juli und vom 12. August 2000 gewässergefährdende Ölflecken noch nicht beseitigt habe, obwohl er dies bei der Kontrolle im April 2000 versprochen hätte. Diese monatelange Untätigkeit zeuge von einer rücksichtslosen Gleichgültigkeit gegenüber der Umwelt. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme, er habe im April die Beseitigung des Zustandes versprochen, sei aktenwidrig. Gemäss den Untersuchungsakten (act. 90) sei bei der Kontrolle im Frühling 2000 kein schriftlicher Rapport erstellt worden, was beweise, dass es damals zu keinen Beanstandungen gekommen sei. 
Der angeführten Aktenstelle ist zu entnehmen, dass der Gemeinderat in Bezug auf die Kontrolle im Frühjahr 2000 das Fehlen eines schriftlichen Rapportes rügt. Wenn der Beschwerdeführer von dieser Rüge auf das Fehlen von Beanstandungen anlässlich der Kontrolle schliesst, ist dies haltlos. Das gilt umso mehr, als verschiedene Aktenstellen darauf hinweisen, dass auf dem Areal des Beschwerdeführers schon im Frühjahr Ölflecken vorhanden waren (Untersuchungsakten act. 66, 69 f., 106). Die Rüge ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
2. 
Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Art. 63 StGB geltend. Die Vorinstanz habe sein Verschulden zu Unrecht als gravierend gewertet. Sie sei von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Das Strafmass sei auf der Grundlage des von ihm geschilderten Sachverhalts zu korrigieren. 
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Dabei ist der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden gebunden (Art. 277bis Abs. 1 zweiter Satz BStP; 122 IV 197 E. 3a). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit ein Beschwerdeführer vom verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ist er nicht zu hören (BGE 120 IV 14 E. 2b). 
 
Eine Verletzung von eidgenössischem Recht auf der Grundlage des für den Kassationshof verbindlichen Sachverhalts macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er geht in seiner Nichtigkeitsbeschwerde durchwegs von einem anderen als dem hier massgeblichen Sachverhalt aus (Beschwerde S. 3 ff. bezüglich Anzahl der ausgekippten Mulden, S. 5 f. bezüglich Wissen um den Inhalt der Mulden, S. 7 bezüglich Gleichgültigkeit gegenüber der Umwelt). Auf die Beschwerde ist demnach als Ganzes nicht einzutreten. 
3. 
Zusammenfassend ist die staatsrechtliche Beschwerde in Anwendung von Art. 36a Abs. 1 OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist in Anwendung derselben Bestimmung nicht einzutreten. 
 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. November 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: