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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_625/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. November 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 
7. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1975 geborene A.________ war bei der B.________ AG als Bauarbeiter tätig gewesen und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 26. November 2010 rutschte er an einem Hang aus, wobei er sich an einem Strauch festhielt, was einen Schulterschmerz hervorrief. Die an der rechten Schulter erlittene posterior-superiore Labrumläsion mit periscapulärem Ganglion bei vorbestehender Omarthrose wurde operativ versorgt. Am 28. September 2012 verfügte die SUVA, welche bis anhin die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, den Fallabschluss per 15. Oktober 2012, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Dies bestätigte sie auf Einsprache hin (Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2012). 
 
B.   
Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen geführte Beschwerde in Verneinung einer Leistungspflicht der SUVA über den 15. Oktober 2012 hinaus mit Entscheid vom 7. Juli 2014 ab. Da das Gericht jedoch den Sachverhalt aufgrund divergierender Aussagen der behandelnden Ärzte zur Unfallkausalität nicht als genügend abgeklärt erachtete, holte es beim Spital C.________, Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein orthopädisches Gutachten ein und überband dem Unfallversicherer gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids die Kosten dieser Expertise vom 15. April 2014 in der Höhe von Fr. 6'146.20. 
 
C.   
Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids. 
Das kantonale Gericht beantragt Abweisung der Beschwerde und das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Streitig ist die vorinstanzliche Auferlegung der Gerichtsgutachtenskosten im Betrag von Fr. 6'146.20. 
 
2.1. Die SUVA wendet gegen die Kostenüberbindung ein, die Vorinstanz habe sich nicht auf die aktuelle Rechtsprechung gestützt und sich daher mit den in BGE 139 V 496 E. 4.4 und 140 V 70 E. 6.1 definierten Kriterien zur Kostenauflage nicht auseinandergesetzt. Diese seien nicht erfüllt: Die SUVA habe sich in Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bei ihrer Leistungsablehnung über den 15. Oktober 2012 hinaus auf die Beurteilungen des Kreisarztes med. pract. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, welche Berichte (namentlich diejenigen vom 28. November 2012 und 13. Juli 2012) beweistauglich seien, gestützt. Dieser habe ausgeführt, dass der Unfall beim heutigen Beschwerdebild keine Rolle mehr spiele und dass die degenerative Grunderkrankung in Form einer schweren symptomatischen Omarthrose für die genannten Beschwerden und Bewegungseinschränkungen verantwortlich sei. Die Feststellung einer vorbestehenden Omarthrose sei von keinem anderen Arzt in Frage gestellt worden. Auch der behandelnde Dr. med. E.________, FMH für Orthopädische Chirurgie, sei im August 2012 davon ausgegangen, dass der Hauptbefund nicht mehr unfallkausal sei. Erst nach Leistungseinstellung durch die Beschwerdeführerin habe dieser am 17. Oktober 2012 festgehalten, dass es durch den Unfall zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen sei mit Kausalität für die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit. Diese Beurteilung begründe kein Abweichen von den schlüssigen Darlegungen des Kreisarztes med. pract. D.________, zumal sich Dr. med. E.________ widerspreche. Es habe aber kein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen ärztlichen Aussagen vorgelegen. Die auf den ersten Blick durch die Widersprüchlichkeit der Angaben des Dr. med. E.________ bestehende Unvereinbarkeit dieser zwei Auffassungen habe durch objektiv begründete Argumente, wie in der letztinstanzlichen Beschwerdeantwort vorgetragen, entkräftet werden können. Die Beschwerdeführerin habe weder notwendige (medizinische) Aspekte unbeantwortet gelassen, noch ihren Entscheid auf eine untaugliche Beweisgrundlage gestellt, weshalb sich eine Kostenauflage nicht rechtfertige.  
 
2.2. Das kantonale Gericht begründete die Überbindung der Kosten einzig mit der Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens aufgrund der divergierenden ärztlichen Aussagen zur Unfallkausalität. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, hat die Vorinstanz damit die nach der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Kostenüberwälzung an den Versicherungsträger zu beachtenden Kriterien bundesrechtswidrig ausser Acht gelassen: Die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren waren hinreichend beweiswertig, weshalb der SUVA kein Untersuchungsmangel angelastet werden kann. Ebenso wenig bestand ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen, ohne dass die SUVA diesen durch objektiv begründete Argumente entkräften konnte. Vielmehr legte die Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2012 (E. 3.3) sowie in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2013 (E. 8.3 f.) überzeugend dar, dass sich einzig der behandelnde Dr. med. E.________ unstimmig äusserte. Im August 2012 hielt er zuhanden des Hausarztes fest, der Hauptbefund stehe in keinem Unfallzusammenhang und die Unfallfolge hätte ohne Begleitpathologie ausgeheilt sein müssen. Dr. med. E.________ war der Ansicht, die Labrumläsion mit Zystenbildung sowie der glenohumerale Knorpelschaden seien degenerativ bedingt, weshalb die weitere Behandlung durch den Krankenversicherer zu übernehmen sei Dementgegen führte er am 17. Oktober 2012, wiederum zuhanden des Hausarztes, unter versicherungsrechtlichem Blickwinkel aus, er befürworte eine Anfechtung der SUVA-Verfügung, da argumentiert werden könne, der Unfall habe zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung des Gesundheitsschadens geführt, weshalb der Unfallversicherer auch in Annahme eines vorbestehenden Schadens leistungspflichtig bleibe. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht verstrickte sich damit einzig der behandelnde Arzt selbst in Widersprüche, weshalb im Rahmen der Beweiswürdigung nicht darauf abzustellen war, zumal das kantonale Gericht ebenfalls erwog, sein Bericht vom 17. Oktober 2012 sei wenig überzeugend, da er zuvor in demjenigen vom 18. August 2012 die Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden klar verneint habe. Sind jedoch die Angaben des Dr. med. E.________ aufgrund der darin enthaltenen Ungereimtheiten nicht überzeugend und aussagekräftig, hätte das kantonale Gericht ohne Verletzung von Beweiswürdigungsregeln diese unberücksichtigt lassen und auf die schlüssigen Darlegungen des SUVA-Kreisarztes med. pract. D.________ abstellen können. Denn diese stehen in keinem Widerspruch zur weiteren medizinischen Aktenlage, worin sich nirgends die Ansicht einer richtungsweisenden Verschlimmerung des vorbestehenden Leidens findet - wobei der Kreisarzt eine solche richtungsgebende Verschlimmerung bereits in einem Schreiben vom 15. Oktober 2012 nachvollziehbar ausgeschlossen hatte - sodass keine Veranlassung bestand, an seinen fachärztlichen Äusserungen und an der Zuverlässigkeit seiner Schlussfolgerungen mit Blick auf den erreichten Status quo sine (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93 E. 3b) zu zweifeln. Die medizinische Situation war damit genügend geklärt. Die SUVA durfte demnach auf die Beurteilungen des Kreisarztes abstellen und diese als rechtsgenügliche Beweisgrundlage für ihren Entscheid ansehen (BGE 135 V 465 E. 4.7 S. 471). Die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens lässt sich nach dem Gesagten nicht begründen.  
 
3.   
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann abgesehen werden (Urteile 8C_356/2014 vom 18. Juli 2014 und 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 7. Juli 2014 aufgehoben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. November 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla