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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_841/2009 
 
Urteil vom 10. Dezember 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Parteien 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 25. August 2009. 
 
In Erwägung, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. August 2009 die Beschwerde des S.________ gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 13. November 2007 guthiess, feststellte, dass dieser auch über den 31. Dezember 2007 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe, und festhielt, dass die Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Privatgutachten des Dr. med. H.________ (vom 7. Januar 2008) nicht übernommen werden könnten, 
dass S.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen lässt, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die Kosten für das Privatgutachten in der Höhe von Fr. 3'500.- zu ersetzen, 
dass das Bundesgericht den Anspruch auf die zudem beantragte unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 12. November 2009 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verneint hat, 
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass ein Anspruch der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei auf Ersatz der Expertenkosten besteht, soweit das Parteigutachten für die Entscheidfindung notwendig war und die Vorinstanz darauf abgestellt hat (Urteil I 228/98 vom 23. November 1998), 
dass das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, dass der Eintritt einer revisionsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Rentenfestsetzung in Frage steht, eine solche jedoch nicht vorliegt, da die Ärzte übereinstimmend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert haben, jedoch die diesbezüglich geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 V 352) bei keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes keinen Grund für die Aufhebung oder Herabsetzung einer laufenden Rente darstellt (BGE 135 V 201) und ferner auch kein Abänderungstitel gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt, 
dass die Vorinstanz damit zur Beurteilung der Rentenrevision nicht auf das Privatgutachten des Dr. med. H.________ abgestellt hat und deshalb die daraus entstandenen Kosten nicht übernommen werden können, 
dass der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, ein zum damaligen Zeitpunkt (gemeint: nach Zustellung der Aufhebungsverfügung) erfolgversprechendes Mittel, möglicherweise neben anderen, habe für ihn darin bestanden, ein Gegengutachten zur (der anzufechtenden Verfügung zugrunde liegenden) Expertise des medizinischen Instituts A.________ einzuholen, was in die Tat umgesetzt wurde; das bei Dr. med. H.________ eingeholte Gutachten habe denn auch ergeben, dass sich der Gesundheitszustand in keiner Weise verbessert hatte; in diesem Zeitpunkt sei nicht vorauszusehen gewesen, dass das Sozialversicherungsgericht später aus anderen rechtlichen Gründen eine Aufhebung der Rente ablehnen werde, 
dass diesen Vorbringen deswegen kein Erfolg beschieden sein kann, weil die medizinischen Sachverständigen des medizinischen Instituts A.________ expressis verbis eine von den Vorgutachtern eindeutig abweichende diagnostische Neubeurteilung und damit einhergehend unterschiedliche Neueinschätzung der Arbeitsfähigkeit über die Rentenbezugszeit hinweg vorgenommen haben, was nach ständiger Rechtsprechung weder für eine revisions- (Art. 17 ATSG; Urteil I 281/06 vom 24. Juli 2006 E. 3.2.3) noch wiedererwägungsweise (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteil I 222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 3.2) Rentenaufhebung ausreicht, was längst schon vor BGE 135 V 201 und 215 galt und woran diese Urteile nichts geändert haben, 
dass der Beschwerdeführer auch sonst nichts vorbringt, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erscheinen liesse, 
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, 
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird, 
 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Dezember 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Helfenstein Franke