Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_524/2022  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. Verein B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
E.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Damian Schai, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung; Nichtleistung des Kostenvorschusses; 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. November 2022 (ZB.2022.23). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. November 2022 mit Eingabe vom 22. November 2022 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben; 
dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügungen vom 24. November 2022 aufgefordert wurden, unter solidarischer Haftbarkeit spätestens am 9. Dezember 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen; 
dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügungen vom 14. Dezember 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung unter solidarischer Haftbarkeit bis zum 29. Dezember 2022 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer