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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1114/2022  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafaufschub; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. März 2022 
(SK 21 180). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte A.________ am 17. Februar 2021 wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und verwies ihn für 3 Jahre des Landes. 
Seine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern am 11. März 2022 ab. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Die Freiheitsstrafe von 15 Monaten sei bedingt auszusprechen und von der Landesverweisung sei abzusehen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich die beschwerdeführende Partei, um der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Es sollen nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die im kantonalen Verfahren eingenommen wurden, erneut bekräftigt, sondern es soll mit der Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen angesetzt werden (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1-2.3; Urteil 6B_603/2021 und 6B_701/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2).  
Qualifizierte Begründungsanforderungen gelten im Rahmen der Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel "ad Sachverhalt & Prozessgeschichte" diverse Ausführungen, ohne eine gehörig begründete Willkürrüge zu erheben. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt ausgesprochen wird. 
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97 E. 7.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus (Urteile 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2; 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.3; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 6.1.2; 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Vorinstanz hält fest, im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers seien vier überwiegend einschlägige Vorstrafen ersichtlich, wobei jeweils unbedingte Geldstrafen ausgefällt worden seien. Der Beschwerdeführer suche die Fehler bei anderen und scheine sich mit seinen Verfehlungen nicht auseinanderzusetzen. Als er bei der verkehrspsychologischen Begutachtung gefragt worden sei, weshalb er trotz Ausweisentzugs immer wieder gefahren sei, habe er die Schuld auf seinen Vater geschoben. Auf die Frage, ob er Vorsätze gefasst habe nach den einzelnen Vorfällen, habe er geantwortet, er habe einfach nur weitergemacht. Auf die Frage, weshalb die Vorstrafen nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hätten, habe er die Schuld erneut auf seinen Vater geschoben. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe sich bessern wollen, nachdem er eine Beziehung angefangen habe. Gemäss Vorinstanz ist ihm dies nicht gelungen, denn in den edierten Akten finde sich eine neue Anzeige, welche mutmasslich ein weiteres Strassenverkehrsdelikt vom 23. Dezember 2020 betreffe. Die Vorinstanz gelangt zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer keine Strategie habe, um sich in Zukunft zu bewähren. Er sei mehrmals rückfällig geworden. Das verkehrspsychologische Gutachten halte fest, der Beschwerdeführer habe trotz zahlreicher Sanktionen und Hilfeleistungen nicht die nötigen Lehren gezogen. Auch die Verkehrstherapie von insgesamt 24 Stunden in Form von Einzelgesprächen habe keine Wirkung gezeigt. Gegen die Aussicht auf Bewährung spreche auch, dass der Beschwerdeführer weiterhin überwiegend bei seinen Eltern wohne. Denn er habe bei der verkehrspsychologischen Begutachtung mehrfach erklärt, es sei zu den strafbaren Handlungen gekommen, weil er mit seinem Vater lebe. Weiter hält die Vorinstanz zur Legalprognose fest, dass der Beschwerdeführer sein Leben insgesamt nicht im Griff habe. Es sei zu mehreren Polizeieinsätzen wegen häuslicher Gewalt gekommen. Die letzte Fernhalteverfügung gegen den Beschwerdeführer sei bis zum 26. Januar 2021 verlängert worden. Von einer stabilen familiären Situation könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer sei hoch verschuldet und habe seine Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter nur seinem Bruder zu verdanken. Anderswo habe er keine Stelle gefunden. Der Beschwerdeführer zeige weder Reue noch Einsicht. Zusammenfassend stellt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ungünstige Prognose, weshalb der bedingte oder teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 15 Monaten ausscheide.  
 
2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung vorträgt, verfängt nicht. So macht er geltend, das verkehrspsychologische Gutachten datiere vom 15. Juni 2018. Es beurteile nicht seine aktuelle Situation, sondern lediglich jene zum Zeitpunkt der Untersuchung. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nicht nur auf das Gutachten abstellt, sondern auch auf seine Aussagen an der Berufungsverhandlung, seine Straftaten, seine Wohnsituation, die häusliche Gewalt, die Fernhalteverfügung und seine Verschuldung. Weshalb der Inhalt des Gutachtens "stark relativiert werden" müsste, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen erschöpfen sich seine Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil.  
 
2.4. Nach dem Gesagten stellt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine ungünstige Prognose und spricht die Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt aus.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Strafaufschubs nicht die lex mitior angewandt. 
 
3.1. Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). In Bezug auf ein und dieselbe Tat kann nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung gelangen. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3; 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteile 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.2; 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer beging die massgebenden Taten, bevor die Änderung des Sanktionenrechts vom 19. Juni 2015 am 1. Januar 2018 in Kraft trat (AS 2016 1249). Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist in einem solchen Fall das in Kraft stehende Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist. Die Vorinstanz erwägt mit der Erstinstanz, dass für die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln und für das Führen eines Motorwagens ohne Berechtigung im konkreten Fall nur eine Freiheitsstrafe in Betracht komme. Das neue Recht erweise sich damit für den Beschwerdeführer nicht als milder, weshalb das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden sei.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer trägt vor, zwar sei korrekt, dass sich das alte und das neue Recht bei der Strafhöhe nicht unterscheiden. Doch sei das neue Recht milder, was den Strafaufschub betreffe. Gemäss altem Recht seien für den Aufschub besonders günstige Umstände erforderlich, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Nach dem neuen Recht seien für den Aufschub besonders günstige Umstände erforderlich, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das neue Recht erweise sich somit als milder.  
 
3.4. Es trifft zu, dass das neue Recht für den Strafaufschub nur noch dann besonders günstige Umstände verlangt, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten erging. Wurde hingegen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder mehr ausgesprochen, sind keine besonders günstigen Umstände mehr erforderlich. Insofern erweist sich das neue Recht abstrakt tatsächlich als milder. Allerdings verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz für den Aufschub der konkreten Freiheitsstrafe von 15 Monaten überhaupt keine besonders günstigen Umstände voraussetzt. Vielmehr stellt sie dem Beschwerdeführer schlicht eine ungünstige Prognose. Damit zielt seine Rüge ins Leere.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Landesverweisung. 
Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. 
Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. Urteile 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2; 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.2.4; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Sodann ist dem Alter der Person zum Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteil 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2 mit Hinweis). In die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen ist auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9; BGE 135 II 110 E. 4.2). Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteile 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2; 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteile 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2; 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteile 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.1; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 
 
5.  
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.2; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber auch nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.5; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5; 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2). 
 
5.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger und damit Ausländer im Sinne von Art. 66a bis StGB. Er beging nach Inkrafttreten des Art. 66a bis StGB ein Verbrechen, das nicht vom Deliktskatalog von Art. 66a StGB erfasst wird.  
 
5.1.1. Die Vorinstanz wendet sich zuerst dem öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers zu. Sie hält dazu fest, der uneinsichtige und unbelehrbare Beschwerdeführer habe mit seinem rücksichtslosen Verhalten Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Nur dem Zufall sei zu verdanken, dass niemand verletzt worden sei. Die Verkehrstherapie von insgesamt 24 Stunden sei ohne Erfolg geblieben. Der Beschwerdeführer sei trotz Entzugs des Führerausweises hartnäckig weiter Auto gefahren. Von Sanktionen lasse er sich nicht beeindrucken. Er sei der Meinung, er müsse sich nicht an die geltende Rechtsordnung halten. Neben drei einschlägigen Vorstrafen bestehe ein hängiges Verfahren wegen einfacher Körperverletzung und Fälschung von Ausweisen. Die Rückfallgefahr sei erheblich. Zahlreiche unbedingte Sanktionen hätten den Beschwerdeführer nicht von weiteren Straftaten abhalten können. Zwar werde nach diversen Geldstrafen erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt. Dies ändere aber nichts daran, dass keine Einsicht in das deliktische Verhalten bestehe. Im verkehrspsychologischen Gutachten werde dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose gestellt. Auch die hohe Verschuldung des Beschwerdeführers spreche für ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Die Vorinstanz verweist auf offene Verlustscheine von über Fr. 120'000.--. Der Schuldenberg sei auch nach der erstinstanzlichen Verhandlung gewachsen. An der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer nicht einmal gewusst, wie hoch seine Schulden seien.  
 
5.1.2. Sodann berücksichtigt die Vorinstanz das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Sie hält fest, er sei am 1. Oktober 1984 im Kosovo geboren worden und im Jahr 1992 mit der Familie in die Schweiz übergesiedelt. Er habe eine Niederlassungsbewilligung C, die am 1. März 2023 ablaufe. Er habe hier die obligatorische Schulzeit und ein zehntes Schuljahr absolviert. Dennoch habe er keine abgeschlossene Lehre. An der Abschlussprüfung als Serviceangestellter sei er zweimal gescheitert. Aktuell sei er als Hilfsarbeiter bei seinem Bruder angestellt. Er habe zwei Töchter mit Jahrgang 2018. Mittels gerichtlicher Schuldneranweisung werde von seinem Lohn monatlich Kindesunterhalt von Fr. 1'100.-- abgezogen. Die Beziehung zur Kindsmutter sei schwierig. In den Akten fänden sich diverse Anzeigen wegen häuslicher Gewalt. Aktuell wohne er zeitweise bei der Kindsmutter und den Töchtern, überwiegend aber bei seinen Eltern. Zur Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, zwar seien seit der erstinstanzlichen Verhandlung keine neuen Strafregistereinträge erkennbar, doch spreche gegen eine positive Entwicklung, dass der Beschwerdeführer kaum etwas aus eigener Kraft auf die Beine stelle. Er habe keine eigene Wohnung und sei bei seinem Bruder als Hilfsarbeiter angestellt, nachdem er andernorts gescheitert sei. Negativ falle ins Gewicht, dass er seine Fehler nicht einsehe. Die Vorinstanz berücksichtigt die lange Aufenthaltsdauer sowie die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers und verneint einen hohen Grad an gesellschaftlicher Integration. Eine Wiedereingliederung im Kosovo sei ohne Weiteres möglich. Der Beschwerdeführer spreche immer noch einwandfrei albanisch. Zudem würden seine Eltern in der warmen Jahreszeit im Kosovo leben. Die Familie habe dort ein Haus. Ferner habe der Beschwerdeführer zwei Onkel im Kosovo. Mit deren Nachkommen stehe er auf Facebook in Kontakt.  
 
5.1.3. Die Vorinstanz wägt die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung sorgfältig gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ab. Dabei hält sie überzeugend fest, dass das private Interesse des Beschwerdeführers hauptsächlich aus seiner langen Anwesenheit in der Schweiz und seinen Töchtern herrührt. Dem stellt die Vorinstanz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung entgegen. Diesem misst sie schlüssig grösseres Gewicht bei. Sie verweist auf die hohe Rückfallgefahr und betont das Interesse an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Vorinstanz qualifiziert den Beschwerdeführer zu Recht als unbelehrbaren Wiederholungstäter. Die Bedeutung der Beziehung zu seinen Kindern relativiert sie schlüssig, indem sie darauf hinweist, dass die Töchter bei der Kindsmutter leben. Der Kontakt könne auch mit gängigen Kommunikationsmitteln und Besuchen im Kosovo aufrechterhalten werden, zumal auch die Kindsmutter im Kosovo geboren sei und albanisch spreche. Die Vorinstanz gibt zu bedenken, dass gemäss Vereinbarung mit der Kindsmutter die langfristige Regelung des Besuchsrechts erst zur Anwendung gelangt, wenn der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung hat, was in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht der Fall sein dürfte. Aus seiner von häuslicher Gewalt geprägten Beziehung zur Kindsmutter könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr könne gerade diese Beziehung für die Kinder ausserordentlich belastend sein. Von einer stabilen familiären Situation, aus welcher der Beschwerdeführer herausgerissen würde, kann keine Rede sein. Auch das Verhältnis zu den Eltern und Brüdern würde nicht allzu sehr beeinträchtigt, zumal die Eltern im Kosovo ein Haus haben und regelmässig Zeit dort verbringen. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz mässig integriert, während im Kosovo gute Chancen für eine Eingliederung bestehen. Er sei seinem Heimatland nach wie vor verbunden. So habe er gemäss eigenen Angaben im Jahr 2018 seinen Nachnamen von B.________ auf A.________ gewechselt, weil er aus U.________ stammt. Dies sei für ihn eine Ehrenfrage gewesen, da es um seine Herkunft gegangen sei. Vollzugshindernisse schliesst die Vorinstanz zu Recht aus, zumal die Vollzugsbehörde prüfen wird, ob Hindernisse im Sinne von Art. 66d StGB der Landesverweisung entgegenstehen.  
 
5.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht diverse Fotos ein, um darzulegen, dass er ein gutes Verhältnis zu seinen Töchtern pflege. Soweit diese Fotos nach dem angefochtenen Urteil aufgenommen wurden, übersieht er, dass echte Noven vor Bundesgericht unzulässig sind (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; 133 IV 342 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Was die übrigen Fotos anbelangt, legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass erst der angefochtene Entscheid zur Vorlage Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, auch ohne Führerschein sei es erlaubt, Autos zu kaufen und einzulösen. Daher verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie ihm dieses legale Verhalten vorwerfe. Die Rüge ist unbegründet. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt wurde, zuletzt wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung. Es steht auch fest, dass der Beschwerdeführer hoch verschuldet ist und die Unterhaltszahlungen für seine beiden Töchter immer wieder vernachlässigte. Dass die Vorinstanz ihm unter diesen Umständen vorwirft, er habe trotz Entzugs des Führerausweises einen Bentley und einen Mitsubishi Outlander geleast, ist in keiner Weise zu beanstanden. Vielmehr stützt diese Erwägung den vorinstanzlichen Schluss auf eine hartnäckige Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers.  
 
5.2.3. Abermals macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte nicht auf das verkehrspsychologische Gutachten abstellen dürfen, weil es angeblich veraltet sei. Auch hier übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nicht nur das Gutachten heranzieht, sondern auch seine Aussagen an der Berufungsverhandlung, seine Straftaten, seine Wohnsituation, die häusliche Gewalt, die Fernhalteverfügung und seine Verschuldung.  
 
5.2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Landesverweisung könne er keine Unterhaltsbeiträge mehr zahlen und die Gläubiger nicht mehr befriedigen. Dies übersieht die Vorinstanz nicht. Sie weist aber überzeugend darauf hin, dass der Beschwerdeführer erst seit Kurzem überhaupt regelmässig Unterhaltsbeiträge bezahlt hat. Vorher erfüllte er seine Unterhaltspflichten nicht. Auch seinen hohen Schuldenberg hat er nur in sehr bescheidenem Ausmass abgetragen. Dies, obwohl er gemäss Angaben seiner Verteidigung bereits seit Jahren bei seinem Bruder arbeitet.  
 
5.2.5. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies ist etwa der Fall, wenn er das verkehrspsychologische Gutachten aus seiner Sicht würdigt, ohne eine gehörige Willkürrüge zu formulieren. Gleiches gilt, wenn er eine angebliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu einem anderen Täter behauptet, indem er vorträgt, seine Vaterrolle sei bei der Beurteilung der Rückfallgefahr ausser Acht gelassen worden, oder wenn er behauptet, er sei bei der häuslichen Gewalt nicht der Hauptaggressor gewesen.  
 
5.3. Nach dem Gesagten verweist die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht des Landes. Die Länge der Landesverweisung von 3 Jahren ficht der Beschwerdeführer nicht an, zumal es sich dabei um die gesetzliche Mindestdauer handelt (Art. 66a bis StGB).  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt