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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.57/2005 /bnm 
 
Urteil vom 11. April 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen und deren Präsident, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV sowie Art. 5, Art. 6 und Art. 13 EMRK (fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen; Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, Präsident, vom 10. Januar 2005, und gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, vom 
12. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ wurde am 30. September 1988 in Deutschland geboren. Ihre Eltern trennten sich, als sie etwa ein Jahr alt war, und liessen sich später scheiden. B.________ und ihr älterer Bruder blieben bei der Mutter, die in die Schweiz zog und sich daselbst wieder verheiratete. Der zweite Ehemann adoptierte die beiden Kinder und brachte selber einen Sohn in die eheliche Gemeinschaft mit. 
 
Vom 7. bis zum 12. Altersjahr stand B.________ in Behandlung bei einem Psychologen. Die Invalidenversicherung leistete im Jahre 1996 Kostengutsprache für die Behandlung eines Geburtsgebrechens, das landläufig als "POS" (psychoorganisches Syndrom) bezeichnet wird (vgl. Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen, SR 831.232.21, Ziff. 404: Kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz [kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom]). 
 
An den jeweiligen Wohnorten ihrer Eltern - Z.________, Y.________, X.________ und zuletzt W.________ - besuchte B.________ die Schule. Nach Abschluss der vierten Realklasse begann sie eine Lehre in einem Zoofachgeschäft, die sie nach einem Monat im September 2004 abbrach. Wegen Konflikten vorab mit ihrem Adoptivvater lief B.________ von zu Hause weg und blieb zeitweise verschwunden. 
B. 
Ende September 2004 gelangte die Mutter von B.________ an die Vormundschaftsbehörde W.________. Im Sinne der von ihr beantragten Kindesschutzmassnahmen wurde B.________ in einem Heim untergebracht. Weil es B.________ dort nicht gefiel und weil sie nach Hause zurückkehren weder wollte noch konnte, mussten andere Unterbringungsmöglichkeiten gesucht werden. Sie riss mehrfach aus dem Heim aus und wurde schliesslich von der Heimleitung aus dem Heim ausgeschlossen. Die Vormundschaftsbehörde W.________ ordnete daraufhin ab 1. Dezember 2004 den fürsorgerischen Freiheitsentzug an und wies B.________ in die Psychiatrische Klinik V.________ ein (Präsidialentscheid vom 30. November 2004). 
 
Im Beschwerdeverfahren vor Obergericht des Kantons Aargau wies der Präsident der Kammer für Vormundschaftswesen Anträge auf Erlass superprovisorischer Verfügungen ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Verfügung vom 10. Januar 2005). 
 
In der Sache stellte das Obergericht eine Rechtsverzögerung fest (E. 2 S. 11 f.), hob den angefochtenen Präsidialentscheid auf und ordnete die Entlassung von B.________ aus der Klinik an (E. 3a S. 13 und Dispositiv-Ziff. 1). Alle weiteren Anträge - Feststellungs- und Ablehnungsbegehren - wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (E. 3b und 4 S. 13 ff. und Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Das Obergericht wies die Vormundschaftsbehörde an, unverzüglich eine geeignete Kindesschutzmassnahme in dem dafür vorgeschriebenen gesetzlichen Verfahren zu erlassen (E. 5 S. 16 f. und Dispositiv-Ziff. 4). Es entsprach teilweise dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und setzte die Entschädigung des Anwalts von B.________ auf Fr. 1'750.65 fest (E. 6 S. 17 ff. und Dispositiv-Ziff. 5 und 6 des Entscheids vom 12. Januar 2005). 
C. 
B.________ hat staatsrechtliche Beschwerde erhoben und eidgenössische Berufung eingelegt. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt sie, die Verfügung vom 10. Januar 2005 sowie Dispositiv-Ziff. 2-4 und 6 des Entscheids vom 12. Januar 2005 aufzuheben und ihre Begehren auf Feststellung von Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gutzuheissen. Für das Beschwerdeverfahren ersucht B.________ um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin hat gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Berufung erhoben. Es besteht kein Anlass, von der Regel in Art. 57 Abs. 5 OG abzuweichen und ausnahmsweise die eidgenössische Berufung vor der staatsrechtlichen Beschwerde zu behandeln (vgl. dazu BGE 122 I 81 E. 1 S. 82 f.). 
 
Zur Anfechtung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist die Beschwerdeführerin nach erfolgter Entlassung - hier unzutreffende Ausnahmefälle vorbehalten - nicht legitimiert (BGE 109 Ia 169 Nr. 30 und die seitherige ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile 5P.363/2002 vom 5. Dezember 2002, E. 1.2, und 5P.364/2003 vom 27. Oktober 2003, E. 1.1, zusammengefasst in: ZVW 59/2004 S. 131 f.). Dasselbe gilt für ihren Vorwurf, das Obergericht habe über die Entlassung nicht an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung entschieden (vorab in Ziff. 13 S. 20 ff. der Beschwerdeschrift). Da sie diesbezüglich obsiegt hat, kann sie die Verfahrensgarantie mangels Beschwer nicht anrufen (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. A. Zürich 1999, N. 150 S. 99 und N. 441 S. 280; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2.A. Bern 1999, S. 395). Die Rügen der Beschwerdeführerin in der Sache (vorab in Ziff. 5-16 S. 10 ff. der Beschwerdeschrift) stehen denn auch allesamt vor dem Hintergrund der Begehren, Verletzungen der EMRK förmlich festzustellen. Das Obergericht hat die Feststellungsbegehren wie auch alle anderen Verfahrensanträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. In diesem Punkt ist die erforderliche Beschwer gegeben (Art. 88 OG; vgl. BGE 127 III 41 E. 2b S. 42). 
 
Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein. 
2. 
Angefochten ist zunächst die Verfügung, mit der der Präsident der Vormundschaftskammer Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass superprovisorischer Verfügungen abgewiesen hat. 
2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Es beschränkt sich auf eine Auseinandersetzung mit den formell ausreichend begründeten Rügen und prüft den angefochtenen Entscheid nicht unter allen denkbaren Titeln auf seine Verfassungsmässigkeit (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31). Die formellen Begründungsanforderungen gelten auch für die auf die EMRK gestützten Rügen (BGE 113 Ia 225 E. 2 S. 230 und die seitherige ständige Rechtsprechung, z.B. BGE 126 III 257 E. 3a und 127 III 385 E. 1b, je unveröffentlicht). 
2.2 Die Anträge auf Erlass superprovisorischer Verfügungen vom 8. und vom 9. Januar 2005 hat der Präsident der zuständigen Kammer am 10. ds. abgelehnt mit der Begründung, eine Gefährdung der Beschwerdeführerin mit ihrer weiteren Unterbringung in der Klinik bis zur Durchführung der am 12. ds. stattfindenden Verhandlung vor der Vormundschaftskammer sei weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde ist unzulässig. Zum einen fehlt es auch bezüglich der Anfechtung der Präsidialverfügung am Rechtsschutzinteresse, nachdem die Beschwerdeführerin bereits zwei Tage später aus der Klinik entlassen worden ist (E. 1 Abs. 2 hiervor). Zum anderen setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Verfügungsgründen nicht rechtsgenüglich auseinander, indem sie einwendet, ihre Zurückbehaltung in der Klinik sei unrechtmässig gewesen (vorab in Ziff. 11 S. 18 f.), und indem sie dem Präsidenten der Vormundschaftskammer Zynismus vorhält (vorab in Ziff. 12 S. 20 der Beschwerdeschrift). Mit derartigen Vorbringen vermag sie eine verfassungs- oder konventionswidrige Beurteilung der besonderen Voraussetzungen für den Erlass von eigentlichen Leistungsmassnahmen nicht darzutun, d.h. von Massnahmen, die im Ergebnis auf eine (super)provisorische Erfüllung der materiellen Begehren hinauslaufen und den Sachentscheid - hier: die zwei Tage später beurteilte Entlassung - vorwegnehmen (vgl. BGE 119 V 503 E. 3 S. 506; 130 II 149 E. 2.2 S. 155; Gygi, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der Verwaltungsrechtspflege, ZBl. 77/1976 S. 1 ff., S. 9 f.; Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR NF 116/1997 S. 253 ff., N. 117 S. 344/345). 
2.3 Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann aus dem dargelegten Grund nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Präsidialverfügung vom 10. Januar 2005 richtet. 
3. 
Das Obergericht hat in den Erwägungen eine Rechtsverzögerung festgestellt und beanstandet, ist hingegen auf die - im Übrigen auch als unbegründet bezeichneten - Begehren nicht eingetreten, Verletzungen von Bestimmungen der EMRK ausdrücklich und im Entscheiddispositiv festzustellen. Gegen die daherige Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids wendet sich die Beschwerdeführerin zur Hauptsache (vorab in Ziff. 5-16 S. 10 ff. der Beschwerdeschrift). 
3.1 Ihren Feststellungsanspruch stützt die Beschwerdeführerin auf Art. 13 EMRK. Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat danach das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. Dieses Recht auf wirksame Beschwerde ist akzessorischer Natur (BGE 130 I 369 E. 7.1 S. 380) und kann nur zusammen mit einer anderen Bestimmung der Konvention oder der Zusatzprotokolle angerufen werden (BGE 126 II 377 E. 8d/bb S. 396; vgl. etwa Villiger, a.a.O., N. 648 S. 425; Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 332 f.). Einzig vor dem Hintergrund dieser Akzessorietät rügt die Beschwerdeführerin Verletzungen von Bestimmungen der EMRK (vorab in Ziff. 8-12 S. 12 ff.) und sind ihre Rügen zu behandeln (vgl. E. 1 Abs. 2 hiervor). 
3.2 Das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK bedeutet, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Prüfung ihrer Vorbringen hat und dass die Beschwerdebehörde gegebenenfalls den angefochtenen Akt aufheben bzw. dessen Konventionswidrigkeit feststellen kann. Art. 13 EMRK ist indessen nicht unmittelbar anwendbar, falls im innerstaatlichen Recht bereits eine wirksame Beschwerdemöglichkeit besteht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewährt Art. 429a ZGB eine wirksame Beschwerde. Danach hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung, wer durch eine widerrechtliche (fürsorgerische) Freiheitsentziehung verletzt wird. Unmittelbar gestützt auf Art. 13 EMRK ist eine kantonale Instanz somit nicht verpflichtet, nach Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug über dessen Rechtmässigkeit Feststellungen zu treffen. Die Zulässigkeit einer derartigen Feststellungsklage beurteilt sich vielmehr nach nationalem Recht (BGE 118 II 254 E. 1c S. 258; z.B. Urteil 5P.292/1997 vom 11. September 1997, E. 3c, für die Verantwortlichkeitsklage nach zürcherischem Recht). 
 
Von der gezeigten Rechtsprechung abzuweichen, besteht auf Grund der Vorbringen der Beschwerdeführerin (Ziff. 5 S. 10 ff. und Ziff. 14 S. 24 ff. der Beschwerdeschrift) kein Anlass. Es trifft zwar zu, dass kantonale Gerichte Feststellungsbegehren, Bestimmungen der EMRK seien verletzt, mitunter zulassen (z.B. ZR 89/1990 Nr. 97 S. 257 f.; 100/2001 Nr. 102 S. 285 f.). In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) allerdings festgestellt, dass betreffend die Rüge der zu langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK der innerstaatliche Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden sei, da der Beschwerdeführer mit Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 429a ZGB hätte geltend machen können, das Verfahren sei nicht rasch genug im Sinne von Art. 397f ZGB geführt worden (Urteil 28917/95 i.S. A.B. c/ Schweiz vom 6. April 2000, zusammengefasst in: VPB 64/2000 Nr. 134 S. 1323 f.). 
 
Das Erfordernis der Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe gemäss Art. 35 EMRK ist nun aber das Gegenstück zum Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK. Stellt der EGMR fest, dass es sich bei der Klage nach Art. 429a ZGB um einen innerstaatlichen Rechtsbehelf handelt, der vorgängig ausgeschöpft werden muss, kann daraus abgeleitet werden, dass es sich bei dieser Klage - wie auch bei anderen Zivilklagen (BGE 121 I 87 E. 1b S. 92) - um eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK handelt (vgl. dazu Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 401 f.; Villiger, a.a.O., N. 112 S. 80). 
3.3 Dass das Obergericht auf die Feststellungsbegehren nicht eingetreten ist, kann nach dem Gesagten nicht beanstandet werden, soweit die Beschwerdeführerin sie auf Art. 13 EMRK gestützt hat. Eine andere Frage ist, ob die Feststellungsbegehren nach den allgemeinen nationalen Regeln zuzulassen gewesen wären. Weil sie die Anwendung von Bundesrecht betreffen (Art. 307 ff., insbesondere Art. 314a i.V.m. Art. 397d-f ZGB), ist auch der Feststellungsanspruch bundesrechtlicher Natur (BGE 129 III 295 E. 2.2 S. 299) und dessen Verletzung mit der - hier zulässigen (Art. 44 lit. d OG) und eingelegten - Berufung geltend zu machen, dergegenüber die staatsrechtliche Beschwerde nachgeht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 OG). 
4. 
Alle weiteren Rügen der Beschwerdeführerin sind teils unbegründet, überwiegend aber unzulässig. Im Einzelnen geht es um Folgendes: 
4.1 Das Obergericht hat das Ablehnungsbegehren gegen die Vormundschaftsbehörde abgewiesen und die Vormundschaftsbehörde angewiesen, geeignete Kindesschutzmassnahmen zu treffen. Die Beschwerdeführerin beantragt, die daherigen Dispositiv-Ziff. 3 und 4 aufzuheben. Mit der obergerichtlichen Begründung (E. 4b S. 16) setzt sie sich dabei nicht auseinander (Ziff. 17 S. 28 der Beschwerdeschrift). Auf ihren Beschwerdeantrag kann deshalb nicht eingetreten werden (E. 2.1 hiervor), abgesehen davon, dass formelle und/oder materielle Fehler in der Fallbeurteilung nach ständiger Rechtsprechung für sich allein nicht zur Annahme einer Befangenheit genügen (vgl. BGE 116 Ia 14 E. 5 S. 19 und 135 E. 3a S. 138; 113 Ia 407 E. 2b S. 410). 
4.2 In Dispositiv-Ziff. 2 hat das Obergericht die "weiteren Anträge" abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Wie aus E. 4a S. 15 f. des angefochtenen Entscheids hervorgeht, fällt unter die abgewiesenen "weiteren Anträge" das Begehren auf Erstattung einer Strafanzeige bzw. Überweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung einer Strafverfolgung gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde. Die Behauptung der Beschwerdeführerin (Ziff. 18 S. 28), das Obergericht habe dieses Begehren nicht beschieden, entbehrt der Grundlage. 
4.3 Angefochten ist schliesslich die Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids). Das Obergericht hat deren Bemessung ausführlich begründet (E. 6c S. 18 ff.). Indem die Beschwerdeführerin nur einzelne Punkte dieser Begründung herauspflückt (Ziff. 19 S. 28 f.), vermag sie ihre Willkürrüge formell nicht zu begründen (BGE 130 III 258 E. 1.3 S. 262) und namentlich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Bemessung der Parteientschädigung im Ergebnis willkürlich sein soll (BGE 123 III 261 E. 4 S. 270; 129 III 683 E. 2.1, nicht veröffentlicht). 
5. 
Die staatsrechtliche Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG), auf die Erhebung von Gerichtskosten aber unter den Umständen des vorliegenden Falls ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. April 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: