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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_392/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Berger, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.C.________, 
2. B.C.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer 2004, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 13. März 2017 (100.2016.308/309U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Einspracheverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2004 der Eheleute A.C.________ und B.C.________ wurden die Einspracheentscheide am 24. November 2014 eingeschrieben an deren Vertreter, D.________, dipl. Wirtschaftsprüfer, zugestellt. Die Einspracheentscheide waren auf den 10. Dezember 2014 vordatiert (Aufdruck: "Datum der Verfügung: 10.12.2014"). Unter dieser Datumszeile war zusätzlich als Ende der Rechtsmittelfrist der 9. Januar 2015 vermerkt (Aufdruck: "Rechtsmittelfrist bis: 9.1.2015"). Die Einspracheentscheide waren mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Gemäss dieser konnte "innert 30 Tagen seit der Eröffnung" schriftlich Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern erhoben werden. 
 
B.  
Am 6. Januar 2015 erhoben A.C.________ und B.C.________, vertreten durch D.________, gegen die Einspracheentscheide Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Diese trat auf die Rechtsmittel am 23. September 2016 wegen Verspätung nicht ein. 
Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission gelangten A.C.________ und B.C.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt E.________, mit in einer einzigen Rechtsschrift erhobenen Beschwerden sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch betreffend die direkte Bundessteuer ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Verwaltungsgericht wies beide Beschwerden am 13. März 2017 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. April 2017 beantragen A.C.________ und B.C.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Prozessuales  
 
1.   
 
1.1. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit - wie im vorliegenden Fall - die zu entscheidenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sind (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.). Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführern nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus ihrer Eingabe geht deutlich hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264; Urteil 2C_800/2016, 2C_801/2016 vom 14. Februar 2017 E. 1.2).  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden. Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).  
 
1.3.2. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht hingegen nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird keine Verfassungsrüge erhoben, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232).  
 
1.4.   
 
1.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinn mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
1.4.2.   
 
1.4.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Novenrecht vor Bundesgericht kann nicht dazu dienen, im vorinstanzlichen Verfahren Versäumtes nachzuholen oder die verletzte Mitwirkungspflicht zu heilen (Urteile 2C_1115/2014 vom 29. August 2016 E. 1.4.1, nicht publ. in: BGE 142 II 488; 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 107 II 222 E. I/3 S. 224).  
 
1.4.2.2. Die Beschwerdeführer tragen vor, die Steuerverwaltung des Kantons Bern versende in den allermeisten Fällen ihre Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide aus Spargründen per normaler Post. In all diesen Fällen werde für die Berechnung der Rechtsmittelfrist stets auf das Verfügungsdatum abgestellt, weil der Nachweis einer früheren Zustellung gar nicht möglich sei. Individuelle Rückfragen an die Steuerverwaltung bezüglich Vordatierung und Fristenlauf würden in der Regel dahingehend beantwortet, dass einzig auf das Verfügungsdatum abgestellt werde, nicht auf den effektiven (früheren) Versand. Werde vom Empfänger ein seltenes Mal behauptet, er sei selbst am aufgedruckten späteren Datum noch nicht im Besitz der Verfügung gewesen, so würden Einsprache und Rekurs auch noch verspätet entgegengenommen - eben weil in 95% der Fälle das Zustelldatum fehle.  
Diese Sachdarstellung fehlt in der Beschwerde an die Vorinstanz, so dass diese keine Veranlassung hatte, sich mit der Frage nach der Versandpraxis der Steuerverwaltung zu beschäftigen, geschweige denn diesbezüglich weitere Untersuchungen anzustellen und sich mit aus einer solchen Praxis, so sie denn bestehen sollte, für die hier zu beurteilende Angelegenheit allenfalls zu ziehenden Konsequenzen zu befassen. Damit stellt die neue, im Übrigen unbelegte Sachdarstellung in der Beschwerde kein zulässiges neues tatsächliches Vorbringen dar, zu dem erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gab. Ausserdem fehlt es mit Bezug auf das neue Vorbringen auch an einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung; die Beschwerdeführer bringen nicht vor, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des neuen tatsächlichen Vorbringens Grundrechte verletzen soll (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232). 
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
2.   
 
2.1. Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 116 Abs. 1 DBG). Weitere Formvorschriften stellt das Gesetz nicht auf (Urteil 2C_570/2011, 2C_577/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.1). Nach allgemeinen Grundsätzen muss die Eröffnung dem Adressaten ermöglichen, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die Verfügung oder der Entscheid gilt als eröffnet, wenn er ordnungsgemäss zugestellt ist und der Steuerpflichtige davon Kenntnis nehmen kann; dass er davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 122 I 139 E. 1 S. 143; 113 Ib 296 E. 2a; für A-Post-Plus: Urteil 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4, in: StR 65/2010 S. 396).  
Einspracheentscheide müssen eine schriftliche Begründung enthalten (Art. 143 Abs. 2 DBG). Das Bundesrecht verlangt indessen nicht, dass sie zu datieren sind (vgl. allgemein zum Bundesverwaltungsverfahren Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 29 zu Art. 38 VwVG). 
 
2.2. Der Einspracheentscheid, der am 24. November 2014 zugestellt wurde, war auf den 10. Dezember 2014 vordatiert und trug damit ein unzutreffendes Datum. Unabhängig davon, ob dieser Umstand angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Pflicht zur Datumsangabe als Mangel betrachtet wird, war der Einspracheentscheid jedenfalls insoweit mangelhaft, als er durch den zusätzlichen Aufdruck eines falschen Endtermins der Rechtsmittelfrist den Eindruck erweckte, es könne bis zum aufgedruckten Datum Beschwerde erhoben werden. Die falsche Angabe des Endes der Rechtsmittelfrist stand jedoch in einem Spannungsverhältnis zur zutreffenden Angabe in der Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde bei der Rekurskommission erhoben werden kann.  
 
2.3. Stellt die falsche Angabe über den Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Eröffnungsmangel dar, so darf in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis zu unzutreffenden Rechtsmittelbelehrungen den vom Mangel Betroffenen nach Treu und Glauben kein Nachteil daraus erwachsen (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4.2 S. 85; 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.; siehe auch BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376 sowie Urteil 2C_756/2017 vom 21. September 2017 E. 3.3). Diese Praxis steht indessen unter dem Vorbehalt, dass der Betroffene den Irrtum nicht bemerkt hat und ihn bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte bemerken müssen. Dabei darf nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt einer Partei dazu führen, dass der Schutz von Treu und Glauben nicht greift. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 54; 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376).  
 
2.4.   
 
2.4.1. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden die Einspracheentscheide dem damaligen Vertreter der Beschwerdeführer am 24. November 2014 eingeschrieben zugestellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4). Die eingeschriebene Zustellung der Entscheide wurde im Verlauf des Verfahrens von Seiten der Beschwerdeführer nie bestritten.  
 
2.4.2. Im vorliegenden Fall fällt zunächst ins Gewicht, dass der auf dem Einspracheentscheid aufgedruckte unzutreffende Endtermin für die Rechtsmittelfrist in einem Spannungsverhältnis zur zutreffenden Rechtsmittelbelehrung stand. Dieser war nämlich zu entnehmen, dass es nicht etwa auf die Datierung oder auf einen aufgedruckten Endtermin für die Einreichung eines Rechtsmittels, sondern auf die Eröffnung des Entscheids ankam. Hinsichtlich des aufgedruckten Endtermins der Rechtsmittelfrist lag damit zwar ein Eröffnungsmangel vor. Allerdings fällt weiter auf, dass der Einspracheentscheid dem damaligen Vertreter bereits am 24. November 2014, d.h. zeitlich erheblich vor dem aufgedruckten Datum (10. Dezember 2014), zugestellt wurde. Damit ergab sich - unter dem Blickwinkel des Grundsatzes von Treu und Glauben - eine weitere Ungereimtheit im Hinblick auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist, lagen doch bei Abstellen auf die Zustellung des Einspracheentscheids zwischen dessen Eröffnung und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäss Aufdruck nicht etwa 30, sondern 46 Tage, was wiederum nicht im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung stand, welche lediglich den Hinweis auf die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen seit Eröffnung, indessen keinen Hinweis auf einen allfälligen Friststillstand enthielt.  
 
2.4.3. Es kann hier offenbleiben, ob das Spannungsverhältnis zwischen dem Aufdruck des falschen Endtermins für den Ablauf der Rechtsmittelfrist und der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung oder die dargelegte Ungereimtheit hinsichtlich der Dauer der Rechtsmittelfrist je für sich allein genommen bereits dazu führen, dass sich der damalige Vertreter mangels gebührender Aufmerksamkeit nicht mehr auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen konnte (vgl. E. 2.3 hiervor). Zumindest zusammen genommen und in Kombination mit der unbestritten gebliebenen eingeschriebenen Zustellung (vgl. E. 2.4.1 hiervor) lassen sie das Verhalten des Vertreters im Zusammenhang mit der verspäteten Rechtsmitteleinreichung indes als unsorgfältig erscheinen: Hätte allein schon ein Blick ins Gesetz ausgereicht, um festzustellen, dass es für den Beginn des Fristenlaufs auf die Eröffnung des Einspracheentscheids und nicht etwa auf ein auf diesen aufgedrucktes Datum ankam, so wäre angesichts der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung jedenfalls von einem Anwalt zu erwarten gewesen, dass er den Fehler in der Verfügung bemerkt und entsprechend reagiert hätte.  
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem damaligem Vertreter der Beschwerdeführer als dipl. Wirtschaftsprüfer (und damit allenfalls verfahrensrechtlich weniger erfahrener Person als einem Anwalt) der Unterschied zwischen aufgedrucktem Datum und Eröffnungsdatum nicht geläufig war. Auch dann hätte er sich angesichts des erheblichen Auseinanderklaffens zwischen Zustellung des Einspracheentscheids und Dauer der Rechtsmittelfrist gemäss Rechtsmittelbelehrung einerseits (30 Tage) sowie gemäss aufgedrucktem Enddatum andererseits (46 Tage) Fragen stellen müssen. Es ist zwar nicht völlig undenkbar, dass infolge Vorliegens eines Friststillstandsgrunds die tatsächlich für die Einreichung eines Rechtsmittels zur Verfügung stehende Frist länger ist als die im Gesetz genannte Frist. Dass ein Friststillstandsgrund vorliegt und die Rechtsmittelfrist deshalb tatsächlich länger ist, darf indessen nicht leichthin angenommen werden. Selbst wenn das Vorliegen eines Friststillstandsgrunds vermutet wird, gehört es zu den elementaren Pflichten eines jeden - und damit auch des prozessual unerfahrenen - Vertreters einer Partei, dass er sich Gewissheit über das Bestehen des vermuteten Friststillstandsgrunds verschafft. Hier hat sich der damalige Vertreter einfach auf den aufgedruckten Endtermin für die Einreichung eines Rechtsmittels verlassen, obwohl dieser eine erheblich längere tatsächliche als die gesetzliche Frist bedeutete, und hat keine entsprechenden Abklärungen getroffen. Das Versäumnis des Vertreters abzuklären, warum hier gemäss Aufdruck eine wesentlich längere als die gesetzliche vorgesehene Frist greifen sollte, war unmittelbar kausal für die verspätete Rechtsmitteleinreichung. 
 
2.4.4. Unter diesen konkreten und besonderen Umständen ist es daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Steuerrekurskommission und in der Folge die Vorinstanz hier von einer groben Unsorgfalt des Vertreters ausgegangen sind, die sich die Beschwerdeführer anrechnen lassen müssen, und entsprechend die erhobenen Rechtsmittel als nicht fristgerecht betrachtet haben (vgl. auch Urteil 2D_27/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.1).  
 
2.5. An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern.  
 
2.5.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die individuelle Angabe zum Ende der Rechtsmittelfrist gehe hier der allgemeinen Rechtsmittelbelehrung vor, weil das Ende der Rechtsmittelfrist in Form einer konkreten Datumsangabe genannt worden sei. Der Vertreter habe sich deshalb allein auf diese verlassen dürfen.  
Es ist notorisch, dass bei staatlichem wie privatem Handeln Fehler vorkommen. Da sich hier - wie bereits dargelegt - diverse Ungereimtheiten aus dem Einspracheentscheid ergaben (Spannungsverhältnis zwischen dem aufgedruckten Ende der Rechtsmittelfrist und der Rechtsmittelbelehrung sowie der Umstand, dass das aufgedruckte Datum nicht etwa 30, sondern 46 Tage nach dem Zustellungsdatum lag), war daher für den Vertreter der Beschwerdeführer nicht auszuschliessen, dass der Einspracheentscheid hinsichtlich des aufgedruckten Endes der Rechtsmittelfrist an einem Mangel litt. In dieser Situation konnte er sich nicht einfach auf das aufgedruckte Enddatum für die Rechtsmitteleinreichung verlassen. Es wäre vielmehr an ihm gelegen, sich darüber Klarheit zu verschaffen, worauf die offensichtlichen Ungereimtheiten hinsichtlich der Rechtsmittelfrist zurückzuführen waren. Dies hat er versäumt und sich einfach auf das für ihn günstige - unzutreffende - aufgedruckte Enddatum für die Einreichung eines Rechtsmittels verlassen. Grund für die verspäteten Rechtsmittel war damit letztlich nicht die falsche Angabe im Einspracheentscheid, sondern das Versäumnis des Vertreters, sich Klarheit über die dargelegten Ungereimtheiten zu verschaffen. 
 
2.5.2. Weiter führen die Beschwerdeführer aus, falls der Einspracheentscheid am Eröffnungsdatum im Büro des Vertreters nicht mit einem Eingangsstempel versehen oder anderweitig registriert worden sei, habe sich für ihn später überhaupt kein Hinweis mehr auf eine mögliche Diskrepanz zwischen Eröffnungsdatum und Verfügungsdatum ergeben. Eine Registrierung von Verfügungen beim Empfänger dränge sich im Übrigen nur auf, wenn der Fristenlauf nach Tagen ab Eröffnung der Rechtsmittelfrist auf der Verfügung unmissverständlich genannt werde.  
Dieses Vorbringen ist schon deshalb unbegründet, weil es auf einer unzutreffenden Auffassung hinsichtlich der im Behördenverkehr und insbesondere in Rechtsmittelverfahren erforderlichen Sorgfalt beruht. Unabhängig davon, ob eine Verfügung datiert ist oder gar das Ende der Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels nennt, gehört es zu den elementaren Sorgfaltspflichten nicht nur eines Anwalts, sondern jedes berufsmässigen Vertreters, in der einen oder anderen Form (insbes. durch Anbringen eines Eingangsstempels) für die Dokumentierung des Datums der Zustellung behördlicher Akte besorgt zu sein. Wenn dies hier unterblieben sein sollte und dem Vertreter deshalb die Ungereimtheit hinsichtlich der Beschwerdefrist (gemäss Rechtsmittelbelehrung 30 Tage, gemäss aufgedrucktem Datum 46 Tage) nicht bewusst geworden sein sollte, so liegt schon darin eine prozessuale Unsorgfalt, welche zum Verpassen der Rechtsmittelfrist führte. 
 
2.5.3. Schliesslich äussern die Beschwerdeführer die Vermutung, die Steuerverwaltung habe mit dem Versandlauf, mit dem der Einspracheentscheid versandt worden sei (der Entscheid dürfte wie üblich im Rahmen eines Massenversands und nicht individuell verschickt worden sein), die bernischen Steuerpflichtigen mittels der Datierung und des Aufdrucks der Rechtsmittelfrist vor einem Ablauf der Rechtsmittelfrist über die Feiertage schützen wollen. Jedoch habe dies leider nur für jene Adressaten geklappt, welche die Verfügungen per normale Post erhalten hätten.  
Der Sache nach machen die Beschwerdeführer damit eine Verletzung des Gleichheitsgebots geltend: Während bei der grossen Mehrheit der per normale Post zugestellten Einspracheentscheide der Zustellungszeitpunkt nicht nachweisbar sei und deshalb Rechtsmitteleingaben innerhalb der aufgedruckten Rechtsmittelfrist durchgehend als rechtzeitig betrachtet würden, sei auf ihre Beschwerde nur deshalb nicht eingetreten worden, weil Ihnen der Einspracheentscheid eingeschrieben zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführer verkennen indes, dass die Steuerbehörde in ihrem Fall für die Zustellung des Einspracheentscheids den Weg der eingeschriebenen Sendung gewählt hat, weshalb sowohl für sie selbst, aber auch für die Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter hinsichtlich des Zustellungszeitpunkts keine Zweifel entstehen konnten. Angesichts dessen, dass die Beweissicherung des Zustellungszeitpunkts sowohl mittels "Track & Trace"-Nachverfolgung als auch mittels eines Eingangsstempels für den damaligen Vertreter keine Schwierigkeiten bot, ändert dies an seiner bereits festgestellten prozessualen Unsorgfalt mit Bezug auf die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nichts. 
 
2.6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
III. Kantons- und Gemeindesteuer  
 
3.  
Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. f des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) muss eine Verfügung neben anderen Angaben das Datum enthalten (vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 52 N. 19 sowie Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 117). Daraus ergibt sich, dass der Einspracheentscheid, auf den Art. 52 Abs. 1 lit. f VRPG/BE zur Anwendung gelangt (vgl. dazu Urteil [des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern] vom 3. Oktober 2013 E. 2.2, in: BVR 2014, S. 130), an einem Eröffnungsmangel litt, indem er (erheblich) vordatiert war (so zutreffend Regina Kiener in der Besprechung des angeführten Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, BVR 2014, S. 141 f.). 
Unter Berücksichtigung der bereits festgestellten Mangelhaftigkeit hinsichtlich der Angabe betreffend das Ende der Rechtsmittelfrist litt der Einspracheentscheid nicht nur an einem, sondern an zwei Eröffnungsmängeln. Diese Mängel stellen indessen auch zusammen genommen keinen Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund dar. Ausserdem beanspruchen die schon in Bezug auf die direkte Bundessteuer dargelegten Erwägungen über die Folgen prozessualer Unsorgfalt auch für die Kantons- und Gemeindesteuern Gültigkeit. Damit erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
IV. Kosten- und Entschädigung  
 
4.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger