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[AZA 0] 
I 116/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Urteil vom 11. Januar 2001 
 
in Sachen 
S.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle X.________, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
Mit Verfügung vom 16. September 1999 sprach die IV-Stelle Bern der 1949 geborenen S.________ rückwirkend ab dem 1. Juli 1996 eine halbe Invalidenrente zu. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Januar 2000 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 16. September 1999 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen, worauf verwiesen sei, festgehalten, dass der Versicherten ihre zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit als Spulerin in einer Textilfabrik noch maximal zu einem Drittel zumutbar ist. Für eine leichtere, grössere Kraftanstrengungen des rechten Armes, das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Arbeiten über Kopfhöhe ausschliessenden Tätigkeit ist sie in einer Vollzeitstelle bei einer um 50 % reduzierten Leistung ganztägig einsetzbar. Weiter hat das kantonale Verwaltungsgericht die Auswirkungen dieser Einschränkungen unter Bezugnahme auf den statistischen Lohn einer Frau für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, S. 17) dargelegt, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 56,8 % ergab, was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausschliesst. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchte. Soweit die Versicherte sich auf die Berichte des Dr. D.________ vom 12. Mai 1997 sowie des Dr. K.________ vom 13. Oktober 1998 beruft, hat bereits die Vorinstanz dargelegt, weshalb zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit nicht darauf, sondern auf das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 12. November 1997 abzustellen ist. Dass das Beschwerdebild der Versicherten ungenügend abgeklärt worden wäre, ist angesichts der Vielzahl bereits vor dem stationären Aufenthalt im ZMB vom 27. 
bis 31. Oktober 1997 erfolgten ärztlichen Untersuchungen auszuschliessen. Weiter ist die Behauptung, die Ärzte des ZMB hätten bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit einzig der Schulterverletzung Beachtung geschenkt, aktenwidrig: 
Allein angesichts der psychiatrischen Problematik reduzierten die Experten die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer dem Schulterleiden angepassten Tätigkeit um 50 %. Soweit sich schliesslich die Beschwerdeführerin auf eine mündliche Aussage der behandelnden Psychiaterin Dr. A.________ zum aktuellen Gesundheitszustand beruft, kann daraus für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden, da auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Verfügungszeitpunkt abzustellen ist (BGE 121 V 336 Erw. 1b mit Hinweisen). 
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 11. Januar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: