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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_63/2008 
 
Urteil vom 11. März 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Gerichtliche Beurteilung, Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Februar 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich stellte mit Verfügung vom 12. September 2007 eine gegen A.________ und B.________ wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs eröffnete Strafuntersuchung ein. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2007 stellte der Geschädigte X.________ im Hinblick auf die Einstellungsverfügung das Begehren um gerichtliche Beurteilung und verlangte die Zusprechung einer Entschädigung bzw. Genugtuung. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Uster trat mit Verfügung vom 31. Dezember 2007 auf das Begehren mit der Begründung nicht ein, dass zu dessen Beurteilung nicht er, sondern der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Hinwil zuständig sei; zugleich ordnete er die Überweisung der Akten an diesen Richter an. 
 
Gegen diese Verfügung erhob X.________ Rekurs, auf welchen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Februar 2008 nicht eintrat. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, der Rekurrent setze sich mit keinem Wort mit der zutreffenden Begründung auseinander, dass zur Behandlung seiner Begehren der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Hinwil zuständig sei. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 6. März 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der III. Strafkammer des Obergerichts, die zum Nichteintreten auf seinen Rekurs führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die III. Strafkammer des Obergerichts dabei Recht verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. März 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli