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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_209/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. März 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied. 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V.. 
 
Gegenstand 
Fristansetzung zur Erklärung der Annahme des Willensvollstreckermandats, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (erstinstanzlich unter Hinweis auf die Vermutung der Annahme bei Stillschweigen erfolgte) Fristansetzung an die B.________ GmbH zur Erklärung der Annahme des Willensvollstreckermandats (im Nachlass des C.A.________) nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, mit der erstinstanzlichen Verfügung werde nicht über die Ernennung der B.________ GmbH zur Willensvollstreckerin entschieden, dies werde Gegenstand eines späteren Entscheids sein, nachdem die Bereitschaft zur Mandatsübernahme feststehe, die erstinstanzliche Verfügung stelle lediglich einen prozessleitenden Entscheid dar, die Beschwerdeführerin mache zwar einen Nachteil als Folge der Einsetzung der B.________ GmbH geltend, behaupte jedoch zu Recht nicht, dass bereits durch die angefochtene Verfügung (d.h. bereits durch die Fristansetzung zur Annahmeerklärung) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (als Voraussetzung für die selbständige Anfechtbarkeit) entstehen würde, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, weil sodann die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten sei, erübrigten sich weitergehende Hinweise auf den weiteren Verfahrensablauf und die Anfechtbarkeit allfälliger weiterer Entscheide, 
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Entscheid betreffend eine prozessleitende Verfügung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet, 
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihr durch die blosse Fristansetzung an die B.________ GmbH zur Annahmeerklärung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, 
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal die erstinstanzliche Verfügung im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht angefochten werden könnte (Art. 75 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Dielsdorf und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann