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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_72/2007 /len 
 
Urteil vom 11. Januar 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Ablehnungsbegehren, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des 
Kantons Aargau vom 24. Oktober 2007. 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 31. Mai 2006, mit dem eine zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Lebenspartnerin bestehende einfache Gesellschaft aufgelöst und ein Liquidator eingesetzt wurde, Appellation an das Obergericht des Kantons Aargau erhob; 
dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2007 ein Ablehnungsbegehren gegen die Richterinnen und Richter einreichte, die an der auf den 23. Oktober 2007 angesetzten Appellationsverhandlung teilnehmen sollten; 
dass die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, an welche die Sache zum Entscheid überwiesen wurde, das Ablehnungsbegehren mit Entscheid vom 24. Oktober 2007 abwies; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2007 an das Obergericht des Kantons Aargau erklärt hat, den Entscheid der Verwaltungskommission vom 24. Oktober 2007 mit Beschwerde anzufechten, wobei die Beschwerde vom Obergericht an das Bundesgericht übermittelt wurde; 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass die von ihm abgelehnten Richterinnen und Richter an früheren ihn betreffenden Verfahren mitgewirkt und "nachweislich in willkürlichster Weise" gegen ihn entschieden hätten, weshalb das Obergericht des Kantons Aargau als Ganzes als befangen zu betrachten sei; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass Verstösse gegen materielles Recht wie auch gegen die Verfahrensordnung im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen sind, weshalb sie grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung das Anspruchs auf ein unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) herangezogen werden können (BGE 114 Ia 278 E. 1; 113 Ia 407 E. 2b S. 410; 105 Ib 301 E. 1c); 
dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, inwiefern im vorliegenden Fall eine Ausnahme von diesem Grundsatz begründet sein soll (vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 105 Ib 301 E. 1c); 
dass der Beschwerdeführer sich vor Bundesgericht erstmals auf eine Erwägung eines ihn betreffenden Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2007 beruft, ohne darzulegen, inwiefern dies im Hinblick auf Art. 105 Abs. 1 BGG zulässig sein soll; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. November 2007 die erwähnten Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Januar 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Leemann