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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_895/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. März 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
R.________, 
vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, 
Beschwerdegegnerin, 
 
ALSA PK unabhängige Sammelstiftung  
c/o Assurinvest AG. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1971 geborene R.________ war bis Mai 2008 als Raumpflegerin/Haushalthilfe sowie als Teppich-Reparateurin vollerwerbstätig. Im September 2008 bzw. im Januar 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Mai 2008 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 30. März 2010 sowie einen orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. November 2010 ein. Mit Verfügung vom 9. November 2011 verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28% - einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 gut, hob die Verfügung der IV-Stelle vom 9. November 2011 auf und stellte fest, dass R.________ ab 1. Mai 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 29. Oktober 2013 und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 9. November 2011, eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).  
 
Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf medizinische Empirie stützen, zum Beispiel die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei (BGE 131 V 49 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 24, I 649/06 E. 3.2 am Ende). Im Übrigen gilt in diesem Zusammenhang Folgendes: Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt zunächst, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (oder ein damit vergleichbarer syndromaler Zustand) vorliegt, und bejahendenfalls sodann, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72, I 683/06 E. 2.2; Urteil 8C_23/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 1.3). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine ganze Rente ab 1. Mai 2009 bejaht hat. Unbestritten ist, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit aus physischen Gründen vollständig arbeitsunfähig ist. Umstritten ist jedoch die aus psychischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 
 
Die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen, namentlich die Rechtsprechung zur ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung von anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67 und 131 V 49 E. 1.2 S. 50 je mit Hinweisen; BGE 130 V 352; nicht publ. E. 4.2.1 des Urteils BGE 138 V 339, in SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200 [9C_302/2012]) wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage umfassend wiedergegeben und einlässlich gewürdigt. Sie hat dabei insbesondere gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 30. März 2010, namentlich auf das psychiatrische Teilgutachten des pract. med. H.________ vom 4. Februar 2010, welchem sie die Erfüllung der rechtsprechungsgemässen Kriterien beweiskräftiger medizinischer Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zuerkannte, festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der diagnostizierten psychischen Beschwerden (schwere depressive Episode [ICD 10 F 32.2], anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD 10 45.40] und schädlicher Gebrauch von Opiaten [ICD 10 F 11.1]) in jeder Tätigkeit zunächst zu 80% und ab der psychiatrischen Untersuchung durch pract. med. H.________ vom 8. Januar 2010 zu 100% arbeitsunfähig war. In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung hat das kantonale Gericht erwogen, dass aufgrund der schweren Depression eine - bei der unzumutbaren willentlichen Überwindung der Schmerzbewältigung im Vordergrund stehende - relevante psychische Komorbidität gegeben sei. Auch eine Chronifizierung sei mittlerweile anzunehmen und es sei davon auszugehen, dass die andern rechtsprechungsgemäss geforderten Kriterien ausreichend erfüllt seien, um die somatoforme Schmerzstörung als gegeben zu werten. Bei ihrer Beweiswürdigung hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, weshalb der Beweiswert des MEDAS-Gutachtens durch den namentlich bezüglich Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden zu einer andern Schlussfolgerung gelangenden psychiatrischen Untersuchungsbericht RAD vom 16. November 2010 nicht beeinträchtigt werde und auch diesbezüglich auf das MEDAS-Gutachten vom 30. März 2010 abgestellt werden könne.  
 
3.2. Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 1.2 hievor) als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Angesichts der einlässlichen Auseinandersetzung mit dem MEDAS-Gutachten einerseits und den RAD-Untersuchungsberichten andrerseits geht der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, in ihrem Entscheid die Begründungspflicht verletzt zu haben, insoweit von vornherein fehl. Ebenso wenig kann von einer Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden. Führen die in dessen Rahmen von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung ( BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich ( BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und weitere Beweisvorkehren könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Nur wenn erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen bleiben, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch wesentliche neue Erkenntnisse erwartet werden können (SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3 E. 2.2 mit Hinweis, 8C_269/2009; vgl. auch Urteil 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1). Mit den grossteils bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen der IV-Stelle hat sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt. Das MEDAS-Gutachten erfüllt - wie das kantonale Gericht dargelegt hat - die Anforderungen der Rechtsprechung für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens und stimmt im Wesentlichen - bis auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 16. November 2010 - mit der übrigen medizinischen Aktenlage überein. Im Bericht über das psychiatrische Konsilium vom 4. Februar 2010 wird schlüssig dargelegt, dass bei der Versicherten eine Depression im Vordergrund stehe, welche sich deutlich zur schweren hin entwickelt habe, dass aber auch von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei. Im weiteren bejahte der begutachtende Psychiater eine Komorbidität von erheblicher Schwere und Intensität, deren Chronifizierung mittlerweile anzunehmen sei. Zudem habe auch ein sozialer Rückzug stattgefunden und sei ein primärer Krankheitsgewinn festzustellen. Insgesamt sei aufgrund der zu sehr limitierenden Schwere der Depression von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. An diesem Gutachten vermag der psychiatrische Untersuchungsbericht RAD vom 16. November 2010, in welchem ebenfalls vom Bestehen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seit Mitte Oktober 2008, jedoch ohne nähere Begründung weder von einer psychischen Komorbidität noch von einem ausgewiesenen sozialen Rückzug ausgegangen wird, keine Zweifel zu erwecken. Die Beurteilung des kantonalen Gerichts beruht daher - auch soweit sie das Vorliegen der Kriterien für eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit eine invalidisierende Gesundheitsschädigung bejaht - auf einer nicht zu beanstandenden Würdigung der Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 S. 66 mit Hinweis).  
 
4.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der ALSA PK unabhängige Sammelstiftung c/o Assurinvest AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. März 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch