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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_633/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Februar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, 
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2014 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ bezieht IV-Renten und Ergänzungsleistungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen. Am 23. Oktober 2014 reichte A.________ Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen wegen Betrugs ein. Die Anzeige steht im Zusammenhang mit in Rechnung gestellten AHV-Beiträgen und einem in dieser Sache ergangenen Zahlungsbefehl. 
Das Untersuchungsamt St. Gallen übermittelte die Anzeige am 28. Oktober 2014 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 26. November 2014 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die Rechnungsstellung für die persönlichen AHV-Beiträge und das infolge Nichtbezahlens trotz erfolgter Mahnung gegen die Anzeigerin eingeleitete Betreibungsverfahren kein strafrechtlich relevantes Handeln darstelle. 
 
2.   
A.________ erhob mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 (Postaufgabe 24. Dezember 2014) Beschwerde bei der Anklagekammer gegen deren Entscheid vom 26. November 2014. Die Anklagekammer überwies die Eingabe mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die Anklagekammer kam zum Schluss, dass aus dem von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich seien. Inwiefern die Anklagekammer dabei rechts- bzw. verfassungswidrig vorgegangen sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli