Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_684/2007/leb 
 
Urteil vom 10. Dezember 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
1. A.X.________, 
2. B.X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Urs Vögele, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Aargau, 
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, 
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 
2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2003, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 23. Oktober 2007. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2005 nahm die Steuerverwaltung des Kantons Aargau bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens der Ehegatten A.________ und B.X.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2003 eine reformatio in peius vor. Der betreffende Entscheid wurde am 24. November 2005 verschickt und in der Folge von den Steuerpflichtigen nicht angefochten. 
1.2 Am 9. März 2006 eröffnete die kantonale Steuerverwaltung A.________ und B.X.________ die neue (dem infolge der reformatio in peius veränderten steuerbaren Einkommen angepasste) Steuerrechnung, welcher sie den Einspracheentscheid vom 21. November 2005 beilegte. Hiergegen gelangten die Steuerpflichtigen an das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau, wobei sie lediglich die Höhe des steuerbaren Einkommens anfochten. Das Steuerrekursgericht gab ihnen - mit Blick darauf, dass die Frist zur Anfechtung des Einspracheentscheids am 16. Januar 2006 abgelaufen sei - Gelegenheit, Gründe für die verspätete Einreichung des Rekurses anzugeben (Schreiben vom 9. Mai 2007). Nachdem sich die Steuerpflichtigen lediglich auf die Zustellung des Einspracheentscheids am 9. März 2006 beriefen, trat das Steuerrekursgericht auf ihre Eingabe nicht ein (Entscheid vom 23. August 2007). Diesen Nichteintretensentscheid schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auf Beschwerde hin (Entscheid vom 23. Oktober 2007). 
2. 
Am 30. November 2007 haben A.________ und B.X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den Verwaltungsgerichtsentscheid aufzuheben und das Steuerrekursgericht anzuweisen, auf ihren Rekurs vom 5. April 2006 einzutreten. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen abgewiesen werden. 
3. 
Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, der Einspracheentscheid vom 21. November 2005 sei dem Vertreter der Beschwerdeführer am 25. November 2005 zugestellt worden. Die Beschwerdeführer rügen diese Feststellung als willkürlich und behaupten, der Einspracheentscheid sei erst am 9. März 2006 zusammen mit der Steuerrechnung eröffnet worden. 
Aufgrund der "Track & Trace-Bestätigung" der Postbetriebe ist erstellt, dass der Einspracheentscheid von der Poststelle am Wohnort des Vertreters der Beschwerdeführer am 25. November 2005 zugestellt worden ist. Unklar ist - mangels Unterschrift des Empfängers - einzig, wem die Sendung konkret ausgehändigt worden ist. Deshalb wäre, was die Vorinstanz nicht verkannt hat, immerhin denkbar (wenn auch wenig wahrscheinlich), dass der Entscheid von einem unbefugten Dritten in Empfang genommen worden ist. Allerdings ist mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die Beschwerdeführer diesfalls anders auf das Schreiben des Steuerrekursgerichts vom 9. Mai 2007 reagiert hätten: Sie sind in diesem Brief ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Einspracheentscheid am 24. November 2005 verschickt und tags darauf von ihrem Vertreter in Empfang genommen worden ist, ohne dass sie diese Zustellung in der Folge bestritten hätten; sie haben sich lediglich auf die (erneute) Versendung des Entscheids am 9. März 2006 berufen. Bei diesen Gegebenheiten erscheint die nunmehr aufgestellte Behauptung, die Zustellung vom 25. November 2005 sei nicht an ihren Vertreter erfolgt, unglaubwürdig, und die Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist unbegründet. 
Nach dem Gesagten kann auch keine Rede von einer Verletzung des "Untersuchungsgrundsatzes" bzw. von einer verfassungswidrigen Handhabung der Beweislastregeln sein: Die Vorinstanz ist in willkürfreier Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass die korrekte Zustellung des Einspracheentscheids am 25. November 2005 erwiesen und der Rekurs der Beschwerdeführer vom 5. April 2006 demzufolge verspätet sei. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Steueramt sowie dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Dezember 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Häberli