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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_142/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das BetmG, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2014. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer ficht das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2014 (ST.2013.00170) an. Dieses Urteil ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist folglich unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Aarau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint