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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_503/2011 
 
Urteil vom 10. November 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. April 2011. 
 
In Erwägung, 
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2011 betreffend die Beitragspflicht als Selbstständigerwerbender erhoben hat, 
dass mit Verfügung vom 25. Juli 2011 das Gesuch des B.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen worden ist, 
dass B.________ ein Ausstandsbegehren gegen mehrere Bundesrichter und eine Bundesgerichtsschreiberin stellt, welches ausschliesslich auf deren Mitwirkung an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beruht, weshalb darauf nicht einzutreten ist, wobei die abgelehnten Gerichtspersonen an diesem Entscheid mitwirken dürfen (Urteile 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 E. 2; je mit Hinweisen), 
dass das Bundesgericht B.________ antragsgemäss Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben und er davon keinen Gebrauch gemacht hat, 
dass dem Begehren des Beschwerdeführers um Anerkennung als Selbstständigerwerbender mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2011 in Verbindung mit den Verfügungen vom 21. Februar 2011 stattgegeben wurde (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.2.1 S. 413), weiter Feststellungsbegehren sowohl auf Verwaltungsstufe als auch vor Rechtsmittelinstanzen unzulässig sind, wenn wie hier ein Antrag auf Leistung gestellt werden könnte (Art. 70 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 78 ATSG; Urteile 9C_553/2009 vom 18. September 2009 E. 3.3; I 614/02 vom 24. Januar 2003 E. 2.3.1) und ausserdem in Bezug auf die Einsprachen vom 23. Februar 2009 und 25. Januar 2010 resp. den diese behandelnden Einspracheentscheid vom 22. Februar 2011 weder formelle Rechtsverweigerung (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232) noch Rechtsverzögerung (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73, I 436/00 E. 3b mit Hinweisen) ersichtlich ist, 
 
dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, vor Erlass des Entscheids die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitzuteilen (Urteil 2C_8/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.2), eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 136 I 279 E. 1 mit Hinweisen; Urteil 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.2), dem im Hinblick darauf gestellten Akteneinsichtsgesuch stattzugeben (Urteil 8C_480/2011 vom 28. Oktober 2011 E. 3.4), Beweisergänzungen vorzunehmen (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 122 V 157 E. 1d S. 162), das Urteil auf andere als die nach kantonalen Bestimmungen vorgesehene Art (vgl. zürcherische Verordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 16. März 2001 über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte [ZH-Lex 211.15]) öffentlich zu verkünden (Urteil EGMR Bacchini gegen Schweiz vom 21. Juni 2005, in: VPB 69 [2005] Nr. 133, Ziff. 1; vgl. auch Urteil 8C_140/2008 vom 25. Februar 2008 E. 12) oder angesichts der Prozessaussichten einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 61 lit. f ATSG; BGE 129 I 129 E. 2.2.2 S. 135), 
dass im Übrigen, selbst wenn die Vorinstanz durch das implizite Nichteintreten auf den Feststellungsantrag und die Verweigerung der Akteneinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt hätte, die Heilung des Mangels anzunehmen wäre, weil in Anbetracht der rechtlichen Erwägungen und des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers im letztinstanzlichen Verfahren eine Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis), 
dass die unentgeltliche Rechtspflege resp. Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Art. 37 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 3 ATSG; BGE 130 V 570 E. 2.2 S. 572 f.) mangels Rüge (vgl. Art. 61 lit. b ATSG) nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete, weshalb darauf nicht einzugehen ist (BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.), 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid vom 29. April 2011 zulässig und daher auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG e contrario), 
dass keine Veranlassung für die beantragte Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung und Beratung besteht (Art. 57 f. BGG; Urteil 8C_480/2011 vom 28. Oktober 2011 E. 3.4; STEFAN HEIMGARTNER/HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 ff. zu Art. 57 BGG) und die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt werden, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. November 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann