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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_532/2022  
 
 
Urteil 10. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. September 2022 (SBK.2022.242 / va). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das von A.________ gegen B.________ angestrengte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung am 27. Juni 2022 ein. 
A.________erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 8. September 2022 wies das Obergericht das Gesuch ab. 
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 beantragt A.________, diese Verfügung des Obergerichts aufzuheben. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Das Obergericht hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, die Verfahrensleitung gewähre dem prozessarmen Privatkläger für die Durchsetzung seiner Zivilklage unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht aussichtslos sei. Es hat das entsprechende Gesuch abgelehnt mit der Begründung, die Zivilklage sei aussichtslos. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht sachgerecht auseinander, sondern legt, soweit die Beschwerdeschrift überhaupt lesbar und nachvollziehbar ist, bloss dar, dass und weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren hätte weiterführen müssen. Das geht an der Sache vorbei, auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi