Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_23/2009/bnm 
 
Urteil vom 11. März 2009 
II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 3. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 3. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde bei der Post zu Handen des Bundesgerichts gemäss Poststempel am 18. Februar 2009, 21Uhr (Mittwoch) und damit nach Ablauf (Montag, den 16. Februar 2009) der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) seit der am 17. Januar 2009 erfolgten Eröffnung des Zirkular-Erledigungsbeschlusses des Zürcher Obergerichts eingereicht hat, 
dass dies auch dann gelten würde, wenn die Beschwerde - wie vom Beschwerdeführer behauptet - am 17. Februar 2009 bei der Post aufgegeben worden wäre, 
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie keine Beschwerdebegründung nach den gesetzlichen Anforderungen der Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG enthält, 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass die Abteilungspräsidentin den im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ergehenden Entscheid fällt, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. März 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann