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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_787/2018  
 
 
Urteil vom 11. März 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffmann, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 31. Juli 2018 (100.2017.138U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1990), Staatsangehöriger Sri Lankas, lebt seit seiner Geburt in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Er hat in der Schweiz die obligatorischen Schulen absolviert, eine Lehre als Logistiker abgeschlossen und anschliessend im Lehrbetrieb zwei Jahre weitergearbeitet. Am 21. April 2017 hat er eine Frau tamilischer Herkunft mit Schweizer Staatsangehörigkeit geheiratet und ist am 18. Juli 2018 Vater eines Kindes geworden. 
Zwischen 2008 und 2013 machte sich A.________ mehrfach strafbar. Neben Verstössen gegen die Strafbestimmungen des Strassenverkehrs- (SR 741.01), Betäubungsmittel- (SR 812.121) und Waffengesetzes (SR 514.54) machte er sich wegen Angriffs, Diebstahls, Raufhandels, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Drohung strafbar. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2015 wurde A.________ wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten verurteilt. 
 
B.  
Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (nachfolgend "Migrationsamt") widerrief mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wies das dagegen erhobene Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. April 2017 ab und setzte eine neue Ausreisefrist fest. Eine dagegen geführte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieb ohne Erfolg (Urteil vom 31. Juli 2018). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 12. September 2018 gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil vom 31. Juli 2018 sei aufzuheben und ihm sei weiterhin die Niederlassung zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern zurückzuweisen, um die Bewilligung des Aufenthalts gestützt auf einen Familiennachzug zu beurteilen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt rechtskonform zu erfassen und erneut zu entscheiden. Des Weiteren verlangt er, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung von Rechtsanwalt Daniel Hoffmann zu erteilen sei. 
Während das Migrationsamt auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragen die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 18. September 2018 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, weswegen er zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher einzutreten, was gleichzeitig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausschliesst (Art. 113 BGG). Auf Letztere ist demzufolge nicht einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
1.3. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; Urteil 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2.2; E. 1.2 hiervor).  
 
2.  
Die Niederlassungsbewilligung kann namentlich widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]). Ein Widerruf ist aus diesem Grund auch nach der hier intertemporal-rechtlich anwendbaren Fassung von Art. 63 Abs. 2 AuG bei Personen zulässig, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG; Urteil 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 135 II 377 E. 4.5 S. 383). 
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2015 den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. Der Beschwerdeführer begnügt sich denn auch damit, einzelne Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung (nachfolgend E.3) sowie weitere Verletzungen von Völker- und Bundesrecht (nachfolgend E. 4 und E. 5) zu rügen. 
 
3.  
 
3.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung tangiert den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK), zumal es sich bei ihm um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; Urteil 2D_45/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1.2).  
 
3.1.1. Art. 36 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 AuG setzen für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Recht auf Privat- und Familienleben voraus, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vorgeschrieben ist mit anderen Worten neben dem vorliegend unbestrittenermassen erfüllten Erfordernis der gesetzlichen Grundlage eine Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96 AuG; BGE 143 I 21 E. 5.1 f. S. 26 f.; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.; 139 I 16 E. 2.2.1 f. S. 19 ff.).  
 
3.1.2. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zu berücksichtigen sind nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich die Schwere des Verschuldens, die Rückfallgefahr, der Grad der Integration sowie die mit der Fernhaltemassnahme verbundenen Nachteile (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 f.; Urteile 2C_314/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.1; 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.2; 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.3). Je hochwertiger die von der Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186; Urteil 2C_630/2017 vom 15. November 2018 E. 3.3). Dabei soll die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Allerdings ist ein Widerruf bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteile 2C_819/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.3; 2C_740/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2).  
 
3.1.3. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216; Urteil 2C_1076/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). Bemessen wird das ausländerrechtliche Verschulden allerdings nicht nur anhand des für die Anlasstat verhängten Strafmasses. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (vgl. Urteil 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.1).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Würdigung seiner Rückfallgefahr. Nach Auffassung der Vorinstanz besteht auch in Zukunft ein gewisses Restrisiko für die öffentliche Sicherheit, sodass ein  öffentliches  Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bestehe. Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Schlussfolgerung als willkürlich, da sie in dieser Absolutheit nicht aus den Akten - namentlich aus der Verfügung vom 9. Juni 2016 über die bedingte Entlassung und aus dem Schlussbericht über das deliktorientierte Interventionsprogramm vom 22. September 2016 - entnommen werden könne.  
Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers auseinander (vgl. E. 4.3 des Urteils vom 31. Juli 2018). Der Beschwerdeführer begnügt sich in seiner Beschwerdeschrift damit, die vorinstanzliche Würdigung als willkürlich zu bezeichnen, ohne aber auf die Akten einzugehen, mit denen die vorinstanzliche Erwägungen im Widerspruch stehen sollen. Damit begnügt sich der Beschwerdeführer mit rein appellatorischer Kritik. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Beurteilung der Rückfallgefahr weit mehr als die vom Beschwerdeführer genannten Akten. Insbesondere betrachtet sie zu Recht das gesamte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers, welches sich über einen längeren Zeitraum erstreckte (vgl. E. 4.2 des Urteils vom 31. Juli 2018). Sodann besteht in Anbetracht der Schwere seiner Straftat, bei der er einer jungen Person ohne Vorwarnung eine Bierflasche in einer Weise über den Kopf schlug, dass diese eine Verletzung an der grossen Halsvene und am Ohrnerv erlitt, keine hohe Anforderung an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit. Zudem verbleiben ernsthafte Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdeführers, die geltende Rechtsordnung zu respektieren, zumal er am 28. Oktober 2017 unter Alkoholeinfluss erneut gewalttätig wurde. Folglich durfte die Vorinstanz neben einem schweren Verschulden zu Recht von einem bestehenden Rückfallrisiko und damit von einem wesentlichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgehen. 
 
3.3. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz mit Blick auf sein  privates Interesse nicht damit befasst, dass er in Sri Lanka keine Verwandten habe. Ferner sei er in der Schweiz gut integriert. Die Vorinstanz habe sich ungenügend mit seinen sozialen Beziehungen auseinandergesetzt und dabei seine Integrationsleistung verkannt.  
 
3.3.1. Im Zuge der Beurteilung des Interesses des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz umfassend auf seine Integration ein (vgl. E. 5.3 des Urteils vom 31. Juli 2018). Sie berücksichtigt seinen schulischen und beruflichen Werdegang, befasst sich mit seiner finanziellen Situation sowie seiner sprachlichen und familiären Eingliederung. Mit welchen sozialen Beziehungen sich die Vorinstanz im Weiteren auseinander zu setzen hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar, sodass sich die vorinstanzliche Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers nicht als mangelhaft erweist.  
 
3.3.2. Die Vorinstanz setzt sich mit den Konsequenzen einer Ausreise nach Sri Lanka eingehend auseinander (vgl. E. 5.4 des Urteils vom 31. Juli 2018). Sie berücksichtigt insbesondere, dass der Beschwerdeführer keine Kontakte in Sri Lanka hat, sich dort ein einziges Mal als Jugendlicher aufgehalten hat und seine Familie in der Schweiz lebt. Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht mit der Tatsache befasst, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka keine Verwandten hat. Gegen die weiteren Aspekte, welche die Vorinstanz im Hinblick auf seine Ausreise erwägt, bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Die Vorinstanz legt dabei zutreffend dar, dass seine mündlichen Sprachkenntnisse, seine gute Gesundheit, seine Kenntnisse der kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten und seine nützlichen Berufserfahrungen einem Leben in Sri Lanka zugute kommen und eine Eingliederung ermöglichen. Eine Ausreise nach Sri Lanka ist dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar.  
 
3.3.3. Folglich fliesst die Integrationsleistung und die fehlende familiäre sowie gesellschaftliche Verankerung des Beschwerdeführers in Sri Lanka in die Interessenabwägung massgeblich mit ein. Die Vorinstanz hat somit den für die Beurteilung seines privaten Interesses relevanten Sachverhalt nicht offensichtlich falsch festgestellt. Ferner würdigt die Vorinstanz sämtliche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigenden Aspekte umfassend (vgl. E. 5 des Urteils vom 31. Juli 2018). Es ist daher auch keine mangelhafte Anwendung von Bundesrecht zu erkennen, wenn die Vorinstanz eine Ausreise nach Sri Lanka für zumutbar hält.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er für seine strafrechtlichen Verfehlungen nie verwarnt wurde. Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer auch ohne ausdrückliche Verwarnung des Migrationsamts hätte klar sein müssen, dass er sein Verhalten ändern müsse, falls er seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht gefährden wolle (vgl. E. 6.2 des Urteils vom 31. Juli 2018). Dabei hätte die Vorinstanz nach der Auffassung des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen, dass das amtliche Versäumnis den Beschwerdeführer zu verwarnen, für die spätere Straffälligkeit in hohem Grad mitverantwortlich gewesen sei. Mangels vorgängiger Verwarnung hätte das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen dürfen.  
 
3.4.1. Gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG kann eine ausländische Person unter Androhung einer Massnahme verwarnt werden, wenn diese begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen ist. Eine Verwarnung muss einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend vorangehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wird (vgl. Urteile 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5; 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2). Eine ausländerrechtliche Verwarnung drängt sich auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. Urteile 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1; 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3). Dies gilt insbesondere für Angehörige der zweiten Ausländergeneration (vgl. Urteile 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3 f.; 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.3). Indessen kann auch in diesen Fällen - je nach Höhe des öffentlichen Interesses - auf eine Verwarnung verzichtet werden (vgl. Urteil 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2).  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass er die schwere Straftat, für die er mit Urteil vom Obergericht des Kantons Zürich am 28. August 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten verurteilt wurde, nicht begangen hätte, wenn er zuvor ausländerrechtlich verwarnt worden wäre. Er bemängelt nach seiner Auffassung damit eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung.  
Ob eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG auszusprechen ist, betrifft eine Rechtsfrage und ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht früher verwarnt wurde, kann er im Hinblick auf seine Straffälligkeit nichts ableiten. Sinn und Zweck der Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG ist nicht, die Straffälligkeit ausländischer Personen zu verhindern, sondern die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV im Bereich des Ausländerrechts sicherzustellen. Daraus folgt, dass es nicht die Pflicht des Migrationsamts war, ein strafbares Verhalten mittels einer ausländerrechtlichen Verwarnung zu verhindern. 
Die Vorinstanz kommt im Weiteren zum Schluss, dass eine Verwarnung nach der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung ausser Betracht falle, da an der Aufenthaltsbeendigung gestützt auf eine ausführliche Interessenabwägung ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe (vgl. E. 4 bis E. 6 des Urteils vom 31. Juli 2018). Diese Auffassung bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Folglich kann der Beschwerdeführer mit Blick auf die fehlende ausländerrechtliche Verwarnung nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse (vgl. E. 3.2 hiervor), die privaten Interessen (vgl. E. 3.3 hiervor) und das Fehlen einer ausländerrechtlichen Verwarnung (vgl. E. 3.4 hiervor) nicht rechtswidrig gewürdigt und abgewogen hat (vgl. E. 6 des Urteils vom 31. Juli 2018). Da seine Straftat ein hochwertiges Rechtsgut in schwerster Weise betrifft, ist ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz zu bejahen. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass es herausfordernd sein wird, die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem Kind über die Distanz zu leben. Dies stellt jedoch nur einen Teilaspekt der Verhältnismässigkeitsprüfung dar, der vor dem Hintergrund zu relativieren ist, dass die Eheschliessung nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 erfolgte.  
 
3.5.1. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers einem zukünftigen Aufenthalt nicht ein für allemal entgegensteht. Hat sich der Beschwerdeführer seit der Rechtskraft des aufenthaltsbeendenden Urteils und seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu prüfen (vgl. Urteile 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.2; 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.5; 2C_270/2017 vom 30. November 2017 E. 3.7).  
 
3.5.2. Inwiefern dem Beschwerdeführer in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen könnte, präzisiert er mit Blick auf die Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG ungegnügend (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist demzufolge verhältnismässig und mit den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 96 AuG vereinbar.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung verstosse gegen Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107; Kinderrechtskonvention; KRK). Gemäss Art. 9 Abs. 1 KRK stellen die Vertragsstaaten sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird. Nach Art. 9 Abs. 3 KRK achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht. Aus Art. 9 KRK lässt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ein unmittelbarer Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung ableiten. Vielmehr fliesst der Gehalt dieses Übereinkommens in die Interessenabwägung der Verhältnismässigkeitsprüfung ein (vgl. Urteile 2C_499/2018 vom 30. August 2018 E. 2.3.5; 2C_315/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 5.2.2; 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003 E. 2.5; vgl. auch BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29 f.). Nach dem Dargelegten (vgl. E.3 hiervor) ist die vorinstanzliche Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Sie trägt den Vorgaben der Kinderrechtskonvention im Rahmen ihrer Interessenabwägung genügend Rechnung (vgl. E. 5.4.3 des Urteils vom 31. Juli 2018). Folglich ist Art. 9 KRK nicht verletzt. 
 
5.  
 
5.1. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und des Rechts auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV). Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei Ausfluss einer mangelhaften elterlichen Führung, die teilweise durch die kulturellen Anpassungsprobleme der Eltern bedingt sei. Diesem Umstand hätte mit einer vorübergehenden Verbeiständung entgegengewirkt werden können. Jedoch habe das Migrationsamt gegen Treu und Glauben über die offenkundigen Probleme und Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers stets hinweggesehen und dadurch ausgeblendet, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in eine Notlage geraten würde.  
Der vom Beschwerdeführer verlangte Anspruch auf staatliches Handeln gestützt auf Art. 12 BV ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung höchst fraglich (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 5 f.; 131 I 166 E. 3.1 S. 172; 130 I 71 E. 4.1 S. 74 f.). Im Rahmen der Rüge der Verletzung von Grundrechten ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt zwar klar zum Ausdruck, dass er ein staatliches Handeln in Form einer Verbeiständung für angebracht gehalten hätte. Inwiefern die Vorinstanz das Fehlen dieses staatlichen Handelns hätte berücksichtigen müssen und zu welchem für ihn besseren Ergebnis dies geführt hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Rüge genügt daher den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
5.2. Gleiches gilt für seine Rüge, Art. 14 BV sei verletzt. Insoweit das Recht auf Ehe und Familie über die aus Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK fliessenden Rechte auf Privat- und Familienleben hinausgeht, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, wie das vorinstanzliche Urteil Art. 14 BV verletzen soll.  
 
6.  
 
6.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Die eventualiter beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anstelle der widerrufenen Niederlassungsbewilligung ist ausgeschlossen, da der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vorliegend erfüllt ist. Dieser betrifft gleichermassen die Aufenthaltsbewilligung (vgl. Urteile 2C_730/2015 vom 28. April 2016 E. 4.1; 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.1; 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3). Der Eventualantrag ist daher ebenso abzuweisen.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Nach dem Unterliegerprinzip trägt der Beschwerdeführer die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger