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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.403/2004 /sta 
 
Urteil vom 10. November 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Pfisterer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Urs Andenmatten, 
 
gegen 
 
Regionale Staatsanwaltschaft für das Oberwallis, vertreten durch Staatsanwalt Ferdinand Schaller, 
Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sitten 2. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Widerhandlung gegen das Jagdgesetz; Beweiswürdigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 
26. Mai 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde mit Strafbefehl vom 13. Juni 2002 wegen eines Jagdvergehens im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0) zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, im Verlaufe der Hochjagd im Raum Salgesch-Varen im Goms/VS am 24. September 2001 Tiere aus dem Banngebiet Löffelhorn/Trützi getrieben zu haben, damit sie ausserhalb dieses Gebietes gejagt werden konnten. 
 
X.________ focht den Strafbefehl am 12. Juli 2002 an. Das Bezirksgericht Goms bestätigte den Schuldspruch am 5. Mai 2003. Die dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, am 26. Mai 2004 ab. 
B. 
X.________ führt mit Eingabe vom 19. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Entscheides des Kantonsgerichts vom 26. Mai 2004. 
 
Die Regionale Staatsanwaltschaft für das Oberwallis und das Kantonsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen. 
2. 
Das Kantonsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen einer Widerhandlung gegen das Jagdgesetz. Es sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer Tiere aus einem Banngebiet hinausgetrieben habe, damit sie ausserhalb dieses Gebietes gejagt werden konnten. Der Beschwerdeführer sei am Abend des 23. September 2001 von Salgesch her kommend in Ulrichen angekommen, wo er seinen Vater A.________ getroffen habe, der zusammen mit den Jagdkollegen B.________, C.________ und D.________ sowie zwei weiteren dort eine Ferienwohnung gemietet hätte. Der Beschwerdeführer sei am 24. September 2001 um 04.10 Uhr aufgestanden, mit dem Auto nach Münster gefahren und anschliessend in Richtung des Banngebietes gelaufen. Gegen 04.30 Uhr habe er das Banngebiet betreten. Auf dem Weg ins Banngebiet und im Gebiet selber hätten er und sein Vater sowie einige seiner Jagdkollegen sich telefonisch gegenseitig über ihre jeweiligen Standorte informiert. Der Wildhüter sei an diesem Morgen ebenfalls in der Nähe des Banngebietes unterwegs gewesen. Er habe von einem Felsvorsprung aus gegen 10.00 Uhr beobachtet, wie die Hirsche im Banngebiet unruhig geworden und ins offene Gelände geflüchtet seien. Dabei sei ein Hirsch direkt auf ihn zugekommen, erschrocken und mit anderem Rotwild ins offene Jagdgebiet geflüchtet, wo gleich hintereinander vier Schüsse gefallen seien. Der Wildhüter habe rund eine Stunde später den Beschwerdeführer aus dem Banngebiet laufen sehen und ihn angehalten. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe das Banngebiet nur zur Wildbeobachtung und zum Pilzesammeln betreten, erwiesen sich als Schutzbehauptungen. Für die Behauptung, der Hilfswildhüter sei mit seinem Hund zusammen im Banngebiet gewesen und habe die Tiere getrieben, lägen in den Akten keine Anhaltspunkte vor. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer hält in formeller Hinsicht dafür, das Kantonsgericht habe ohne Grund die Befragung des Hilfswildhüters sowie einen beantragten Augenschein abgelehnt und dadurch seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 
3.2 Gemäss Art. 190 Ziff. 4 StPO/VS entscheidet der Präsident der Berufungsinstanz über die Beweisanträge, unter Vorbehalt der Entscheidung des Gerichts bei der Hauptverhandlung. Der Präsident wies sowohl den Antrag auf einen Augenschein als auch die Zeugenbefragung mit Entscheid vom 11. Mai 2004 ab. 
 
Betreffend die Ortsschau erwog der Präsident einerseits, der Beschwerdeführer habe vor erster Instanz keinen Augenschein beantragt, weshalb dieser Antrag im Berufungsverfahren verspätet sei. Andererseits sei nicht ersichtlich, wozu die Ortsschau dienen sollte, zumal der Beschwerdeführer lediglich nicht überprüfbare Hypothesen aufstelle. Bezüglich der Befragung des Hilfswildhüters führte er aus, dessen Beizug sei erst nach der geschilderten Beobachtung durch den Wildhüter und zwar zur Klärung des Vorfalles erfolgt. Er komme daher kaum als Verursacher der Flucht der Tiere in Frage. Das Kantonsgericht fügte in diesem Punkt an, die Akten enthielten keine Anhaltspunkte für die erstmals in der Berufungsschrift auftauchende Behauptung, der Hilfswildhüter sei mit seinem Hund im Banngebiet unterwegs gewesen und habe die Hirsche getrieben. Aber selbst für den Fall, dass sich der Hilfswildhüter im Banngebiet aufgehalten habe, sei es erwiesen, dass der Beschwerdeführer Tiere aus dem Schutzgebiet hinausgetrieben habe. 
3.3 Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei oder mehreren voneinander unabhängigen Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder von ihnen auseinander setzen und bezüglich jeder hinreichend dartun, dass der Entscheid verfassungswidrig ist (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Eine Beschwerdeschrift, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun; sie erfüllt die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Das Bundesgericht tritt in einem solchen Fall auf die Beschwerde nicht ein (vgl. BGE 121 IV 94 E. 1b; 119 Ia 13 E. 2, je mit Hinweisen). 
3.4 Der Präsident bzw. das Gesamtgericht haben beide Beweisanträge mit mehreren eigenständigen Begründungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer befasst sich damit jedoch nicht einlässlich. Insbesondere äussert er sich nicht zum Argument, er habe den Antrag auf einen Augenschein zu spät gestellt. Ebenso legt er nicht dar, inwiefern die Aussage willkürlich sein sollte, es fehlten Anhaltspunkte in den Akten, welche auf die Anwesenheit des Hilfswildhüters im Banngebiet hingewiesen hätten. Seine Beschwerde ist in Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht genügend begründet (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Insofern ist darauf nicht einzutreten. 
4. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht sodann vor, den Sachverhalt willkürlich festgestellt zu haben (Art. 9 BV). 
4.1 Er hält dafür, die Telefongespräche, mit denen die Tat bewiesen werden sollte, stammten gar nicht von jenem Tag, an dem er angeblich die Tiere getrieben haben soll. Es sei kein Gespräch vom 24. September 2001 nachgewiesen. Zudem könne das Gespräch mit C.________ um 12.00 Uhr gar nicht stattgefunden haben, da ihm sein Telefon zu diesem Zeitpunkt bereits abgenommen worden sei. 
Das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe nach seinen eigenen Aussagen um 04.20 Uhr C.________ und um 06.00 Uhr seinen Vater angerufen, um ihnen seinen Standort bekannt zu geben. C.________ habe zugegeben, den Beschwerdeführer angerufen zu haben. Die Auswertung seines Mobiltelefons habe dies bestätigt. Aufgrund der Liste der gewählten Rufnummern sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer um 04.40 Uhr D.________ angerufen habe. Die Aussagen der Beteiligten und die Auswertung der registrierten Telefonanrufe des Beschwerdeführers an die Mitglieder der Jagdgruppe belegten, dass dieser zwischen 04.40 Uhr und 11.58 Uhr verschiedentlich mit den genannten Jagdkollegen telefoniert habe. Der Wildhüter hielt in seinem Bericht fest, er habe nach 11.00 Uhr einen Mann (den Beschwerdeführer) aus dem Banngebiet herauskommen sehen, der ständig sein Mobiltelefon am Ohr gehabt habe. Er habe ihn angehalten und ihm das Telefon als Beweismittel zu Handen der Polizei abgenommen. Diese habe den Beschwerdeführer dann abgeholt. Gemäss dem Polizeibericht vom 16. Oktober 2001 gingen noch während der Identitätsüberprüfung des Beschwerdeführers zwei Anrufe, einerseits von seinem Vater, andererseits von B.________, ein. Der Beschwerdeführer gab den Eingang dieser beiden Anrufe an der Einvernahme vom 24. September 2001 zu. B.________ bestätigte, er habe den Beschwerdeführer um 11.44 Uhr anrufen wollen, wobei ein gewisser E.________ den Anruf entgegengenommen habe. Dies ist der Name des rapportierenden Polizeibeamten. 
 
Die Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts stehen somit keineswegs im Widerspruch zu den Akten. Sie beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers und der weiteren Beteiligten und lassen sich aufgrund der Akten nachprüfen. Die Datumsangabe im Mobiltelefon des Beschwerdeführers war für das Kantonsgericht nicht entscheidwesentlich. Vielmehr ging es von den protokollierten Aussagen der Beteiligten aus und verifizierte diese anhand der Liste der vom Beschwerdeführer gewählten und entgegengenommenen Anrufe. Die entsprechende Kritik am angefochtenen Entscheid ist daher unbegründet. 
4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es habe unter den Jägern keine Absprache stattgefunden. Nicht einmal C.________ behaupte dies. 
 
Das Kantonsgericht stützte sich in diesem Punkt namentlich auf die Aussagen von C.________ ab und überprüfte deren Schlüssigkeit. Dieser hat nach den Ausführungen des Kantonsgerichts ausgesagt, er wisse, dass der Beschwerdeführer zur Jagd mitgekommen sei, damit er Hirsche aus dem Banngebiet hinausjage und diese dann im offenen Gebiet erlegt werden könnten. 
 
Das Kantonsgericht berief sich bei seinen Feststellungen nicht auf die Aussagen der übrigen Jäger, wie der Beschwerdeführer behauptet. Es stellte vielmehr die Aussage von C.________ in einen Gesamtzusammenhang und würdigte die vorhandenen Elemente. Das Kantonsgericht gab die Schilderungen von C.________ zum Teil wörtlich wieder. Für die Behauptung, die Auskunftsperson sei massiv eingeschüchtert gewesen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dass er von keiner Abmachung wusste schliesst nicht zwingend aus, dass sich andere Personen nicht abgesprochen haben. Letztlich ist aber gar nicht entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer mit jemandem abgesprochen hat. Das Kantonsgericht hält dies niemandem vor. Es schloss aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers darauf, er habe Tiere aus dem Banngebiet getrieben. Auch in diesem Punkt liegt demzufolge keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. 
4.3 Ferner seien - nach Auffassung des Beschwerdeführers - die Tiere erst erschrocken und geflüchtet, als sie den Wildhüter erblickt hätten. Vorher seien sie zwar unruhig gewesen, letztlich aber im Schritt und ohne zu flüchten auf den Wildhüter zugegangen. Erst aufgrund dessen Anwesenheit seien sie aus dem Banngebiet geflohen. 
 
Das Kantonsgericht zog für seine Feststellungen die Aussagen des Wildhüters bei. Danach seien die Hirsche etwa um 10.00 Uhr unruhig geworden und durch die "Lauene" ins offene Gebiet geflüchtet. Ein Hirsch sei auf den Wildhüter zugelaufen, habe diesen bemerkt und sei unterhalb desselben mit anderem Rotwild ins offene Jagdgebiet geflüchtet. Es sei also bereits getriebenes Wild auf den Wildhüter zugelaufen. 
 
Diese Passage entspricht den Darlegungen des Wildhüters in seinem Bericht vom 24. September 2001. Von willkürlicher Sachverhaltsfeststellung kann daher auch in diesem Punkt keine Rede sein. In Gegenteil findet die Behauptung des Beschwerdeführers, die Tiere seien im Schritt und ohne zu flüchten langsam auf den Wildhüter zugegangen, keine Stütze in den Akten bzw. widerspricht der Aussage des Wildhüters. 
4.4 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht schliesslich vor, es habe die Tathandlung als erwiesen erachtet, weil er beim Treiben der Tiere beobachtet worden sei. 
Wie er auf diese Aussage kommt, ist nicht ersichtlich. Das Kantonsgericht hat mit keinem Wort gesagt, der Beschwerdeführer sei beim Treiben der Tiere beobachtet worden. 
 
Soweit er in diesem Zusammenhang sodann die Anwendung des Jagdgesetzes kritisiert, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Die Rüge der Verletzung des eidgenössischen Jagdgesetzes ist in der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (vgl. Art. 84 Abs. 1 OG). 
5. 
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe die Beweise willkürlich zu seinen Lasten gewürdigt und dadurch den aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Art. 9 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK). 
5.1 Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). 
5.2 Die - teilweise rein appellatorischen und sich wiederholenden - Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, im Ergebnis eine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. 
 
Das Gericht setzte sich im Detail mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. So legte es ausführlich dar, weshalb es seinen Erklärungsversuchen, er habe Pilze gesammelt, sei im Wald spazieren gegangen und habe Tiere beobachtet, keinen Glauben schenkte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass jemand um 04.00 Uhr morgens aufbreche, um in der Finsternis auf Pilzsuche zu gehen, dabei laufend seine Position durchgebe bzw. sich nach dem Standort von Jägern erkundige, mit denen er nichts zu tun habe, um schliesslich nach über sechs Stunden ohne einen einzigen Pilz gesammelt zu haben, den Wald wieder zu verlassen. Es handle sich dabei um reine Schutzbehauptungen, die keinen Sinn ergäben. Wesentlich war für das Kantonsgericht auch die Aussage von C.________, wonach er gewusst habe, dass der Beschwerdeführer zur Jagd mitgekommen sei, um Hirsche aus dem Banngebiet hinauszujagen. Der Beschwerdeführer habe ihn am Telefon gefragt, ob Hirsche in Richtung der Jäger gelaufen seien, da er (also der Beschwerdeführer) sie hinübergetrieben habe. Diese Aussage sei unmissverständlich, an deren Wahrheitsgehalt und an der Glaubwürdigkeit von C.________ bestünden keine Zweifel. Unbehelflich seien auch die Behauptungen, der Wildhüter habe die Tiere getrieben. Im Gegenteil sei das Wild bereits aufgescheucht gewesen, als es auf den Wildhüter gestossen sei. Es gebe sodann keine Anhaltspunkte für die Anwesenheit des Hilfswildhüters im Banngebiet. Dies spiele letztlich aber keine Rolle, da aufgrund der vorhandenen Beweise davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe die Tiere aus dem Banngebiet hinausgetrieben. Als nicht stichhaltig erachtete es das Kantonsgericht schliesslich, dass der Beschwerdeführer erst rund eine Stunde nach den Tieren das Banngebiet wieder verlassen habe. 
 
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es hätten keine Telefongespräche stattgefunden, und schon gar nicht zu jenen Zeiten, die das Kantonsgericht angibt, sind seine Behauptungen aktenwidrig und auch bereits widerlegt worden (vgl. E. 4.1 vorstehend). Zudem widerspricht er sich in diesem Punkt. So hat er selber zu Protokoll gegeben, dass und wann er an jenem Tag mit verschiedenen Personen telefoniert und seinen Standort bekanntgegeben hat. Dass der Wildhüter die Tiere zur Flucht getrieben habe, wie der Beschwerdeführer betont, findet in den Akten keine Stütze. Die Aussagen von C.________ sind als solche klar und unzweideutig. Wenn das Kantonsgericht daher an deren Stichhaltigkeit und an der Glaubwürdigkeit des Zeugen an sich nicht zweifelte, liegt darin keine Willkür. 
 
Im Ergebnis erscheint es nicht als verfassungs- bzw. konventionswidrig, wenn das Kantonsgericht in Würdigung des gesamten Beweismaterials erkannt hat, der Beschwerdeführer habe sich am 24. September 2001 ins fragliche Banngebiet begeben und Wild aus diesem hinausgetrieben. Die Unschuldsvermutung, insbesondere der Grundsatz "in dubio pro reo", wurde nicht verletzt. 
6. 
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft für das Oberwallis und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. November 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: