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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_110/2010 
 
Urteil vom 10. Dezember 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
vertreten durch Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Zusatzversicherung; Taggelder, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 5. Oktober 2010. 
In Erwägung, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 auf das vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsbegehren sowie auf seine Klage auf Zahlung von Fr. 3'170.-- nebst Fr. 70.-- Betreibungskosten nicht eintrat; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. September 2010 datierte, aber am 11. Oktober 2010 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 5. Oktober 2010 anzufechten; 
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2010 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Dezember 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin