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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 197/02 
 
Urteil vom 11. März 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
L._________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ralph Sigg, Obermattweg 12, 6052 Hergiswil NW, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 7. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am Sonntag, 20. September 1998 stiess sich der 1963 geborene L._________ ein Messer in den Bauch. Noch am selben Abend wurde die Stichverletzung im Kantonsspital chirurgisch versorgt und der während der Operation am Dünndarm entdeckte Tumor entfernt. In der am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Befragung gab W.________, die sich im Zeitpunkt des Ereignisses in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten hatte, an, L._________ habe ihr gedroht, sie umzubringen. Er habe sich dabei mit erhobenem Messer über den in der Wohnung stehenden Glastisch gebeugt. Es sei ihr danach gelungen zu flüchten. Als sie bereits im Flur gewesen sei, habe ihr L._________ zugerufen, er werde sich selber umbringen. Eine Woche zuvor habe er einen Abschiedsbrief verfasst und unter die Türe gelegt. L.________ führte bei der polizeilichen Einvernahme vom 21. September 1998 aus, dass er infolge der Vollnarkose noch sehr müde sei. Er habe das Messer vor dem Ereignis zum Schneiden von Schnitzel für das Nachtessen benutzt. Anschliessend habe er es gewaschen und auf das Gestell in der Küche gelegt. Er habe vermutet, dass es Streit geben würde. Es sei seine Absicht gewesen, sich allenfalls mit dem Messer das Leben zu nehmen. Da sich W.________ geweigert habe, zusammen mit ihm zu essen, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Nachdem er ihr gedroht habe, sich umzubringen, habe sie entgegnet, er sei ein Feigling und er solle es doch endlich einmal tun, dann hätten sie endlich Ruhe. 
 
Dr. med. F.________, Oberarzt am Spital X.________, Psychiatriezentrum Y.________, beurteilte die Selbstverletzung (ICD-10:X78) als Ergebnis eines affektiven Durchbruchs in einem Moment massiver Kränkung bei Verdacht auf narzisstische Störung (Bericht vom 24. September 1998). In der Stellungnahme vom 24. Februar 1999 berichtete Dr. med. G.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, E.________, dass seines Wissens in der der fraglichen Handlung unmittelbar vorangegangenen Zeit keine psychische Störung vorgelegen habe. Aufgefallen seien funktionelle Magenbeschwerden, die möglicherweise mit Alkoholabusus zusammenhingen, weswegen er L._________ am 18. März 1996 dem Psychiater Dr. med. F.________ überwiesen habe. Eine Behandlung habe aber nicht stattgefunden, weil L._________ gemäss telefonischer Mitteilung des Psychiaters angeblich das Trinken aufgegeben habe. Mit Verfügung vom 14. April 1999 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher L._________ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, der Versicherte habe den Gesundheitsschaden absichtlich herbeigeführt. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA nach Einholung des Konsiliums des Dr. med. F.________ vom 24. September 1998 und einer mündlichen Stellungnahme der verwaltungsinternen Psychiaterin mit Entscheid vom 3. Februar 2000 ab. Am 3. März 2000 liess der Versicherte durch lic. iur. Z.________, Verwaltungsratspräsident der Rechtsberatung S.________ AG, der SUVA zwei Schreiben von W.________ einreichen, mit welchen die Verfasserin zum Ausdruck brachte, dass sie die Augen von L._________ nie werde vergessen könne. Diese seien so gross, so weit weg, so ganz anders als sonst gewesen. Die SUVA hielt mit Schreiben vom 14. März 2000 an ihrem Einspracheentscheid fest. 
B. 
L._________ reichte am 12. Mai 2000 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde ein und beantragte, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2000 seien ihm die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung auszurichten. Das kantonale Gericht holte, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, das Gutachten des Dr. med. R.________, Oberarzt Forensik, Spital X.________, Psychiatriezentrum Y.________, vom 5. Juni 2001 ein, gemäss welchem, in der Annahme, dass eine schwere Störung des Bewusstseins vorgelegen habe, aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer gänzlichen Urteilsunfähigkeit des Exploranden für die Folgen seiner Handlung ausgegangen werden müsse. Mit Eingabe vom 31. Juli 2001 machte die SUVA unter Auflage einer Beurteilung der Frau Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Aerzteteam Unfallmedizin, vom 9. Juli 2001 geltend, das Gutachten des Dr. med. R.________ weise erhebliche Mängel auf und beantragte, es sei gerichtlich eine Oberexpertise anzuordnen. L._________ liess die Stellungnahme der Frau Dr. med. H.________ dem Gutachter unterbreiten, der sich mit Schreiben vom 29. August 2001 dazu äusserte und an seiner Beurteilung festhielt. Mit Entscheid vom 7. Mai 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L._________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ralph Sigg, Hergiswil, beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen, eventuell sei eine Oberexpertise anzuordnen, und die SUVA sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung sowohl für das Einsprache- und das kantonale Verfahren als auch für den letztinstanzlichen Prozess zu bezahlen. 
 
Die SUVA lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: vom 3. Februar 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Der Versicherungsträger hat gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz die Begehren zu prüfen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., S. 348). Die SUVA hatte im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. April 1999 keine Kenntnis einer fachärztlichen Beurteilung und zog bei Erlass des Einspracheentscheids bloss das Konsilium des Dr. med. F.________ vom 24. September 1998 bei. In Anbetracht des gegebenen Sachverhalts wäre aber bereits im Verwaltungsverfahren eine medizinische Abklärung angezeigt gewesen, zumal die SUVA ein eigenes Aerzteteam Unfallmedizin beschäftigt, dem auch eine Psychiaterin angehört. Weder das Konsilium des Dr. med. F.________ noch der Bericht des Hausarztes, Dr. med. E.________, vom 24. Februar 1999 lieferten der SUVA sichere und klare Anhaltspunkte zur Ablehnung ihrer Leistungspflicht. Bei dieser Sachlage wäre sie auf Grund des für sie geltenden Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, von Amtes wegen medizinische Abklärungen entweder durch das verwaltungsinterne Aerzteteam oder durch eine andere fachärztliche Person zu veranlassen. Die Untersuchungsmaxime darf nicht dazu führen, dass die Verwaltung einen Sachverhalt nur summarisch feststellt in der Meinung, es sei Sache des Versicherungsgerichts, d.h. des Staates, den Sachverhalt abzuklären und rechtlich zu würdigen (RKUV 1986 Nr. K 665 S. 87 mit Hinweisen). In Anbetracht der ungenügenden Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse hätte die Vorinstanz daher die Angelegenheit an die SUVA zurückweisen müssen (RKUV 1993 Nr. U 170 S. 136 mit Hinweis; vgl. auch Rumo-Jungo, a.a.O. S. 391 f.). 
3. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG), den Begriff des Unfalls (Art. 9 Abs. 1 UVV), den Ausschluss von Versicherungsleistungen bei absichtlich herbeigeführten Gesundheitsschäden oder Tod (Art. 37 Abs. 1 UVG), ausser bei gänzlicher Unfähigkeit des Versicherten, im Zeitpunkt der Tat vernunftgemäss zu handeln (Art. 48 UVV), sowie die hiezu ergangene Rechtssprechung (in BGE 128 V noch nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 24. Dezember 2002, U 147/02; BGE 120 V 354 Erw. 4b, 115 V 151, 113 V 61; RKUV 1996 Nr. U 267 S. 309) zutreffend dargelegt. Bei Suizid muss zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Geisteskrankheit oder eine schwere Störung des Bewusstseins nachgewiesen sein, also psychopathologische Symptome wie Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor oder Raptus. Dazu muss das Motiv zum Suizid oder Suizidversuch aus der geisteskranken Symptomatik stammen, mit andern Worten muss die Tat "unsinnig" sein. Eine blosse "Unverhältnismässigkeit" der Tat, indem der Suizident seine Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit nicht (Urteile S. vom 6. Mai 2002, U 395/01, und J. vom 18. Juli 2002, U 28/01). Für deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, nicht einfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmehr ist auf Grund der gesamten Umstände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation des Versicherten vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beurteilen, ob er in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunftgemäss zu vermeiden oder nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand erklären lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsunfähigkeit dar (RKUV 1996 Nr. U 267 S. 310 f. Erw. 2b). 
4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Suizidversuchs urteilsunfähig war. 
4.1 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). 
4.2 Obwohl das kantonale Gericht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens angeordnet hatte, setzte es sich über die Schlussfolgerungen des Facharztes hinweg, ohne eine Oberexpertise zu veranlassen. Bei der Würdigung des Gutachtens des Dr. med. R.________ bezog es sich nicht etwa explizit auf das Fachwissen seines Beisitzers K.________, der den Angaben der SUVA zufolge Psychiater sein soll, sondern führte das Verständnis eines Laien an. Sodann stützte es sich massgeblich auf die Stellungnahme der Frau Dr. med. H.________. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Gutachten, da die Ärztin den Beschwerdeführer weder untersucht noch befragt hat. Zudem erfolgte ihre Beurteilung nicht schon während des Verwaltungsverfahrens, sondern erst im Rechtsmittelverfahren, so dass dieser nicht der Beweiswert von Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte zukommt (BGE 125 V 351 Erw. 3b/ee; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 377 S. 186). Schliesslich konnten die Schlussfolgerungen des Dr. med. R.________ auch inhaltlich von den Bemerkungen in der Stellungnahme der Frau Dr. med. H.________ nicht in Frage gestellt werden. Sie rückte die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers in den Vordergrund ihrer Beurteilung, übersah dabei jedoch, dass diese mit der Suizidhandlung nicht in einen direkten Zusammenhang gebracht werden kann, nachdem die Ärzte des Spitals X.________ bei Klinikeintritt keinen Foetor ex ore feststellen konnten. Des Weiteren trifft nicht zu, dass über aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit nichts berichtet worden wäre. W.________ beschrieb in der polizeilichen Befragung vom 20. September 1998 ein überaus bedrohliches Verhalten des Beschwerdeführers, das sie veranlasste, aus der Wohnung zu flüchten. Den vom Versicherten verfassten Abschiedsbrief und das Bereitstellen des Messers wertet Frau Dr. med. H.________ als Vorbereitungshandlungen, die gegen eine Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt des Suizidversuches sprechen würden. Indessen wurde der Abschiedsbrief gemäss den Angaben von W.________ mindestens eine Woche vor dem Suizidversuch verfasst, also nicht etwa unmittelbar vor der Tathandlung (vgl. die den Urteilen J. vom 18. Juli 2002, U 28/01, und S. vom 11. Juli 2001, U 55/99, zu Grunde liegenden Sachverhalte). Hinsichtlich des Messers gab der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 21. September 1998 an, dieses vorgängig zum Schneiden von Fleisch gebraucht zu haben, eine Aussage, die die Vorinstanz unter Berufung auf BGE 121 V 47 Erw. 2a als besonders glaubhaft qualifiziert hat, da als "Aussagen der ersten Stunde" unmittelbar nach dem Ereignis vorgebracht. Zwar legte er im selben Zeitpunkt auch dar, dass er das Messer vorgängig deponiert und die Absicht gehabt habe, sich dann allenfalls damit umzubringen. Jedoch ist nicht klar, wann genau der Versicherte vorhatte, sich das Leben zu nehmen, d.h. ob er den Entschluss vor oder nach dem Schneiden der Schnitzel fasste. In Berücksichtigung des chirurgischen Eingriffs, der unter Vollnarkose in der Nacht vor der polizeilichen Befragung durchgeführt worden war, ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über derartige innere Vorgänge und insbesondere über den Zeitpunkt, in dem er den Entschluss zur Selbsttötung fasste, keine präzisen Angaben machen konnte. Es entspricht zudem kaum einer typischen Vorbereitungshandlung für einen Suizid, wenn jemand mit einem bereitgelegten Messer für das Nachtessen Fleisch schneidet, um hernach sich das Leben zu nehmen. 
 
Nach dem Gesagten war die vom Gerichtsgutachten des Dr. med. R.________ vom 5. Juni 2001 abweichende Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch die Vorinstanz nicht gerechtfertigt. Die Sache wäre daher an sie zurückzuweisen, damit sie eine Oberexpertise einhole und hernach über die Leistungspflicht der SUVA neu entscheide. Davon kann indessen abgesehen werden, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 
5. 
5.1 Die Vorinstanz hat dem Gutachter auch die von der SUVA beantragte Ergänzung der Frage 4, mit welcher auf Art. 48 UVV verwiesen wird, unterbreitet. Es ist nicht Aufgabe eines Sachverständigen, Rechtsfragen zu würdigen. Indem durch die Ergänzung die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, in Beziehung zu Art. 48 UVV gebracht wurde, hätte der Sachverständige eine Rechtsfrage beantworten müssen. Dr. med. R.________ hat davon abgesehen, was im Übrigen hernach von der SUVA nicht beanstandet wurde. 
5.2 Das kantonale Gericht hat die Stellungnahme der Frau Dr. med. H.________ dem Beschwerdeführer vorgelegt, der entgegen der Annahme der Vorinstanz damals nicht anwaltlich, sondern durch eine Aktiengesellschaft vertreten war. Diese unterbreitete die Beurteilung der Ärztin direkt dem Gutachter zur Meinungsäusserung. Ein solches Vorgehen war nicht zweckmässig, da dadurch das Schreiben des Dr. med. R.________ vom 29. August 2001 den Charakter einer Parteistellungnahme erhielt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wäre geboten gewesen, dass die Vorinstanz unter Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien den Bericht der Frau Dr. med. H.________ dem Gutachter zur Stellungnahme vorgelegt hätte. Dadurch wäre das problematische Vorgehen der damaligen Vertreterin des Versicherten vermieden worden. Weil dafür letztlich die inadäquate Prozessleitung des kantonalen Gerichts verantwortlich ist, darf dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen, weshalb das Schreiben des Dr. med. R.________ vom 29. August 2001 nicht etwa als blosse Parteiäusserung entgegenzunehmen ist. 
5.3 Nach der Rechtsprechung muss der Leistungsansprecher, da er das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder Suizidversuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 ZGB zur Zeit der Tat nachweisen (SVZ 68 2000 S. 202; RKUV 1996 Nr. U 247 S. 171/172 Erw. 2a und b). Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b; SVZ 68 2000 S. 202). Dass der Versicherte willentlich aus dem Leben geschieden ist, darf nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere den Umständen angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen zunächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob derart überzeugende Umstände vorliegen, dass diese Vermutung widerlegt wird (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 171/172 Erw. 2a und b). Auf Grund des eingeholten Gutachtens ist der Beweis der dem Schluss auf Urteilsunfähigkeit zu Grunde liegenden Tatsachen, an den naturgemäss keine strengen Anforderungen gestellt werden können (SVR 1997 UV Nr. 80 S. 290 Erw. 2b; Urteil M. vom 6. Mai 2002, U 395/01), und damit der Beweis der Unfreiwilligkeit der schädigenden Einwirkung erbracht worden. Die von Dr. med. R.________ angenommene schwere Störung des Bewusstseins, die zur gänzlichen Urteilsunfähigkeit führte, erscheint gerade auch hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der von Frau Dr. med. H.________ und von der SUVA am Gutachten geübten Kritik als nachvollziehbar. Die Diagnose eines affektiven Durchbruches, die bereits früher von Dr. med. F.________ abgegeben wurde, ergänzt die vom medizinischen Sachverständigen vorgenommene Beurteilung. Die von der Vorinstanz explizit laienhaft vorgenommene Würdigung der psychiatrischen Expertise ist nach dem oben Gesagten (Erw. 4) nicht zulässig. Würde nämlich ein laienhaftes Verständnis genügen, wäre letztlich auch das Einholen eines fachärztlichen Gutachtens unnötig. Ob es zulässig ist, die psychiatrische Würdigung der Urteilsfähigkeit bei einem Suizidversuch analog den Kriterien zur Affekttat im strafrechtlichen Bereich vorzunehmen, was von Frau Dr. med. H.________ als "pendeln zwischen forensischer und versicherungspsychiatrischer Argumentation" desavouiert wird, ist vom Gericht nicht zu beurteilen, da es sich um eine abstrakte Fragestellung handelt, über die konkret nicht zu entscheiden ist. Dennoch erscheint es naheliegend, dass Dr. med. R.________, nachdem affektive Ausnahmezustände zum Zeitpunkt eines Suizidversuchs oder Suizids ausserhalb des strafrechtlichen Kontextes in der Psychiatrie bisher nicht diskutiert worden sind und im vorliegenden Fall ein typischer Partnerschaftskonflikt vorliegt, sich bei der Tatanalyse auf die sogenannten affektiv akzentuierten gegen den Partner gerichteten Gewaltdelikte stützt. Im Übrigen wurde der Kriterienkatalog, auf den Frau Dr. med. H.________ Bezug nimmt, von der medizinisch-forensischen Forschung im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Qualifikation, ob eine Affekthandlung vorliege, entwickelt (siehe den Aufsatz "Affektive Ausnahmezustände" von Klaus Foerster und Ulrich Venzlaff in Venzlaff/Foerster, Herausgeber, Psychiatrische Begutachtung, Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen, 3. Auflage, Urban und Fischer Verlag München 2000 S. 182 ff.). 
5.4 Der von der SUVA im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Antrag auf Einholung eines Obergutachtens wurde zwar in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erneuert, ist jedoch im Abweisungsbegehren enthalten. Im Übrigen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Frage ohnehin auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen. In den Erwägungen 5.3 und 4.2 wurde bereits einlässlich dargelegt, weswegen die Stellungnahme der Frau Dr. med. H.________ die Gerichtsexpertise des Dr. med. R.________ nicht zu erschüttern vermag. Der Gutachter hat zudem in seinem Schreiben vom 29. August 2001 nachvollziehbar dargelegt, dass die Kriterien, die für die Annahme einer affektiven Erschütterung sprechen, nicht allesamt und auch nicht in überwiegender Anzahl erfüllt sein müssen, wie es die Ärztin anzunehmen scheint, weil es sich dabei nicht um eine Checkliste handelt. Diese Argumentation stimmt mit der zitierten Fachliteratur überein. So wird von Ulrich Venzlaff und Klaus Foerster (a.a.O.) Folgendes bemerkt: "Dieser Zusammenstellung positiver und negativer Kriterien, die für bzw. gegen das Bestehen eines forensisch relevanten affektiven Ausnahmezustandes sprechen können, führte zu dem Missverständnis, dass diese Merkmale als quantifizierbare Kriterien oder als Diagnoseschema interpretiert wurden. Hierzu hat Sass (1993) präzisiert, dass es sich um vom psychopathologischen Gesamtzusammenhang abhängige und die Befunderhebung leitende indizielle Merkmale handle und nicht um einen Diagnosekatalog. Durch diese Nachinterpretation wurde klar gestellt, dass es sich bei der Zusammenstellung nicht um vom Sachverständigen oder um vom Tatrichter thematisch "abzuhakende" Kriterien handelt." Diese Betrachtungsweise deckt sich im Uebrigen auch mit dem Grundsatz, dass an den Nachweis der Urteilsunfähigkeit keine übertrieben grossen Beweisanforderungen zu stellen sind (RKUV 1996 Nr. U 267 S. 311 Erw. 2c). Frau Dr. med. H.________ gibt keine Fundstellen an, die mit dem Zitat nicht übereinstimmten. Dass entsprechende Kriterien, die für eine schwere affektive Erschütterung sprechen, gegeben sind, wird sodann von ihr auch nicht in Abrede gestellt. Somit ist der Beweis, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Suizidversuchs vom 20. September 1998 urteilsunfähig im Sinne von Art. 48 UVV gewesen war, schlüssig erbracht. Die SUVA, an die die Sache zurückzuweisen ist, wird die weiteren Anspruchsvoraussetzungen und gegebenenfalls das Massliche der zu erbringenden Leistungen zu prüfen und hernach darüber neu zu befinden haben. 
6. 
Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 OG i. V. m. Art. 159 Abs. 2 OG). Für das kantonale Verfahren ist ein Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG gegeben, der nach der Rechtsprechung auch bei nichtanwaltlichen, anderen qualifizierten Vertretungen besteht, wobei die Entschädigung angemessen zu reduzieren ist (BGE 122 V 278; SVR 2002 IV Nr. 20 S. 61; Urteile M. vom 12. April 2000, U 389/99, und C. vom 4. Mai 2000, P 64/99). Die Vorinstanz wird zu befinden haben, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung für die Vertretung der Rechtsberatung S.________ AG hat. Kein Anspruch besteht gemäss Art. 130 Abs. 2 Satz 2 UVV auf die beantragte Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (BGE 117 V 401). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Mai 2002 und der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2000 aufgehoben, und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie über die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.‑‑ (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: