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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.167/2006 /blb 
 
Urteil vom 10. November 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, vom 18. August 2006. 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde vom 18. August 2006, womit auf die Beschwerde der X.________ AG gegen den Entscheid des Präsidenten I des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Juni 2006 betreffend Konkursandrohung nicht eingetreten wurde und der Beschwerdeführerin wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten von Fr. 427.-- auferlegt wurden, 
in die Beschwerde der X.________ AG vom 8. September 2006, womit sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der oberen Aufsichtsbehörde verlangt wird, 
 
in Erwägung, 
dass die Vorinstanz ausführt, die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen nicht, weshalb sie unzulässig sei und durch einen Nichteintretensentscheid zu erledigen sei, 
dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie hätte eingetreten werden können, denn die Konkursforderung könne nach erteilter Rechtsöffnung nicht mehr bestritten werden, 
dass die Beschwerdeführerin sich mit diesen Erwägungen nicht auseinandersetzt, sondern auf ihre bisherigen Stellungnahmen hinweist, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig ist, denn die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42), 
dass im Übrigen die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Vertragsabwicklung zum Gegenstand haben, was Thema des Rechtsöffnungsverfahrens gewesen ist und im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht mehr gehört werden kann, 
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
dass die Beschwerde an Mutwilligkeit grenzt und der Beschwerdeführerin angedroht wird, dass ihr oder ihrem Vertreter bei weiteren Eingaben dieser Art gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG die Verfahrenskosten auferlegt werden, 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Y.________), dem Regionalen Betreibungsamt Aarau-Buchs-Rohr-Suhr (Betreibungsamt Rohr), 5033 Buchs, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. November 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: