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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 367/06 
 
Urteil vom 11. Januar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
M.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschft, Rechtsdienst, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 10. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1971 geborene M.________ war seit November 1997 bei der Firma Q.________ AG als Barmann angestellt und bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 16. September 2001 erlitt er eine zweiphasige Auffahrkollision: Er befand sich auf der Autobahn, als der vor ihm fahrende Autolenker eine Vollbremsung durchführte. Da der Versicherte nicht rechtzeitig zu bremsen vermochte, stiess er mit dem zum Stillstand gekommenen Auto vor ihm zusammen. Auch dem nachfolgenden Lenker gelang es nicht, sein Auto früh genug abzubremsen, sodass dieser ins Heck des Fahrzeugs des Versicherten prallte. Noch am Tag des Unfallereignisses begab sich M.________ ins Spital X.________, wo die Ärzte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierten. Sie konnten eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule feststellen; neurologische Auffälligkeiten sowie ossäre Läsionen fanden sich indessen keine (vgl. Bericht vom 11. Dezember 2001). In der Folge entwickelte der Versicherte (zumindest teilweise) das nach Schleudertraumata typischerweise auftretende bunte Beschwerdebild (diffuse Nacken- und Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörung, rasche Ermüdbarkeit, Lärmempfindlichkeit, Aggressivität). Die Allianz richtete Taggelder aus und übernahm die Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 12. November 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005, stellte sie ihre Leistungen ab 1. September 2004 ein, weil der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und den noch vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden verneint werden müsse. 
B. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. März 2006 ab. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die gesetzlichen Leistungen über den 31. August 2004 hinaus zu erbringen. Ausserdem lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. 
Während die Allianz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2). 
2. 
Sowohl die Allianz im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 als auch der Versicherte gehen richtigerweise davon aus, dass im vorliegenden Fall der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzte natürliche Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, je mit Hinweisen) zwischen dem am 16. September 2001 erlittenen Unfall und den über den 31. August 2004 hinaus anhaltenden Beschwerden des Versicherten (namentlich Kopfschmerzen, Schmerzen lumbal sowie von der unteren Halswirbelsäule aufsteigend bis occipital, Konzentrationsstörungen, rasche Ermüdbarkeit, deutliche Lärmempfindlichkeit) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest im Sinne einer Teilkausalität gegeben ist. Zu beurteilen bleibt die Adäquanz des Kausalzusammenhangs. 
3. 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und den hernach andauernden Beschwerden mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 117 V 359) zutreffend wiedergegeben. Das kantonale Gericht hat überdies richtig dargelegt, dass die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten, nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [U 164/01]). Hierauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Der Versicherte erlitt anlässlich des Unfalls vom 16. September 2001 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit dem sich in der Folge (wenigstens teilweise) einstellenden typischen bunten Beschwerdebild. Der Rheumatologe Dr. S.________ stellte in seinen Berichten vom 22. September 2001 und 7. November 2001 ein posttraumatisches tendomyotisches Zervikalsyndrom nach HWS-Beschleunigungstrauma und Distorsion fest. Ossäre Läsionen konnten radiologisch keine objektiviert werden. Insbesondere wies Dr. S.________ auf einen ängstlich gefärbten Zustand mit Neigung zu Hyperventilation und damit bereits wenige Tage nach dem Unfallereignis auf eine psychische Fehlentwicklung hin. Bei gleicher Diagnose äusserte Dr. O.________, Facharzt für Rheumatologie, im Arztbericht vom 17. Dezember 2001 den Eindruck einer zunehmenden Aggravation. Bei im Wesentlichen ebenfalls gleicher Diagnose hielt auch der Neurologe Dr. L.________ in seinem Bericht vom 10. Januar 2002 fest, der objektivierbare klinische Befund sei diskret und gewisse Begehrlichkeiten seien nicht auszuschliessen. Gemäss Bericht der Ärzte der Rehaklinik Z.________ vom 8. Mai 2002 litt der Versicherte an einem "Zervikal- und Zervikozephalsyndrom, neuropsychologischen und vegetativen Funktionsstörungen sowie an einem depressiven Syndrom". Zudem hielten sie eine fachärztliche psychiatrische Beurteilung "für dringend erforderlich". Der Psychiater Dr. H.________ diagnostizierte im Bericht vom 29. Mai 2002 eine "Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt" (ICD-10 F43.22). Auch Dr. C.________, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 23. September 2002 die geklagten Beschwerden auf dieses psychische Leiden zurück und betrachtete es als "vordergründig". Zur gleichen Beurteilung gelangte auch der Psychiater Dr. P.________ zumal er festhielt, es stehe "zum jetzigen Zeitpunkt [...] sicherlich die psychiatrische Diagnose im Vordergrund" (Arztbericht vom 21. Oktober 2002). Auch die polydisziplinäre Begutachtung der Klinik Y.________, in deren Rahmen neuropsychologische (Bericht vom 28. August 2003), radiologische (Bericht vom 22. September 2003), neurologische (Bericht vom 11. Dezember 2003) sowie rheumatologische (Bericht 7. Juli 2004) Abklärungen vorgenommen wurden, führte grundsätzlich zu den gleichen Schlüssen. So hielt etwa der Neurologe Dr. B.________ fest, es liessen sich aus rein somatischer Sicht keine sicheren Folgen des Unfalles ausmachen. Dieser Einschätzung schloss sich auch der Rheumatologe Dr. K.________ an. Er sah dabei ebenfalls die psychiatrische Störung ("Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt" sowie "deutliche Hinweise in Richtung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung") im Vordergrund stehen. 
4.2 Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht nach der Rechtsprechung zu psychischen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 ff. vor: Denn einerseits wies die psychische Problematik schon sehr bald nach dem Unfallereignis vom 16. September 2001 eindeutige Dominanz auf, und andererseits haben die physischen Beschwerden - auch im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt - gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt und sind damit ganz in den Hintergrund getreten (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [U 164/01]). So enthält bereits der Arztbericht des Rheumatologen Dr. S.________ vom 22. September 2001 (mithin nur knapp eine Woche nach dem Unfall) Hinweise auf eine psychische Problematik: "Patient zeigt einen ängstlich gefärbten Zustand mit Neigung zu Hyperventilation". Auch die in der Folge verfassten medizinischen Berichte und Gutachten wiesen (fast ausnahmslos) auf ein psychisches Leiden des Versicherten hin. Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern: Der Versicherte macht namentlich geltend, es seien noch nicht sämtliche somatischen Unfallfolgen weggefallen. Dabei stützt er sich im Wesentlichen auf das (letztinstanzlich erstmals vorgebrachte) Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) vom 12. Dezember 2005. Der Einwand des Beschwerdeführers wird indessen im Gutachten des ABI unter dem Titel "Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen" gleich selbst entkräftet, zumal festgehalten wird, "es besteht eine gute Übereinstimmung mit dem abschliessenden Gutachten der Klinik Y.________ [...]. Aus somatischer Sicht besteht unsere Übereinstimmung mit diesem früheren Gutachten". Wie bereits vorne dargelegt, äusserten sich die Ärzte der Klinik Y.________ zu dieser Thematik dahingehend, dass sich "aus rein somatischer Sicht [...] keine sicheren Folgen des Unfalles vom 16. September 2001" finden liessen. Ebenso wenig vermag der Kurzbericht von Dr. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 14. März 2005 etwas an der vorgenannten Auffassung zu ändern, zumal er (beispielsweise) die klar im Vordergrund stehende psychische Problematik mit keinem Wort anspricht. 
4.3 Nach dem Gesagten ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 115 V 138 Erw. 6 und 407 Erw. 5 entwickelten und seither ständig angewandten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 129 V 183 Erw. 4.1) zu beurteilen, d.h. mit der Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten der unfallbezogenen Merkmale (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine; SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36 Erw. 3.2.3). 
5. 
5.1 Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen ist die Doppelkollision vom 16. September 2001 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dem Bereich der mittelschweren Unfälle zuzurechnen (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 am Anfang). Bei Unfällen, die bezüglich des Schweregrades dem mittleren Bereich zuzuordnen sind, lässt sich die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten; vielmehr sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist nur dann zu bejahen, wenn eines der im Zusammenhang mit dem Schleudertrauma der HWS massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere Kriterien erfüllt sind (vgl. BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dabei gilt es zu betonen, dass bei der Prüfung der einzelnen Kriterien nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen sind, während die psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (Urteil P. vom 30. September 2005, U 277/04, Erw. 4.3). 
5.2 Der Unfall ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch ist er als speziell eindrücklich zu bezeichnen. Daran ändert auch die Zweiphasigkeit des Unfallereignisses nichts. Die erlittenen (physischen) Verletzungen waren weder schwer noch von besonderer Art. Ebenso wenig ist eine ärztliche Fehlbehandlung aktenkundig, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Sodann kann weder von einem schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden, noch traten erhebliche Komplikationen auf. Ferner ist auch eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung zu verneinen. Denn die nach dem Unfall erfolgte Behandlung beschränkte sich im Wesentlichen auf die Durchführung medizinischer Abklärungen und Verlaufskontrollen (viele davon bedingt durch den häufigen Ärztewechsel des Versicherten). Zudem unterzog sich der Beschwerdeführer physiotherapeutischen Behandlungen. Das polydisziplinäre Gutachten der Klinik Y.________ kam zum Schluss, dass sich aus rein somatischer Sicht keine sichere Folge des Unfalles fände und die geklagten Beschwerden daher auf die psychische Problematik zurückzuführen seien. Aus diesem Grund sind auch die Kriterien "körperliche Dauerschmerzen" und "Grad und Dauer physisch bedingter Arbeitsunfähigkeit" zu verneinen. 
6. 
Die - vorinstanzlich bestätigte - Leistungseinstellung seitens der Allianz erfolgte demnach zu Recht. Daran vermöchten ergänzende Abklärungen nichts zu ändern. Es ist deshalb von den beantragten Weiterungen abzusehen. 
7. 
Die Allianz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). Da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen), kann die beantragte unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dominik Zehntner, Basel, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 11. Januar 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: