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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1045/2019  
 
 
Urteil vom 10. November 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arrest, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. November 2019 (PS190217-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.________ schloss mit dem Einzelunternehmen C.________ einen Werkvertrag ab über die Herstellung und Installation einer Treppe zum Preis von Fr. 14'655.60. B.________ bezahlte Fr. 10'155.60 und anerkannte Fr. 1'800.--. Die Restforderung von Fr. 2'700.-- trat das Einzelunternehmen an die A.________ AG ab. Mit Urteil vom 10. Mai 2019 verpflichtete das Bezirksgericht Bülach B.________ zur Zahlung von Fr. 2'700.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2017 an die A.________ AG. B.________ wurde verpflichtet, der A.________ AG die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 730.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 
 
B.   
Mit Gesuch vom 30. Oktober 2019 verlangte die A.________ AG beim Bezirksgericht Bülach die Arrestlegung für Fr. 2'700.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2017 sowie für Fr. 1'330.-- Gerichtskosten und Parteientschädigung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Mai 2019. Hinsichtlich der Hauptforderung zuzüglich Zins sowie der Gerichtskosten und Parteientschädigung hiess das Bezirksgericht das Gesuch mit Urteil vom 1. November 2019 gut. Hinsichtlich des Zinses für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung wies es das Gesuch ab. 
 
C.   
Gegen diese Abweisung erhob die A.________ AG am 14. November 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 27. November 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
D.   
Gegen dieses Urteil hat die A.________ AG (Beschwerdeführerin) am 23. Dezember 2019 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 1. November 2019 sei insofern abzuändern, als dass auch Arrest für 5 % Verzugszins seit dem 11. Mai 2019 auf Fr. 1'330.-- gewährt werde. Allenfalls sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassung des Obergerichts eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit beträgt nach der Berechnung des Obergerichts und der Darstellung der Beschwerdeführerin Fr. 37.--. Der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- wird damit nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach nur zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin macht dies geltend. Für sie ist die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils der zur Tragung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung verpflichtete Schuldner noch gemahnt werden muss, um einen Verzugszins auszulösen. 
Der Arrestentscheid ist eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG (BGE 133 III 589 E. 1 S. 590 f.; 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, in einer Konstellation wie der vorliegenden handle es sich um einen Endentscheid und nicht um eine vorsorgliche Massnahme, da der Arrestentscheid unabhängig von einem Hauptverfahren ergehe, verfahrensabschliessend sei und bereits ein rechtskräftiges Urteil in der Hauptsache vorliege. In formeller Hinsicht liegt tatsächlich ein Endentscheid vor (Art. 90 BGG; BGE 133 III 589 E. 1 S. 590). Dies hilft der Beschwerdeführerin jedoch nicht weiter, denn entgegen ihrer Ansicht handelt es sich dabei nicht um einen materiellen Endentscheid, bei dessen Prüfung das Bundesgericht über volle rechtliche Kognition (Art. 95 BGG) verfügen würde. Vielmehr dient der Arrest auch in einem Fall, in dem der Arrestgläubiger bereits über ein Urteil gegen den Arrestschuldner verfügt, einzig der Sicherung des Vollstreckungssubstrats. Der Arrest muss auch im vorliegenden Fall prosequiert werden (Art. 279 Abs. 1 SchKG). Es handelt sich somit um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 589 E. 1 S. 590 f.). Mit der Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). 
Selbst wenn die vorliegende Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen würde, könnte das Bundesgericht demnach die aufgeworfene Rechtsfrage einzig unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüfen. Die gleiche Kognition und Rügebeschränkung gilt auch bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 116 BGG). Damit erübrigt sich die Prüfung, ob ein Anwendungsfall von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG vorliegt, denn der angestrebte Zweck, eine Rechtsfrage (von grundsätzlicher Bedeutung) mit uneingeschränkter Kognition beurteilen zu können, kann nicht erreicht werden. Es wäre zwecklos, ausnahmsweise vom Streitwerterfordernis abzusehen; die beschwerdeführende Partei kann ihr Anliegen genauso gut im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde vorbringen (BGE 138 I 232 E. 2.3 S. 236; 134 I 184 E. 1.3.3 S. 188; Urteil 5A_314/2019 vom 20. Januar 2020 E. 1.3). Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist damit unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). 
 
2.   
Mit der Verfassungsbeschwerde kann - wie bereits gesagt - einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Beschwerdeführerin erhebt keinerlei Verfassungsrügen. Sie rügt einzig Verletzungen einfachen Bundesrechts. Damit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg