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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_2/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2. Y.________, 
Gesuchsgegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Mit Urteil 6B_1078/2013 vom 18. Dezember 2013 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 ersucht die Gesuchstellerin um Revision, da das Urteil vom 18. Dezember 2013 "nichtig und irrelevant" sei. Eine angeblich falsche Rechtsanwendung zählt indessen nicht zu den in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründen. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsgegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn