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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1023/2010 
 
Urteil vom 11. Februar 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 3. November 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
C.________, geboren 1981, arbeitete als Autolackierer in einem Carrosseriebetrieb und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. Juli 2002 zog er sich als Lenker eines Personenwagens bei einer Kollision mit mehreren beteiligten Fahrzeugen auf einer Autobahn in Italien verschiedene Verletzungen zu. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und entrichtete ein Taggeld. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen und einer erfolgreichen, von der Invalidenversicherung zwischen Mai 2007 und Oktober 2009 übernommenen Umschulung zum Technischen Kaufmann stellte die SUVA gemäss Verfügung vom 22. Januar 2010 sämtliche Leistungen ein und schloss den Fall folgenlos ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2010 fest. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des C.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 3. November 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die Sache sei zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die SUVA zurückzuweisen, "um die Adäquanz der Beschwerden der Halswirbelsäule beurteilen zu können [Antrag Ziff. 2]." Im Rahmen dieser Begutachtung habe ein "Experte für Handverletzungen [...] die Unfallrestfolgen an der linken Hand [...] und die Frage einer Integritätsentschädigung zu beurteilen [Antrag Ziff. 3]." 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Auf Antrag Ziff. 3 der letztinstanzlichen Beschwerdeschrift ist mangels einer sachbezüglichen Begründung nicht einzutreten. Insoweit fehlt es an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügenden Rechtsschrift (vgl. SVR 2008 BVG Nr. 18 S. 69, 9C_104/2007). 
 
3. 
Die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid grundsätzlich richtig dargestellt worden. Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
Das kantonale Gericht hat die Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Mit einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat es zutreffend erkannt, dass im Zeitpunkt der am 22. Januar 2010 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2010 bestätigten Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr feststellbar waren, welche einen darüber hinausgehenden weiteren Leistungsanspruch nach UVG vermittelten. Soweit an der linken, vom Unfall betroffenen Hand eine geringfügige Beeinträchtigung der Faustschluss-Kraftfähigkeit verbleibt, hat die SUVA-Ärztin Dr. med. K.________ anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 16. März 2007 eine erhebliche Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit, welche einen Anspruch auf Integritätsentschädigung zu begründen vermöchte, verneint. Daran ändern auch die letztinstanzlich eingereichten und daher grundsätzlich unzulässige Noven darstellenden Ausführungen des Dr. med. H.________ vom 9. Dezember 2010 nichts, zumal sich diese Angaben befundmässig auf frühere Untersuchungsergebnisse - insbesondere jene der CT-Untersuchung vom 4. April 2008 - beziehen, mit welchen sich Verwaltung und Vorinstanz bereits eingehend auseinandergesetzt haben. Entgegen dem Beschwerdeführer bedarf es keines inter-/polydisziplinären Gutachtens, wenn - wie hier - Berichte von Ärzten verschiedener in Betracht fallender Fachrichtungen vorliegen, welche eine schlüssige Gesamtbeurteilung zulassen (Urteil 8C_797/2008 vom 19. März 2009 E. 4 i.f.). Das kantonale Gericht durfte - ohne Bundesrecht zu verletzen - in antizipierter Beweiswürdigung von Beweisweiterungen absehen, da hievon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Hinsichtlich der über den folgenlosen Fallabschluss hinaus geklagten, organisch nicht objektivierbaren Beeinträchtigungen hat die Vorinstanz angesichts der erlittenen Commotio cerebri unter den gegebenen Umständen die Unfalladäquanz der anhaltenden Beschwerden korrekt nach der Praxis im Sinne von BGE 134 V 109 E. 6.2.2 S. 117 geprüft und verneint, was der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht beanstandet. 
 
5. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsel mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
6. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. Februar 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli