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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_218/2019  
 
 
Urteil vom 11. März 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Fotsch, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Februar 2019 (RT180205-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Ehe zwischen A.________ und B.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 12. März 2009 geschieden. Die mit dem Scheidungsurteil genehmigte und im Dispositiv wiedergegebene Scheidungskonvention vom 9. Oktober 2008 mit den Änderungen und Ergänzungen vom 17. Dezember 2008 verweist bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf den Ehevertrag der Parteien vom 12. Juni 2008. Im Ehevertrag hielten die Parteien fest, dass B.________ seiner damaligen Ehegattin im Sinne einer Ausgleichszahlung aufgrund der Teilung der beiden Vorschläge Fr. 240'000.-- schuldet, während A.________ ihrem damaligen Ehegatten infolge Übertragung von dessen Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft in ihr Alleineigentum Fr. 722'000.-- bzw. unter Verrechnung der gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche Fr. 480'000.-- schuldet. Davon waren Fr. 240'000.-- sofort zu begleichen, während die Restschuld im Betrag von Fr. 242'000.-- in Teilzahlungen bis Ende 2017 zu bezahlen war. 
 
B.   
B.________ betrieb A.________ für die Restschuld von Fr. 242'000.-- gemäss vorstehend genanntem Ehevertrag. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls vom 8. Juni 2018 des Betreibungsamtes U.________ (Betreibung Nr. xxx) erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag. Mit Urteil vom 19. November 2018 hiess das Bezirksgericht Meilen das Gesuch um definitive Rechtsöffnung für Fr. 242'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 8. Juni 2018 und Betreibungskosten gut. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Februar 2019 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. März 2019 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Rechtsöffnung, mithin eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher gegeben. Die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Frage der Eignung des Scheidungsurteils vom 12. März 2009 als Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG für die in Betreibung gesetzte Forderung. 
 
2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur Bezahlung einer bestimmten, d.h. bezifferten Geldsumme verpflichtet. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 138 III 583 E. 6.1.1 S. 584 f.; 135 III 315 E. 2.3 S. 318 f.; Urteil 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.2). Die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts bedeutet jedoch nicht, dass dieses nur das Dispositiv des vorgelegten Urteils berücksichtigen darf. Es genügt, dass die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Geldsumme klar aus den Erwägungen oder, sofern das Urteilsdispositiv auf sie verweist, aus anderen Dokumenten hervorgeht. Nur wenn der Sinn des Dispositivs unklar ist und diese Unklarheit auch unter Einbezug der Urteilsbegründung oder anderer Dokumente nicht beseitigt werden kann, ist die Rechtsöffnung zu verweigern (BGE 143 III 564 E. 4.3.2 S. 569 f.; 138 III 583 E. 6.1.1 S. 584 f.; Urteil 5A_953/2017 vom 11. April 2018 E. 3.2.2.1).  
 
2.2. Gemäss dem im Scheidungszeitpunkt noch anwendbaren Art. 140 Abs. 1 aZGB (praktisch gleichlautend Art. 279 Abs. 2 ZPO) ist die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Satz 1). Sie ist in das Urteilsdispositiv aufzunehmen (Satz 2). Dies bedeutet umgekehrt, dass diejenigen Abreden, die dem Richter nicht zur Genehmigung unterbreitet worden sind, unwirksam sind (BGE 127 III 357 E 3b S. 361; Urteil 5P.241/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 3a unter Verweis auf BGE 102 II 65 E. 2 S. 68). Die erteilte gerichtliche Genehmigung bewirkt, dass die Scheidungsvereinbarung ihren vertraglichen Charakter verliert und vollständiger Bestandteil des Urteils wird (BGE 138 III 532 E. 1.3 S. 535; 105 II 166 E. 1 S. 168; MATTHIAS MAURER, Der Vergleichsvertrag, 2013, N. 355).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, die Vereinbarung im Ehevertrag zur konkreten güterrechtlichen Auseinandersetzung sei weder vom Scheidungsgericht genehmigt noch diesem vorgelegt worden. Mithin habe die im Ehevertrag festgehaltene Pflicht zur Zahlung der Restschuld von Fr. 242'000.-- zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der richterlichen Überprüfung gebildet. Der blosse Verweis auf eine separate Vereinbarung zur Regelung von scheidungsrechtlichen Nebenfolgen reiche für eine solche Annahme nicht aus.  
 
2.3.2. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, die (zutreffende) Annahme des Bezirksgerichts, der Ehevertrag sei als integrierender Bestandteil der von den Parteien geschlossenen Scheidungsvereinbarung zu verstehen und mit Genehmigung durch das Gericht zum Urteil erhoben worden, werde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt bzw. von dieser als rechtlich irrelevant erachtet. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass diese Feststellung zum Prozesssachverhalt (vgl. vorne E. 1.3) nicht zutreffe und sie im kantonalen Beschwerdeverfahren entsprechende Einwände vorgetragen habe. Entscheidet die letzte kantonale Instanz - wie hier - entsprechend dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG als Rechtsmittelinstanz, so ist die Ausschöpfung des Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht. Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass für eine Rüge, zu der nicht erst der letztinstanzliche Entscheid Anlass gibt, der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft werden soll (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f.; Urteile 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3; 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 1.3; 5A_605/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 5.2). Auf Rügen, die bereits vor der Vorinstanz hätten vorgetragen werden können, wie dies vorliegend hinsichtlich der Rüge der angeblich fehlenden gerichtlichen Genehmigung des Ehevertrags der Fall ist, tritt das Bundesgericht nicht ein. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie hätte bereits im kantonalen Verfahren in tatsächlicher Hinsicht vorgebracht, der Ehevertrag sei dem Scheidungsgericht nicht vorgelegt worden, weshalb ihre Argumentation auch auf einem unzulässigen Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG fusst. Kann auf die unter dem Titel "fehlende Genehmigung des Ehevertrags" gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden, ist entsprechend nachfolgend davon auszugehen, dass der Ehevertrag, der Abmachungen über die konkrete güterrechtliche Auseinandersetzung enthält, gerichtlich genehmigt und damit ebenfalls Bestandteil des Scheidungsurteils wurde.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Auch ungeachtet der Frage des Vorliegens einer gerichtlichen Genehmigung beanstandet die Beschwerdeführerin sodann die Annahme der Vorinstanz, dass sich die in Betreibung gesetzte Summe aus dem im Scheidungsurteil enthaltenen Verweis auf den Ehevertrag klar ergebe. Zu beurteilen ist dabei die Tragweite der Ziffern 4 und 6 der in das Urteilsdispositiv aufgenommenen Scheidungskonvention, welche folgenden Wortlaut aufweisen:  
 
"4. Güterrecht (Art. 120, 181 ff. ZGB
Die Ehegatten sind mit der Gütertrennungsvereinbarung vom 12. Juni 2008 güterrechtlich definitiv auseinandergesetzt. 
Das eheliche Haus an der C.________ in U.________ gehört nach Gütertrennung vollständig der Ehefrau. 
Demnach behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet, und trägt ihre eigenen Schulden. 
(...) 
6. Saldoklausel 
Mit Erfüllung und Vollzug dieser Scheidungsvereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs-, vorsorge- und güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller Ansprüche vollständig auseinandergesetzt." 
Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe aufgrund des Wortlauts von Ziffer 4 der Scheidungskonvention nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungskonvention bereits vollzogen worden sei und sie der noch im Ehevertrag festgehaltenen Verpflichtung zur Bezahlung der Restschuld von Fr. 242'000.-- daher nicht mehr werde nachkommen müssen; dasselbe ergebe sich auch aus der Saldoklausel in Ziffer 6 der Scheidungskonvention. 
 
2.4.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die zitierten Formulierungen nicht mit der Vollstreckung entgegenstehenden Unklarheiten behaftet. So kann Ziffer 4 Abs. 1 der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention nicht anders verstanden werden, als dass die Parteien - wie es auch in Ziffer 13 des Ehevertrags festgehalten wurde - mit Vollzug des Ehevertrags vom 12. Juni 2008 güterrechtlich auseinandergesetzt sind. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die Scheidungskonvention vom 9. Oktober 2008 und der unstrittig im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung abgeschlossene Ehevertrag vom 12. Juni 2008 vernünftigerweise nur als rechtliche und wirtschaftliche Einheit betrachtet werden können, womit die in Betreibung gesetzte Forderung von der - im Übrigen absolut gängigen (vgl. MARION JAKOB, Die Scheidungskonvention, 2008, S. 275) - Saldoklausel in Ziffer 6 der Scheidungskonvention offenkundig nicht erfasst wird. Auch bei der Lektüre von Ziffer 4 Abs. 3 der Scheidungskonvention kann der im ersten Absatz der gleichen Ziffer gemachte Vorbehalt der im Ehevertrag versprochenen Leistung nicht einfach ignoriert werden. Ausser jedem Zweifel lassen es Systematik und Wortlaut von Ziffer 4 der Scheidungskonvention daher nicht zu, die erst viele Jahre später fällig werdende "Restschuld" von Fr. 242'000.-- gemäss Ziffer 11 des Ehevertrags als nach dem mutmasslichen Parteiwillen überhaupt nicht geschuldet zu betrachten. Dies hat zu Recht auch das Obergericht angenommen.  
 
2.4.3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im öffentlich beurkundeten Ehevertrag vom 12. Juni 2008 unmissverständlich anerkannt hat, dem Beschwerdegegner infolge Übernahme der Liegenschaft zu alleinigem Eigentum nach Verrechnung einen Betrag von Fr. 480'000.-- zu schulden. Für dessen vollumfängliche Begleichung haben die Parteien eine Zahlungsfrist bis Ende 2017 vereinbart. Wurde die geschuldete Summe nach dem Gesagten im Scheidungsurteil zumindest indirekt durch Verweis beziffert, kann dem Obergericht keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn es die Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Restschuld von Fr. 242'000.-- bestätigt hat.  
 
3.   
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss