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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_131/2010 
 
Urteil vom 11. März 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ Immobilien AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Handelsregister des Kantons Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Löschung im Handelsregister, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz 
vom 5. November 2010. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass der Einzelrichter der March am 23. Juli 2010 die Löschung der Beschwerdeführerin im Handelsregister verfügte; 
dass der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung vom 5. November 2010 auf einen von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurs wegen verspäteter Einreichung nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen erhob, mit der sie beantragt, die Verfügung vom 5. November 2010 aufzuheben und das Handelsregister des Kantons Schwyz anzuweisen, von einer Löschung im Register abzusehen; 
dass der Streitwert im kantonalen Verfahren nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz Fr. 30'000.-- nicht erreichte; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts dieser Feststellung unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen sie darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie auf ihren Rekurs nicht eintrat, sondern dass die Beschwerdeführerin bloss behauptet, sie habe das Nichtbestehen eines Löschungsgrundes nachgewiesen und das Löschungsverfahren hätte von Amtes wegen eingestellt werden müssen; 
 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 68 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. März 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer