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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_812/2009 
 
Urteil vom 10. Dezember 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Nationalbank. 
 
Gegenstand 
Geschäftstätigkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 18. November 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ reichte am 31. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Schweizerische Nationalbank ein, worin er dieser vorwarf, seit Jahren eine Geld- und Währungspolitik zu betreiben, die nicht den Interessen des Landes diene, zuletzt im Zusammenhang mit der Übernahme von "toxischen" Wertpapieren der UBS AG in der Höhe von 60 Mia Franken. Der Bundesrat, welchem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne einer Aufsichtssache übermittelt hatte, erachtete sich nicht für zuständig und überwies die Angelegenheit wieder dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat mit Urteil vom 18. November 2009 auf die Beschwerde nicht ein. Es erachtete gleich mehrere Eintretensvoraussetzungen als nicht gegeben: Bei der gerügten Geschäftstätigkeit bzw. den entsprechenden Vorkehrungen der Nationalbank handle es sich nicht um Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (E. 2.1 und 2.2 des angefochtenen Urteils), im streitigen Bereich (Geld- und Währungspolitik) habe das Bundesverwaltungsgericht angesichts von Art. 53 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz [NBG; SR 951.11]) keine Zuständigkeit (E. 2.3 des angefochtenen Urteils) und der Beschwerdeführer erfülle die Legitima-tionsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht (E. 2.4 des angefochtenen Urteils). 
 
Mit Beschwerde im öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. De-zember (Postaufgabe 7. Dezember) 2009, die sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts richtet, beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Übernahme der toxischen Wertpapiere der UBS durch die Schweizerische Nationalbank sei per Gerichtsentscheid zu stornieren. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund zu beziehen. Beruht der (Nichteintretens-) Entscheid wie vorliegend auf mehreren Gründen, die je für sich allein das Nichteintretensergebnis zu rechtfertigen vermögen, hat sich der Beschwerdeführer mit jedem einzelnen dieser Gründe auseinanderzusetzen; andernfalls wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen). 
 
Jede der in den E. 2.2, 2.3 und 2.4 wiedergegebenen Begründungen vermag für sich allein den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer befasst sich primär mit der materiellrechtlichen Seite der Angelegenheit (s. das Rechtsbegehren). Soweit er sich auch mit der Nichteintretensproblematik vor der Vorinstanz, einzig möglicher Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, auseinandersetzt, befasst er sich nur mit der Legitimationsfrage (E. 2.4). Seine Beschwerde genügt mithin nach dem vorstehend Gesagten den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass geprüft werden muss, ob sämtliche übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt wären. 
 
Ergänzend ist festzuhalten, dass der vorliegenden Beschwerde im Eintretensfall kaum Erfolg beschieden wäre: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt haben könnte. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Dezember 2009 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller