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[AZA 0/2] 
6P.179/2001 
6S.669/2001/otd 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
11. Januar 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Karlen und Gerichtsschreiber Monn. 
 
--------- 
 
In Sachen 
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, Aeschenvorstadt 67, Basel, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, 
 
betreffend 
Art. 9 und 29 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; 
Willkür, faires Verfahren) bzw. Betrug, Strafzumessung, hat sich ergeben: 
 
A.- Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft führen seit mehreren Jahren gegen A.________ und weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Vermögensdelikte. 
 
Im Verfahren um die von A.________ gegründete Cosco AG geht es um die Vermittlung von Krediten, die die Beschuldigten (A.________, B.________, C.________ und D.________) in Zeitungsinseraten angeboten haben. Trotz einer sehr grossen Anzahl von Kunden konnte keinem einzigen Kreditsuchenden ein Kredit vermittelt werden. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten gar nicht beabsichtigt, Kredite zu vermitteln, sondern nur an den Vorkosten, die die Kunden im Verlaufe der Kreditvermittlung zu bezahlen hatten, partizipieren wollen. 
 
In einer Zusatzanklage 1 werden die sogenannten "Berliner Fälle" behandelt. A.________ habe, zusammen mit anderen - für das vorliegende Verfahren nicht wesentlichen - Personen, eine Leasingfirma dreimal unter Vorlage gefälschter Rechnungen zum Abschluss von Leasingverträgen veranlasst. Auf deren Basis habe die Firma zum Zweck der Bezahlung der angeblich erworbenen Ware Verrechnungsschecks ausgestellt. A.________ habe am ausbezahlten Betrag partizipiert. 
 
In einer Zusatzanklage 2 geht es um folgende zwei Fälle: 
 
Zum einen wird E.________, der von einer Frau Geld erhalten hat, um es in ein Klärschlammprojekt zu investieren, Betrug in einem Deliktsbetrag von Fr. 30'000.-- vorgeworfen, weil er das Geld nicht in das genannte Projekt, sondern in Unternehmungen einer anderen Person investiert hat. 
 
Zum zweiten wird E.________, F.________, C.________ und B.________ vorgeworfen, mit der Jasmil Handels GmbH ein von Beginn weg betrügerisches System betrieben zu haben, indem die Beschuldigten namens der Jasmil Handels GmbH in grossem Umfang bei verschiedenen Firmen Waren bestellt hätten, ohne die Absicht zu haben, die Waren zu bezahlen. 
 
B.- a) Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft entschied am 21. Mai 1999 in erster Instanz. 
 
1. A.________ wurde 
 
- des in Tatmehrheit (dreifach) begangenen Betruges und des in Tatmehrheit begangenen Gebrauchs einer unechten Urkunde (1. Zusatzanklage) 
 
- sowie des gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren) 
 
schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 532 Tagen. 
 
2. C.________ wurde 
 
- des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall) 
schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 3 3/4 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 438 Tagen, als teilweise Zusatzstrafe zu einem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. Mai 1990 und zu drei Urteilen des Polizeigerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 29. November, 
3. Dezember und 12. Dezember 1990. 
 
3. B.________ wurde 
 
- des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall) 
 
schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 124 Tagen. 
 
4. D.________ wurde in Abwesenheit 
 
- des gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren) 
 
schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 1996. 
 
 
5. E.________ wurde in Abwesenheit 
 
- des gewerbsmässigen Betruges (2. Zusatzanklage 
2. Fall) 
 
- sowie des einfachen Betruges (2. Zusatzanklage 
1. Fall) 
schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und 85 Tagen verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 176 Tagen, als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Ministero Pubblico Lugano vom 29. Dezember 1997. 
 
6. F.________ wurde 
 
- des gewerbsmässigen Betruges (2. Zusatzanklage 
2. Fall) 
 
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und Anrechnung der Untersuchungshaft von 101 Tagen. 
 
b) Gegen dieses Urteil appellierten alle Verurteilten mit Ausnahme von F.________. 
 
c) Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die Appellationen am 16. Februar 2001 in zweiter Instanz teilweise gut. 
 
1. A.________ wurde 
 
- des mehrfachen (zweifachen) Betruges (1. Zusatzanklage) 
- sowie des gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren) 
 
schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 4 1/4 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 532 Tagen. 
2. C.________ wurde 
 
- des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall) 
 
schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 438 Tagen, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. Mai 1990 und zu den Urteilen des Polizeigerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 29. November, 3. Dezember und 12. Dezember 1990. 
 
3. B.________ wurde 
 
- des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall) 
 
schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 124 Tagen. 
 
4. D.________ wurde 
 
- der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (Cosco-Verfahren) 
 
schuldig erklärt und zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 1996. 
5. E.________ wurde 
 
- des gewerbsmässigen Betruges (2. Zusatzanklage 
2. Fall) 
 
schuldig erklärt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren und Anrechnung der Untersuchungshaft von 176 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministero Pubblico Lugano vom 29. Dezember 1997. 
 
In den übrigen Punkten wurde das Urteil des Strafgerichts vom 21. Mai 1999 bestätigt. 
 
C.- Mit Ausnahme von E.________ führen alle Verurteilten beim Bundesgericht staatsrechtliche und Nichtigkeitsbeschwerde. 
 
C.________ beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, es sei das Urteil des Obergerichts vom 16. Februar 2001 vollumfänglich aufzuheben. 
 
Er beantragt mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde, es sei das Urteil des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Advokatin Susanna Marti als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
 
1.- a) Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK sowie des Gleichheitsgebots gemäss Art. 29 BV und der daraus abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie des Willkürverbotes gemäss Art. 9 BV; darüber hinaus rügt er einen Verstoss gegen Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie gegen das Recht auf Wirtschaftsfreiheit (Beschwerde S. 2/3). Er bezieht sich dabei auf den zweiten Teil der Zusatzanklage 2 (Beschwerde S. 4 - 21), den Fall Cosco (Beschwerde S. 21 - 47) sowie auf die Strafzumessung (Beschwerde S. 47/48). 
 
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; demgegenüber liegt noch keine Willkür vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint (BGE 123 I 1 E. 4a, 121 I 113 E. 3a). Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht keine Willkür nachzuweisen vermag, sondern nur appellatorische Kritik vorbringt, ist darauf nicht einzutreten. 
 
Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit darin Fragen des eidgenössischen Rechts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP aufgeworfen werden. Dafür steht die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung. 
b) In Bezug auf die angebliche Verletzung des Folterverbotes sowie des Rechts auf Wirtschaftsfreiheit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil sie dazu keine Begründung enthält. Im Übrigen sind die Rügen ohnehin abwegig. 
 
2.- a) aa) In Bezug auf den zweiten Teil der Zusatzanklage hat das Strafgericht die Aussagen von F.________ aus verschiedenen Gründen nicht verwertet (vgl. angefochtener Entscheid S. 52). Demgegenüber hält das Obergericht fest, die Aussagen von F.________ in der Voruntersuchung unterlägen keinem Verwertungsverbot; sein Aussageverhalten und seine Beeinflussbarkeit sowie allfällige formelle Vernehmungs- oder Protokollierungsmängel seien jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung kritisch zu würdigen (angefochtener Entscheid S. 54). 
 
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, damit habe das Obergericht sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt (Beschwerde S. 5). Indem das Obergericht nicht zur Kenntnis nehmen wolle, dass der F.________ einvernehmende Untersuchungsbeamte die staatlichen Untersuchungs- und Zwangsmittel bei der Wahrheitsfindung in mehreren Fällen nicht korrekt eingesetzt habe, verwehre es dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren (Beschwerde S. 6/7). 
 
Aus den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich nicht, weshalb die Aussagen von F.________ von vornherein nicht hätten verwertet werden dürfen. Er anerkennt selber, dass die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft einer Verwertung der Aussagen nicht entgegensteht (Beschwerde S. 5). Indem das Obergericht wegen der Persönlichkeit von F.________ und gewisser Mängel bei der Vernehmung und der Protokollierung von dessen Aussagen zum Schluss kommt, die Aussagen seien im Rahmen der freien Beweiswürdigung kritisch zu würdigen (angefochtener Entscheid S. 54), hat es dem Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren Genüge getan. 
 
bb) Die Aussagen von N.________ wurden von beiden kantonalen Instanzen als verwertbar erachtet. Er habe in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer selber dementiert, vom Untersuchungsbeamten unter Druck gesetzt worden zu sein (angefochtener Entscheid S. 56). 
 
Damit verstösst das Obergericht nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Willkürverbot sowie gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Beschwerde S. 7). Aus seinen Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 7/8) ergibt sich jedoch nicht, dass N.________ durch den Untersuchungsbeamten in unzulässiger Weise beeinflusst worden wäre. 
Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit es "unüblich" oder gar unzulässig sein soll, "einem Zeugen unmittelbar vor dessen Konfrontation mit einem Angeschuldigten die eigenen, früher gemachten Aussagen durch den Untersuchungsbeamten, unter Ausschluss irgendwelcher Drittpersonen, nochmals zu verlesen" (Beschwerde S. 8). 
 
cc) Generell macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die Belastungszeugen geltend, diese hätten vor Gericht nochmals einvernommen werden sollen (vgl. angefochtener Entscheid S. 9/10). Er behauptet jedoch nicht, dass das kantonale Verfahrensrecht dies vorgeschrieben hätte. 
Von Verfassungs wegen war es ebenfalls nicht nötig. 
 
b) Es ist unbestritten, dass im Namen der Jasmil bei verschiedenen Lieferanten Waren bestellt und nicht bezahlt wurden (angefochtener Entscheid S. 60). Das Obergericht kommt in Bezug auf den Beschwerdeführer zum Schluss, er sei wesentlich an der Planung, der Organisation und der Ausführung der deliktischen Geschäftstätigkeit beteiligt gewesen (angefochtener Entscheid S. 84). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei im Zusammenhang mit der Frage seiner Beteiligung am Tatgeschehen in Willkür verfallen (Beschwerde S. 10). Er bringt jedoch ausschliesslich appellatorische Kritik vor (vgl. Beschwerde S. 10 - 20), worauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann. Dies mag durch die folgenden zwei Beispiele belegt werden. 
 
Das Obergericht hat nicht übersehen, dass E.________ den Beschwerdeführer in seinen ersten Einvernahmen zunächst nicht als Beteiligten genannt hat; nach dessen Strafanzeige jedoch habe E.________ klar und detailliert zu Lasten des Beschwerdeführers ausgesagt (angefochtener Entscheid S. 81). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, wenn das Obergericht willkürlich darauf abstelle, dass die Strafanzeige für E.________ auslösendes Moment dafür gewesen sei, den Beschwerdeführer zu belasten, so übersehe es, "dass N.________ kein Motiv hatte, von einem gewissen Zeitpunkt an von seinen ursprünglichen Belastungen abzurücken, es dennoch aus unerfindlichen Gründen tat" (Beschwerde S. 11). Was das Aussageverhalten des oben in E. 2a/bb erwähnten N.________ mit der Frage, ob E.________ den Beschwerdeführer nach dessen Strafanzeige zu Recht oder zu Unrecht belastet hat, zu tun haben könnte, ist nicht ersichtlich. 
 
In Bezug auf den oben in E. 2a/aa erwähnten F.________ macht der Beschwerdeführer geltend, dieser habe zum Zeitpunkt, als er den Beschwerdeführer belastete, von dessen Strafanzeige noch gar keine Kenntnis gehabt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Kehrtwende in seinen Aussagen nicht aus eigenem Antrieb erfolgt sei (Beschwerde S. 11). Im Falle von F.________ geht das Obergericht jedoch gar nicht davon aus, er habe sein Aussageverhalten wegen der Strafanzeige des Beschwerdeführers geändert. Das Obergericht ist der Auffassung, F.________ habe die Hintermänner zunächst nicht nennen wollen, jedoch keinen Grund mehr gesehen, die anderen zu schützen, nachdem ihm die belastenden Aussagen von E.________ vorgelegt worden seien (angefochtener Entscheid S. 69). 
 
c) Im "Fall 55" wurde per Fax auf Geschäftspapier der Jasmil ein Hotelzimmer im Hotel Bellevue in Lugano für die Zeit vom 15. bis zum 18. Juni 1990 bestellt. 
In der schriftlichen Reservation wurde das Hotel aufgefordert, die Rechnung der Jasmil zukommen zu lassen. Die Rechnung in Höhe von Fr. 1'710. 10 wurde dann aber nie bezahlt (angefochtener Entscheid S. 86). Dabei soll geplant gewesen sein, die Übernachtungen von E.________ nicht zu bezahlen (angefochtener Entscheid S. 88). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, da in diesem Fall ein Freispruch erfolgt sei, seien die Ausführungen des Obergerichts widersprüchlich (angefochtener Entscheid S. 20). 
 
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den "Fall 55" der Zusatzanklage freigesprochen worden ist (angefochtener Entscheid S. 213). Nach der Darstellung des Obergerichts in seiner Stellungnahme ans Bundesgericht hat sich in diesem Punkt in die Redaktion des angefochtenen Entscheids ein Fehler eingeschlichen (vgl. 
Stellungnahme S. 1/2). 
Dieser Fehler muss nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weil der Beschwerdeführer nicht beschwert ist. Der Freispruch wurde im Dispositiv ausdrücklich vermerkt (angefochtener Entscheid S. 213). 
Bereits die erste Instanz hat den Beschwerdeführer in Bezug auf den "Fall 55" freigesprochen (angefochtener Entscheid S. 208), weshalb das Obergericht diesen Fall, wenn es tatsächlich zu einem zusätzlichen Schuldspruch gelangt wäre, bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt hätte, was es jedoch nicht getan hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 201). Und schliesslich hat das Obergericht bei der Behandlung der Zivilforderungen erkannt, E.________ werde bei seiner Anerkennung behaftet, dem Hotel Bellevue in Lugano Fr. 1'710. 10 zu schulden; die Forderungen gegen die weiteren Beteiligten und insbesondere gegen den Beschwerdeführer würden demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen (angefochtener Entscheid S. 274). 
 
3.- a) aa) Im Fall Cosco hat die Untersuchungsbehörde gewisse Beweismittel durch eine direkte Anfrage im Ausland erlangt. Das Obergericht geht davon aus, dass die auf diesen Direktkontakten zwischen der Untersuchungsbehörde und ausländischen Bürgern beruhenden Aussagen nicht verwertet werden dürften. Dies habe jedoch weder eine Entfernung der betreffenden Aussagen aus den Akten noch einen Freispruch aus formellen Gründen zur Folge. In der Lehre werde die Ansicht vertreten, dass das Verwertungsverbot seine volle Wirkung nur entfalten könne, wenn das betroffene Protokoll der Einvernahme aus den Akten verschwinde. 
Eine derart radikale Konsequenz kenne das schweizerische Strafprozessrecht jedoch nur ausnahmsweise, etwa für Aussagen des Beschuldigten, die durch Folter oder ähnliche Zwangsmittel erpresst oder erlistet worden seien. So werde man sich "damit abfinden müssen, dass der Richter davon Kenntnis nimmt". Die Aussage dürfe "aber jedenfalls in der Urteilsbegründung nicht erwähnt werden". 
Das Vorliegen von unrechtmässig erlangten Beweismitteln habe auch nicht zwingend einen Freispruch zur Folge, da das Gericht in freier Würdigung der verbleibenden Beweismittel und Indizien entscheide, ob die Beweislage auch ohne die unverwertbaren Beweise für einen Schuldspruch genüge (angefochtener Entscheid S. 95 - 97). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es widerspreche seinem Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn einerseits von einem Verwertungsverbot rechtswidrig erhobener Beweise ausgegangen, diesem Verbot jedoch kein Nachdruck verliehen werde, indem die entsprechenden Aussagen weder aus den Akten entfernt noch versiegelt würden, so dass die Richter davon Kenntnis nehmen könnten (Beschwerde S. 22). 
 
Es muss nicht geprüft werden, ob die Auffassung des Obergerichts in allen Teilen überzeugt. Der Beschwerdeführer nennt keine einzige Aussage, die durch eine direkte Anfrage im Ausland erlangt wurde und durch die das Obergericht in unzulässiger Weise beeinflusst worden sein könnte. Folglich ist nicht ersichtlich, inwieweit sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt wurde. In diesem Punkt genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. 
 
bb) Es steht fest, dass ein einvernommener Anwalt nicht vom Anwaltsgeheimnis entbunden war. Beide kantonalen Instanzen haben seine Aussagen deshalb nicht verwertet. Im Gegensatz zur Auffassung der ersten Instanz hat das Verwertungsverbot nach Meinung des Obergerichts jedoch nicht die Entfernung der entsprechenden Aussagen aus den Akten zur Folge (angefochtener Entscheid S. 97/ 98). 
 
Auch in diesem Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt worden (Beschwerde S. 22/23), ohne dass sich aus der Beschwerde ergäbe, an welcher Stelle des angefochtenen Entscheids das Obergericht in unzulässiger Weise durch die Aussagen des Anwalts beeinflusst worden sein könnte. 
 
b) Die Angeschuldigten machten im kantonalen Verfahren geltend, sie seien zufolge des Gleichbehandlungsprinzips freizusprechen, da die Verfahren gegen andere Beteiligte, wie z.B. die Anwältin der Cosco, nicht anhand genommen, eingestellt oder deren Untersuchungen immer noch nicht abgeschlossen worden seien (angefochtener Entscheid S. 104). 
 
Der Beschwerdeführer rügt, es widerspreche dem Gleichheitsgebot, wenn geschäftliche Vorgänge nicht im Hinblick auf strafrechtliche Relevanz überprüft würden, sondern "offensichtlich der Name und die (gesellschaftliche) Stellung der betroffenen Personen massgeblichen Einfluss auf die strafrechtliche Würdigung geniessen" (Beschwerde S. 24). 
 
Das Verfahren gegen die Anwältin wurde eingestellt, weil ihr der subjektive Tatbestand nicht nachgewiesen werden konnte (angefochtener Entscheid S. 106). 
Immerhin hat die Überweisungsbehörde festgehalten, es bestünden Zweifel daran, dass die Anwältin seriös tätig gewesen sei (angefochtener Entscheid S. 106). Diese Rüge an die Adresse der Anwältin lässt darauf schliessen, dass es der Überweisungsbehörde nicht darum ging, die Anwältin wegen ihrer gesellschaftlichen Stellung zu schützen. Auch das Obergericht stellt fest, es bestünden erhebliche Zweifel an den damaligen Fähigkeiten der Anwältin (angefochtener Entscheid S. 117). Was der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Beschwerde S. 23), ist nicht geeignet nachzuweisen, dass die Anwältin in unzulässiger Weise begünstigt worden ist. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist jedenfalls nicht ersichtlich. 
 
c) In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung durch das Obergericht enthält die Beschwerde ausschliesslich appellatorische Kritik (vgl. Beschwerde S. 24 - 36). 
Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. 
 
So behauptet der Beschwerdeführer z.B. im ersten Satz seiner Ausführungen, in den Vorbemerkungen gehe das Obergericht fälschlich davon aus, "dass eine schweizerische Aktiengesellschaft gegründet oder erworben werden musste" (Beschwerde S. 24). Dies trifft nicht zu. Das Obergericht stellt fest, den Geschädigten sei mitgeteilt worden, "die Kreditgewährung würde einfacher ablaufen, wenn sie eine schweizerische Aktiengesellschaft gründen oder erwerben würden" (angefochtener Entscheid S. 113). 
Von "müssen" ist jedenfalls in den Vorbemerkungen nicht die Rede. 
 
d) Auch unter den Titeln "Tatbestandsmässigkeit des Betruges" (vgl. Beschwerde S. 36 - 43) und "Beteiligung des Beschwerdeführers" (vgl. Beschwerde S. 44 - 47) findet sich nur unzulässige appellatorische Kritik, auf die nicht eingetreten werden kann. 
So behauptet der Beschwerdeführer z.B. am Anfang seiner Ausführungen, es sei "kein anderer Schluss möglich, als dass die (Beteiligten) selber an die Möglichkeit der Finanzierung glaubten und emsig auf dieses Ziel hin gearbeitet haben" (Beschwerde S. 36). Er legt jedoch nicht dar, weshalb die abweichende Schlussfolgerung des Obergerichts willkürlich sein sollte. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Täuschung der Geschädigten "ausgeschlossen" gewesen wäre. 
 
4.- Im Zusammenhang mit der Strafzumessung rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV, weil dem Beschleunigungsgebot keine Rechnung getragen worden sei (Beschwerde S. 47/48). 
 
Die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, ist mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde vorzubringen; demgegenüber betrifft die Frage, welche Folgen eine Verletzung des Gebotes für die Strafzumessung hat, das Bundesstrafrecht und ist deshalb mit Nichtigkeitsbeschwerde aufzuwerfen (BGE 119 IV 107 E. 1b; 134 I 139 E. 2a). 
 
Das Obergericht hat nicht festgestellt, im vorliegenden Verfahren sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden (vgl. angefochtener Entscheid S. 201). Auch aus der Beschwerde ergibt sich dies nicht. Der Beschwerdeführer macht nur geltend, der Fall sei "behördlicherseits unerklärlich lange verschleppt" worden, zumal im Ablauf der Strafuntersuchung "grosse, mehrere Monate umfassende Lücken" zu finden seien (Beschwerde S. 48). Mehrere Monate dauernde "Lücken" (z.B. von August 1996 bis Mai 1997) belegen für sich alleine noch nicht, dass im vorliegenden Fall eine unzulässige Verfahrensverzögerung vorliegt. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass es um eine komplexe Angelegenheit geht, deren Behandlung geraume Zeit benötigte. 
 
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 64 StGB rügt, bei angemessener Würdigung der langen Verfahrensdauer hätte "eine wesentlich niedrigere Strafe resultieren müssen" (Beschwerde S. 48), ist darauf nicht einzutreten, da es um die Anwendung des Bundesstrafrechts geht. 
 
5.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
 
6.- Auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer auf den zweiten Teil der Zusatzanklage 2 (Beschwerde S. 4 - 6, s. oben E. 2), auf den Fall Cosco (Beschwerde S. 6 - 24, s. oben E. 3) sowie auf die Strafzumessung (Beschwerde S. 24/25, s. oben E. 4). 
 
Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich dagegen richten oder davon abweichen, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit die Beschwerde gegen diese Bestimmungen verstösst, ist darauf nicht einzutreten. 
7.- In Bezug auf den zweiten Teil der Zusatzanklage macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihn für die von den anderen Beteiligten getätigten deliktischen Geschäfte zu Unrecht als Mittäter zur Verantwortung gezogen (Beschwerde S. 4). 
 
Die Vorinstanz kommt in Bezug auf den Beschwerdeführer zum Schluss, er sei wesentlich an der Planung, der Organisation und der Ausführung der deliktischen Geschäftstätigkeit beteiligt gewesen (angefochtener Entscheid S. 84). In subjektiver Hinsicht habe er gewusst, dass die Waren ohne Zahlungsabsicht bestellt worden seien; B.________ und er hätten sich zwar lediglich im Hintergrund aufgehalten, aber im Wesentlichen den Gang der Ereignisse bestimmt, indem sie die Geschäftstätigkeit geplant und den Frontmännern Weisungen erteilt hätten; sie hätten bestimmt, was bestellt werden sollte, und seien bei den Lieferungen dabei gewesen (angefochtener Entscheid S. 85). 
 
Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiliger dasteht (BGE 125 IV 134 E. 3). Dies ist bei jemandem, der die betrügerische Geschäftstätigkeit plant, an der Bestellung und Lieferung der betrügerisch erlangten Waren mitwirkt und den an der Front stehenden Beteiligten Weisungen erteilt, zu bejahen. 
 
Was der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Beschwerde S. 4 - 6), ist unzulässig, da es den Sachverhalt betrifft, der mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Diskussion gestellt werden darf. 
Er macht z.B. geltend, es lägen keine Indizien oder Beweise dafür vor, dass er an der Beute beteiligt gewesen sei (Beschwerde S. 4). Dies widerspricht den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach ein erheblicher Teil des betrügerisch erworbenen Geldes in die Taschen des Beschwerdeführers geflossen ist (angefochtener Entscheid S. 199). 
 
8.- a) Im Fall Cosco rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe verletzt (Beschwerde S. 6). Es geht hier um die bereits oben in E. 3a/aa erwähnten unzulässigen Direktkontakte zwischen der Untersuchungsbehörde und ausländischen Bürgern. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dadurch, dass die Vorinstanz die rechtswidrig erlangten Beweismittel weder vernichtet noch versiegelt habe, habe sie gegen die unmittelbar aus den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe fliessenden "rechtlichen Gebote" verstossen (Beschwerde S. 7). 
 
Die Rüge ist zum einen nicht hinreichend begründet, da in der Nichtigkeitsbeschwerde auszuführen gewesen wäre, welche "rechtlichen Gebote" bzw. Bundesrechtssätze es angeblich gebieten, dass durch unzulässige Direktkontakte mit ausländischen Bürgern erlangte Beweismittel "vernichtet oder versiegelt" werden müssen (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Zum anderen laufen die Vorbringen letztlich darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer eigentlich geltend machen will, die Vorinstanz habe ein Beweisverwertungsverbot verletzt. Diese Rüge ist jedoch im vorliegenden Verfahren unzulässig, da sie nicht das eidgenössische Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP betrifft. 
 
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Tatbestandsmerkmal der Täuschung sei nicht erfüllt (Beschwerde S. 7). Damit ist er nicht zu hören, denn die Vorinstanz stellt für das vorliegende Verfahren verbindlich fest, der Beschwerdeführer und die anderen Beteiligten hätten die Kunden über ihren inneren Willen getäuscht, da sie tatsächlich gar nicht die Absicht gehabt hätten, den Kunden einen Kredit zu vermitteln, sondern lediglich an den Vorkosten mitverdienen wollten (angefochtener Entscheid S. 148). Damit haben sie in Bezug auf ihre wahren Absichten bei den Geschädigten eine Vorstellung hervorgerufen, die von der Wirklichkeit abwich, und haben sie damit getäuscht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (vgl. Beschwerde S. 7 - 12), betrifft den Sachverhalt und ist unzulässig. 
 
c) Der Beschwerdeführer rügt, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht erfüllt (Beschwerde S. 13). 
In diesem Punkt genügt es, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtener Entscheid S. 157 - 160). Auch in diesem Punkt befasst sich der Beschwerdeführer zur Hauptsache mit dem Sachverhalt (vgl. Beschwerde S. 13 - 17). Soweit er vorbringt, die Vorinstanz habe gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen (Beschwerde S. 13), ist darauf nicht einzutreten, weil diese Rüge nur in einer staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden kann. 
 
Der Beschwerdeführer macht in rechtlicher Hinsicht unter Hinweis auf die Opfermitverantwortung geltend, zu den grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen der Geschädigten hätte es gehört, sich das Finanzierungsmodell im Detail erklären zu lassen (Beschwerde S. 14); bei den Geschädigten, die in Geschäften erfahren gewesen seien, könne nicht mit dem Argument der mangelnden Überprüfbarkeit operiert werden (Beschwerde S. 16). 
 
Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Überprüfbarkeit der von den Beteiligten in Aussicht gestellten Kredite festgestellt, zum einen seien die angeblichen Kreditgeber meist geheim gehalten und die Geschädigten durch Drohungen oder den Hinweis auf die vereinbarte Konventionalstrafe davon abgehalten worden, mit den angeblichen Kreditgebern direkt in Kontakt zu treten; zum zweiten seien den Geschädigten, die fast alle aus dem Ausland stammten, die Verhältnisse in der Schweiz nicht gut bekannt gewesen, weshalb für sie eine Überprüfung der Geschäftstätigkeit der Beteiligten nicht sehr einfach gewesen wäre (angefochtener Entscheid S. 159). Dazu kommt, dass viele der Geschädigten sich in einer persönlichen und existenziellen Krisensituation befanden und deshalb keine andere Wahl hatten, als "auf die Cosco zu setzen" (angefochtener Entscheid S. 160). Aus diesen Gründen kann der Beschwerdeführer aus dem Argument, dass sich die Geschädigten jedenfalls theoretisch besser hätten informieren können, nichts für sich herleiten. Auch aus den übrigen von der Vorinstanz genannten Gründen ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt. 
 
d) Die Vorinstanz stellt fest, der Irrtum bei den Geschädigten habe darin bestanden, dass sie davon ausgegangen seien, der Beschwerdeführer und die anderen Beteiligten würden ernstlich versuchen, einen Kredit zu vermitteln (angefochtener Entscheid S. 161). Dem ist beizupflichten. 
Da es den Beteiligten demgegenüber nur darum ging, an den Vorkosten zu verdienen, haben sich die Geschädigten überdies "über die Notwendigkeit und die Verwendung der Vorkosten" geirrt (angefochtener Entscheid S. 161). 
 
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Vorinstanz habe den Begriff des Irrtums falsch ausgelegt (Beschwerde S. 17). Was er dazu vorbringt (vgl. Beschwerde S. 17 - 19), ist jedoch offensichtlich unzulässig oder unbegründet. 
 
e) Zum Tatbeitrag des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz fest, er sei insbesondere im Rahmen der Geschäftstätigkeit der GMC als Hauptbeteiligter aufgetreten (angefochtener Entscheid S. 177). Über diese Gesellschaft haben die Beteiligten ihre Tätigkeit nach einer ersten Intervention der Staatsanwaltschaft bis zu ihrer Verhaftung weitergeführt, und der Beschwerdeführer war dort einzelzeichnungsberechtigt (angefochtener Entscheid S. 114); er war der Geschäftsführer, der die Hauptaufgaben der Geschäftstätigkeit übernahm. Zuvor war er bei der Cosco in etwas geringerem Ausmass tätig, doch hat er auch dort wesentliche Arbeiten ausgeführt; so kümmerte er sich unter anderem um den Erwerb von Offshoregesellschaften (s. dazu unten lit. f) und um die Agreements of Refinancing; er hatte Kundenkontakte und war bei Kundengesprächen dabei (angefochtener Entscheid S. 177). 
 
Zur Frage der Mittäterschaft kann auf BGE 125 IV 134 E. 3 verwiesen werden (s. auch oben E. 7). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Mittäter war. Was er vorbringt (vgl. Beschwerde S. 19/20), ist unbegründet, und es kann nicht die Rede davon sein, dass die Auffassung der Vorinstanz dazu führen würde, dass auch die Sekretärin in die Untersuchung hätte miteinbezogen werden müssen. 
f) Die Vorinstanz stellt in subjektiver Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe - jedenfalls ab dem 
25. August 1994 - Kenntnis von der betrügerischen Kreditvermittlung und der Tatsache gehabt, dass gar kein Kredit vermittelt werden sollte (angefochtener Entscheid S. 179). Am 25. August 1994 wurde für eine Kundin nicht eine schweizerische AG, sondern die Offshoregesellschaft Huddleton Ltd. gekauft (vgl. Urteil Strafgericht vom 21. Mai 1999 S. 53). 
 
 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (vgl. 
Beschwerde S. 20 - 23), betrifft ausschliesslich den Sachverhalt und ist unzulässig. 
 
g) Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Absicht gehabt, sich, seine Kollegen und allenfalls weitere beteiligte Dritte an den von den Geschädigten bezahlten Vorkosten unrechtmässig zu bereichern (angefochtener Entscheid S. 180). 
 
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Vorinstanz habe den Begriff der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht falsch ausgelegt (Beschwerde S. 23). Was er dazu vorbringt (vgl. Beschwerde S. 23/24), ist jedoch unbehelflich. 
Nach den übrigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid war es nicht "vollkommen rechtmässig", wie die Beteiligten profitiert und Geld verdient haben. 
 
9.- a) Im Zusammenhang mit der Strafzumessung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 63 StGB und macht geltend, er sei im Vergleich zu E.________ rechtsungleich behandelt worden (Beschwerde S. 24). 
Soweit er behauptet, E.________ sei durch ihn nicht beeinflusst worden (Beschwerde S. 24), wendet er sich gegen die verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, worauf nicht einzutreten ist. 
 
Die Vorinstanz hat bei E.________ festgehalten, seit den ihm in der Zusatzanklage 2 vorgeworfenen Straftaten seien fast zehn Jahre vergangen und er habe sich seither grundsätzlich wohlverhalten, weshalb die Strafe gemäss Art. 64 StGB wegen besonders langer Verfahrensdauer zu mildern sei (angefochtener Entscheid S. 205/ 206). Auch in diesem Punkt liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor (vgl. Beschwerde S. 24/25), weil die Vorinstanz in Anwendung von Art. 64 StGB zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen musste, dass er sich noch während des hängigen Verfahrens in Sachen Jasmil, in welches auch E.________ involviert war, im Gegensatz zu diesem an der strafbaren Geschäftstätigkeit der Cosco beteiligt und folglich nicht wohlverhalten hat (angefochtener Entscheid S. 201). 
 
b) Im Übrigen greift das Bundesgericht in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a; 117 IV 112 E. 1). 
Der Beschwerdeführer macht geltend, seit seiner Tätigkeit für die Cosco seien mehrere Jahre verstrichen, er sei als Familienvater besonders strafempfindlich, sei wesentlich kürzer als die Beteiligten an den Geschäften der Cosco beteiligt gewesen und habe sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit für die Cosco in einer schwierigen persönlichen Situation befunden (Beschwerde S. 25). 
 
Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer während einer kürzeren Dauer an den Betrügereien beteiligt war; den Strafmilderungsgrund der langen Verfahrensdauer hat sie ausdrücklich nur im Fall Jasmil nicht zur Anwendung gebracht, weil sich der Beschwerdeführer seither nicht wohlverhalten hat (angefochtener Entscheid S. 201). Zudem hat sie nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammen lebt und einen kleinen Sohn hat (angefochtener Entscheid S. 200). Gesamthaft gesehen ist nicht ersichtlich, inwieweit die ausgefällte Strafe unverhältnismässig streng sein könnte. 
 
Was die persönliche Situation des Beschwerdeführers vor den Straftaten betrifft, schildert er diese nicht so, dass das Bundesgericht überprüfen könnte, inwieweit sie bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden müssen. Insoweit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht. 
 
10.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 
 
11.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 152 OG zur Hauptsache abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten. Zwei kleine Ausnahmen bestehen bei der staatsrechtlichen Beschwerde in Bezug auf den "Fall 55", da der Vorinstanz insoweit ein Fehler unterlaufen ist (oben E. 2c), sowie bei der Frage des Verwertungsverbotes der durch Direktkontakte zwischen der Untersuchungsbehörde und ausländischen Bürgern gewonnenen Aussagen (oben E. 3a/aa). Die Gerichtsgebühr für die staatsrechtliche Beschwerde ist somit von Fr. 2'000.-- auf Fr. 1'200.-- zu reduzieren. Der Vertreterin des Beschwerdeführers ist entsprechend eine Entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten. 
 
Zudem ist der Beschwerdeführer bedürftig, da er als Familienvater ab August 1999 arbeitslos war (angefochtener Entscheid S. 200; vgl. auch staatsrechtliche Beschwerde S. 49). Deshalb rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 153a Abs. 1 OG für die beiden Verfahren auf Fr. 600.-- und Fr. 1'000.--, also insgesamt Fr. 1'600.-- festzusetzen. 
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird teilweise gutgeheissen. 
 
3.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.- Die Vertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Susanna Marti, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt. 
 
5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 11. Januar 2002 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: