Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_628/2012 
 
Urteil vom 11. Januar 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag: Entschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 26. Mai 2011 und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 12. September 2012. 
 
In Erwägung, 
dass A.________, Q.________, (Kläger, Beschwerdeführer) dem Bezirksgericht Prättigau/Davos am 9. Juli 2010 mit zwei Prozesseingaben beantragte, seine ehemalige Arbeitgeberin X.________ AG, R.________, (Beklagte, Beschwerdegegnerin) sei zur Zahlung von Fr. 2'216.65 für ausstehenden Lohn, Fr. 21'000.-- wegen "schikanierenden Verhaltens" sowie Fr. 10'768.85 nebst Zins von 5 % seit 15. April 2010 wegen nicht entschädigter Essenspausen zu bezahlen; 
dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos die beiden Klageverfahren vereinigte und die Klage mit Urteil vom 26. Mai 2011 im Betrag von Fr. 6.05 guthiess, im Übrigen jedoch abwies; 
dass das Kantonsgericht von Graubünden eine vom Kläger gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 26. Mai 2011 erhobene Berufung mit Urteil vom 12. September 2012 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass das Kantonsgericht insbesondere die Behauptung des Klägers, er habe die ihm zustehenden Pausen infolge pausenunterbrechender Arbeitseinsätze nicht beziehen können, als nicht erwiesen erachtete und überdies feststellte, der Kläger habe keinen einzigen Beweis offeriert, dass er tatsächlich jemals im Pausengenuss unterbrochen worden wäre; 
dass der Kläger dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 erklärte, die Urteile des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 26. Mai 2011 sowie des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. September 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 26. Mai 2011 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
dass daher auch auf die sinngemäss erhobene Rüge, das Bezirksgericht habe seinen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, nicht einzutreten ist; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2012 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Prättigau/Davos und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Januar 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann