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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.454/2005 /sza 
 
Urteil vom 11. Januar 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., 9043 Trogen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verfügung über mit Beschlagnahme belegte Vermögenswerte etc., 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, vom 28. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 9. September 2004 sprach das Kantonsgericht Appenzell A.Rh. X.________ der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB, des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB, des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. 
 
Gegen dieses Urteil appellierte X.________ an das Obergericht von Appenzell A.Rh., welches ihn mit Urteil vom 28. Juni 2005 von der Anklage der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) freisprach, den Schuldspruch der Vorinstanz aber im Übrigen bestätigte und ihn mit fünf Wochen Gefängnis sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestrafte, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufgeschoben wurde. 
B. 
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft von Appenzell A.Rh. am 28. November 2005 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts bezüglich des Freispruchs von der Anklage der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie der Strafzumessung und der Gewährung des bedingten Strafvollzugs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 169 StGB ist strafbar, wer u.a. eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet ist. 
 
Schuldbetreibungsrechtlich kann Erwerbseinkommen jeder Art, soweit es für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt nötig ist, für die Dauer eines Jahres gepfändet werden, wobei die Pfändungsperiode mit dem Pfändungsvollzug zu laufen beginnt (Art. 93 Abs. 1 und 2 SchKG; BGE 116 III 15 E. 2 S. 18 mit Hinweisen). Wenn im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs bereits eine Lohnpfändung zu Gunsten einer anderen Betreibung besteht, an welcher der Gläubiger infolge Ablaufs der Anschlussfrist (Art. 110 Abs. 1 SchKG) nicht mehr teilnehmen kann, so wird die zweite Pfändung mit ihrem Vollzug sofort wirksam und nicht etwa auf den Ablauf der ersten Pfändungsperiode hinausgeschoben (BGE 116 III 15 E. 2b S. 20; 55 III 101 E. 1). Die bereits gepfändete Lohnquote wird dabei neuerdings gepfändet, soweit ihr Erlös nicht den Gläubigern, welche die vorgehende Pfändung erwirkt haben, herauszugeben ist (Art. 110 Abs. 3 SchKG; BGE 55 III 101 E. 1 S. 103). Dabei gilt nicht bloss der Überschuss des Verwertungserlöses als gepfändet, sondern das bereits zu Gunsten einer anderen Pfändungsgruppe mit Beschlag belegte Vermögensobjekt selbst (BGE 28 I 285 E. 4 S. 291; 28 I 376; bestätigt mit Urteil B.101/1987 vom 17. September 1987). 
 
Die Strafbarkeit der eigenmächtigen Verfügung über künftiges Erwerbseinkommen setzt voraus, dass der Schuldner das Einkommen während der Pfändungsperiode auch tatsächlich erzielte und unter Berücksichtigung seines Notbedarfs die Pfändung hätte respektieren können, sich aber dafür entschied, die Vermögenswerte anderweitig zu verwenden. Dabei ist nicht jeder Monat isoliert für sich zu betrachten, sondern aufgrund des Durchschnittseinkommens während der Pfändungsperiode zu bestimmen, ob das Erwerbseinkommen das Existenzminimum überstieg, so dass eine pfändbare Quote verblieb (BGE 96 IV 111; vgl. BGE 102 IV 248). 
2. 
Den beiden vom Betreibungsamt eingereichten Strafanzeigen und der Anklage liegen zwei Pfändungsurkunden zu Grunde, die erste datierend vom 23. Februar 2001 mit einer Pfändungsperiode vom 24. Januar 2001 bis 24. Januar 2002, die zweite vom 30. November 2001 mit einer Pfändungsperiode vom 31. Oktober 2001 bis 31. Oktober 2002. Beide Pfändungen erfassen gestützt auf Art. 110 Abs. 3 SchKG teilweise auch vorgepfändeten Verdienst. In Verkennung der Rechtslage und aktenwidrig, was das Bundesgericht trotz grundsätzlicher Bindung an die Sachverhaltsfeststellung berichtigen kann (Art. 277bis Abs. 1 BStP; BGE 121 IV 104 E. 2b mit Hinweis), hat die Vorinstanz demgegenüber angenommen, die Pfändungsperiode für die erste der Anklage zu Grunde liegende Lohnpfändung beginne am 3. November 2001 zu laufen und dauere bis zum 2. November 2002, während die Pfändungsperiode für die zweite Pfändung ab 4. September 2002 wirksam sei und ab diesem Zeitpunkt ein Jahr laufe. Dementsprechend hat die Vorinstanz als relevanten Zeitraum für die Berechnung von Verdienst und Notbedarf das Einkommen vom 3. November 2001 bis 15. November 2002 (Zeitpunkt der zweiten Strafanzeige) zu Grunde gelegt und dabei verkannt, dass auf Grund der ersten Pfändungsurkunde der Verdienst bereits seit 24. Januar 2001 mit Beschlag belegt war. Da es folglich die Vorinstanz versäumt hat, für den Verdienst in der massgebenden Periode die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, lässt sich die Gesetzesanwendung nicht nachprüfen. Die Entscheidung ist daher gestützt auf Art. 277 BStP aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
3. 
Bei der Aufhebung des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 277 BStP werden keine Kosten erhoben. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäss Art. 277 BStP gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts von Appenzell A.Rh. vom 28. Juni 2005 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Januar 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin