Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.125/2002 /kra 
 
Urteil vom 11. Februar 2003 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Schubarth, Karlen, 
Gerichtsschreiber Weissenberger. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke 1, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo", rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 25. April 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am Abend des 28. April 1999 nach 21.15 Uhr versuchten Y.________ und ein unbekannter Komplize, durch ein verschlossenes Küchenfenster in das Einfamilienhaus der vierköpfigen Familie X.________ einzubrechen. Die Familie hatte sich nach der Geburtstagsfeier für eines der Kinder im ersten Stockwerk zur Ruhe gelegt. Der seinen Rausch ausschlafende X.________ wurde von seiner Ehefrau geweckt und auf seltsame Geräusche aus dem Erdgeschoss hingewiesen. Auf wiederholtes Drängen seiner Frau ergriff X.________ eine geladene Pistole und ging nachsehen. Von der unbeleuchteten Küche aus erblickte er zwei ihm unbekannte Männer, die sich am Küchenfenster zu schaffen machten. In seiner Erregung eilte X.________ aus dem Haus zum Gartensitzplatz. In der Zwischenzeit hatten sich die beiden Männer vom Haus abgewendet, um durch den Garten in nord-westlicher Richtung zu flüchten. X.________ schoss ihnen vom Gartensitzplatz aus in der so genannten "Combat-Stellung" sieben Mal in zwei Serien hinterher. Die Schussabgabe erfolgte in Richtung des auf der Nord-West-Seite des Einfamilienhauses auf der benachbarten Parzelle stehenden Birnbaums. Ein Schuss traf den rund 50 Meter entfernt auf einem verhältnismässig hellen Fussweg zum Baum wegeilenden Y.________ in den Hinterkopf. Er verstarb noch am Ort. Sein Komplize konnte unerkannt flüchten (Urteil Obergericht, S. 8, 13, 21 f.). 
B. 
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 29. Juni 2001 der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB sowie der vollendet versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 6 Jahren Zuchthaus. 
 
Auf Appellation X.________s hin verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Luzern am 25. April 2002 wegen Totschlags nach Art. 113 StGB und vollendeten Totschlagsversuchs nach Art. 113 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 3 Jahren. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 25. April 2002 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2002, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK. Die Verurteilung wegen Totschlags und vollendet versuchten Totschlags sowie die Höhe der Strafe verletzten das Willkürverbot, den Grundsatz der Unschuldsvermutung als Beweislastregel sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör. 
1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig, und seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz gegenüberstellt; vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargetan werden, inwiefern dieser gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43 mit weiteren Hinweisen). Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 124 IV 86 E. 2a). 
 
Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen Begründungsanforderungen nur teilweise. Darauf ist bei der Behandlung der einzelnen Rügen zurückzukommen. 
1.2 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Annahme des Obergerichts, wonach er erkannt habe, dass die Einbrecher flüchteten bzw. flüchten wollten. Diese Feststellung sei willkürlich (Beschwerde, S. 4-8). 
 
Der Beschwerdeführer setzt dem angefochtenen Entscheid auf weite Strecken bloss seine eigene Sicht der Geschehnisse entgegen, ohne eine willkürliche Beweiswürdigung des Obergerichts darzulegen. Soweit auf seine Rügen überhaupt einzutreten ist, erweisen sie sich als unbegründet. 
 
Das Obergericht hat eingehend und nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschwerdeführer bei der Schussabgabe die Fluchtergreifung und damit die Fluchtabsicht der durch ihn überraschten Einbrecher erkannte (Urteil Obergericht, S. 13 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vom Obergericht dazu berücksichtigten Beweisen und Indizien nicht näher auseinander. Sein Einwand, er habe die Fluchtabsicht der Einbrecher aufgrund seiner ihm vom Obergericht attestierten "drastischen Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit" gar nicht erkennen können, genügt den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (Beschwerde, S. 8). Auf die willkürfreien Erwägungen des Obergerichts kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
1.3 Entsprechendes gilt für die Würdigung des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer die Fluchtrichtung der beiden Einbrecher am Anfang erkannte und danach zumindest vermutete (Urteil Obergericht, S. 15). Die vom Beschwerdeführer dagegen angeführten eigenen Aussagen (Beschwerde, S. 5) sind unbehelflich. Er übergeht, dass er noch im Verfahren vor Obergericht bestätigte, vor der Schussabgabe gesehen zu haben, wie die beiden Einbrecher sich "in die Richtung des Birnbaums entfernt" hätten (Urteil Obergericht, S. 15). Unbegründet bzw. ohne erkennbare Relevanz sind die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände gegen die Feststellung des Obergerichts, es habe am Tatabend keine völlige Dunkelheit geherrscht, weshalb die Beleuchtung des Gartensitzplatzes keine flutlichtähnliche Blendwirkung entfaltet habe (Urteil Obergericht, S. 13 f.). Zum einen geht der Beschwerdeführer auf die vom Obergericht gewürdigten verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Frau sowie einer Nachbarin zu den damals herrschenden Sichtverhältnissen nicht ein. Zum andern legt er nicht dar, inwiefern die von ihm behauptete "absolute Finsternis" im Umfeld des von ihm angeschossenen flüchtenden Einbrechers die eingehend begründete Feststellung des Obergerichts willkürlich erscheinen lassen soll, er habe die Fluchtrichtung der beiden Einbrecher am Anfang erkannt und danach zumindest vermutet und deshalb gezielt dahin geschossen. Das gilt auch für die vom Obergericht gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung und die konkreten Verhältnisse vor Ort ergänzend erwähnten Fluchtgeräusche der beiden Einbrecher (Urteil Obergericht, S. 15). Doch selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer annehmen wollte, die Begründung des Obergerichts sei in Bezug auf diesen letzten Punkt unhaltbar (Beschwerde, S. 7), bliebe unerfindlich, inwiefern sich die Beweiswürdigung deshalb auch im Ergebnis als unhaltbar erweisen sollte. Ob der Beschwerdeführer die Fluchtgeräusche vernahm oder nicht, ändert nichts an seiner wiederholt gemachten Aussage, wonach er die Einbrecher in Richtung des Birnbaums auf dem Nachbarsgrundstück habe flüchten sehen (Urteil Obergericht, S. 13 f.). 
1.4 Das Obergericht legt ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb es vom Beweisantrag des Beschwerdeführers, einen Augenschein durchzuführen, keine neuen wesentlichen Erkenntnisse erwartete (Urteil Obergericht, S. 4 f.). Der Verzicht auf einen Augenschein in antizipierter Beweiswürdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. 
1.5 Soweit der Beschwerdeführer die Begründung des Obergerichts zur Streuungswirkung der Schüsse (Beschwerde, S. 9), die Feststellungen zur so genannten "Combat-Stellung" (Beschwerde, S. 10; Urteil Obergericht, S. 13, 16) und zur Schussabgabe gleich nach dem Betreten des Gartensitzplatzes (Beschwerde, S. 10; Urteil Obergericht, S. 16), sowie die Erwägung im angefochtenen Urteil, wonach die beiden Flüchtenden "bewegliche Ziele" gewesen seien (Beschwerde, S. 10; Urteil Obergericht, S. 14), als willkürlich rügt und sich damit gegen die Annahme der gezielten Schussabgabe in die vermutete Fluchtrichtung der Einbrecher wendet, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Er ist insoweit nicht zu hören. 
1.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht verneine einen Notwehrexzess mit dem Hinweis, in einem solchen Fall wäre von Bedeutung, welcher der Schüsse den Flüchtenden getroffen habe. Indem das Obergericht an anderer Stelle ausführe, es dränge sich der entsprechende Beweis nicht auf, sei es in Willkür verfallen und habe den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt (Beschwerde, S. 11). 
 
Diese Rüge ist haltlos. Das Obergericht führt aus, der Nachweis, welcher der sieben Schüsse das Opfer getroffen habe, dränge sich nicht auf und liesse sich im Übrigen nicht erbringen (Urteil Obergericht, S. 7). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwägt das Obergericht zum (Putativ-)Notwehrexzess Folgendes: "Beim extensiven, qualitativen Notwehrexzess, wo der Täter ausserhalb der Notwehrsituation handelt, beispielsweise bevor eine unmittelbare Bedrohung vorliegt, kennt das Gesetz keine Strafmilderung (...). Daran vermögen auch die anderslautenden Ausführungen des Verteidigers in seinem Plädoyer nichts zu ändern (...). Der vom Verteidiger zitierte BGE 99 IV 187 ff. ist insoweit nicht einschlägig, als das Bundesgericht angesichts des dort unvollständig geklärten Sachverhalts offen lassen konnte, ob ein extensiver Notwehrexzess in jenem Fall tatbestandsrelevant war. Im hier zu beurteilenden Fall wäre bei einer exzessiven Notwehrsituation, wie Stratenwerth sie gemäss Darstellung des Verteidigers (...) umschreibt, von Bedeutung, ob bereits der erste Schuss oder einer der unmittelbar folgenden Schüsse zur tödlichen Verletzung (...) geführt hat. Ein solcher Beweis liegt nicht vor" (Urteil Obergericht, S. 28 f.). Auch wenn dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, dass diese Erwägung etwas unglücklich ausgefallen ist, wird die Aussage gleichwohl klar und widerspricht nicht der Stelle auf Seite 7 des angefochtenen Urteils. Das Obergericht entkräftet einen Einwand des Beschwerdeführers und hält fest, die Frage, welcher von den sieben Schüssen das Opfer getötet habe, könne allenfalls bei einer "exzessiven Notwehrsituation", also beim intensiven, quantitativen Notwehrexzess, von Bedeutung sein, nicht aber beim extensiven Notwehrexzess. Das Obergericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer ausserhalb einer Notwehrlage (extensiver Notwehrexzess) handelte, weshalb es die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage folgerichtig als bedeutungslos verwarf. Die daran anschliessende Formulierung "Ein solcher Beweis liegt nicht vor" verweist erkennbar auf die Frage der Notwehrsituation. Daraus ergibt sich zum einen, dass das angefochtene Urteil an keinem Widerspruch leidet und das Obergericht nicht in Willkür verfallen ist. Zum andern zeigt sich, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer nicht die Last auferlegt hat, seine Unschuld zu beweisen. Eine Verfassungsverletzung ist auch insoweit nicht gegeben. 
1.7 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht habe willkürlich angenommen, er (der Beschwerdeführer) habe aus der Flucht der beiden Einbrecher den Schluss ziehen können, dass der Angriff beendet war. Da der Beschwerdeführer "nichts hörte und niemanden sah, durfte er noch von einer Bedrohungslage ausgehen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte eine Putativnotwehrsituation bejaht werden müssen" (Beschwerde, S. 11 ff.). 
 
Wie bereits dargelegt, hat das Obergericht willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer die beiden Einbrecher flüchten sah. Es steht ebenso fest, dass der Beschwerdeführer die Fluchtrichtung der beiden Männer in Richtung Fussweg und Nachbarsgrundstück erkannte. Das Obergericht erwägt weiter, es seien dem Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die beiden Männer umkehren und das Einbruchsobjekt erneut aufsuchen wollten oder "sonstwie eine Bedrohung darstellen konnten" (Urteil Obergericht, S. 27 f.). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine subjektiv empfundene Bedrohungssituation darzulegen, was nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht ausreicht. Jedenfalls ist der aus den vorerwähnten Feststellungen gezogene Schluss des Obergerichts nicht zu beanstanden, wonach die Flucht der beiden Männer dem Beschwerdeführer einen genügenden Hinweis darauf gab, dass sie von einem konkreten Angriff gegen ihn und seine Familie absahen bzw. erkennbar kein solcher Angriff unmittelbar drohte oder bevorstand (Urteil Obergericht, S. 26 f.). Daran vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Stellen im angefochtenen Urteil (Beschwerde, S. 12 f.) nichts zu ändern. Insbesondere erwägt das Obergericht, der Beschwerdeführer habe sich beim Betreten der Küche und der Entdeckung der am Fenster hantierenden Gestalten bedroht gefühlt, zumal er nicht habe wissen können, ob die beiden Männer bewaffnet gewesen seien. Er habe in dieser Situation nicht ausschliessen können, von ihnen körperlich angegriffen zu werden. Hätte er unten im Wohnbereich den Lichtschalter betätigt, wären er und seine Ehefrau zur Zielscheibe der Täter geworden (Urteil Obergericht, S. 24). Dies steht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zum Umstand, dass von den beiden flüchtenden Einbrechern später bei der Schussabgabe des Beschwerdeführers keine konkrete Bedrohung (mehr) ausging bzw. der Beschwerdeführer insbesondere angesichts der Distanz der Flüchtenden zum Haus keine Anhaltspunkte dafür hatte, diese könnten umkehren und ihn plötzlich angreifen. 
1.8 Mangels hinreichender Begründung nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts wendet, welche dieses zur Annahme des Eventualvorsatzes geführt haben (Beschwerde, S. 13 ff.). Die Rügen des Beschwerdeführers beschränken sich auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Soweit er vorzubringen scheint, die von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen liessen den Schluss auf Eventualvorsatz nicht zu, erhebt er eine Rechtsfrage, die dem Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht unterbreitet werden kann (vgl. BGE 119 IV 1 E. 5a S. 3). 
1.9 Das Obergericht hat die Strafzumessung auf rund zwei Seiten begründet und die wesentlichen Gesichtspunkte geprüft (Urteil Obergericht, S. 29 ff.). Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers kann damit keine Rede sein (Beschwerde, S. 17). 
1.10 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, das Obergericht sei in Willkür verfallen und habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Antrag abgewiesen habe, ein psychiatrisches Gutachten zu seiner Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt einzuholen (Beschwerde, S. 13, 16). 
 
Das Obergericht begründet sehr eingehend, weshalb es den Beweisantrag des Beschwerdeführers abwies (Urteil Obergericht, S. 5 f.). Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann keine Rede sein. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was auf eine ausgeschlossene oder erheblich eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit hinweisen würde, welche über eine vom Affekt nach Art. 113 StGB bereits berücksichtigte Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Einsicht bzw. zur Steuerung hinausginge. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung im Sinne einer "groben Faustregel" bei einem Blutalkoholspiegel unter 2 Gewichtspromille in der Regel eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit verneint (BGE 122 IV 49 E. 1d mit Hinweisen). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt. beschränkt sich auf eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten. 
2. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Februar 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: