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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_18/2008 /len 
 
Urteil vom 11. März 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, 
vom 12. Januar 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2007 gegen die Beschwerdegegnerin Klage erhob mit den Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die beiden Wäschezentrifugen instand zu stellen, die Badezimmerbeleuchtung zu reparieren, die Gartenpflege zu besorgen, Schadenersatz für die dem Beschwerdeführer gestohlenen Zeichnungen zu leisten und die Mietzinskaution zurückzubezahlen; ferner sei die Verrechnung der Rechnung bezüglich des Kochherds mit dem Mietzins als rechtmässig festzustellen; 
dass der Präsident des Mietgerichts Zürich die Klage mit Verfügung und Urteil vom 19. September 2007 abwies, soweit er auf sie eintrat; 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Präsidenten des Mietgerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Obergericht des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. Januar 2008 abgewiesen wurde; 
dass der Beschwerdeführer mit vom 10. Februar 2008 datierter Eingabe erklärte, den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten; 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass unter diesen Umständen die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
das in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insoweit, als in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern bestimmte verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 589 E. 2, 439 E. 3.2, 393 E. 6); 
dass der Beschwerdeführer am Anfang der Beschwerdeschrift zwar die Bestimmungen von Art. 9 und 29 BV aufführt, in der Folge aber nicht in einer den erwähnten Begründungsanforderungen genügenden Weise darlegt, inwiefern das Obergericht gegen diese Vorschriften verstossen haben soll, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. März 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin