Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 1078/06 
 
Urteil vom 11. April 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
S.________, 1966, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 13. September 2006. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Juni 2005 den Anspruch des 1966 geborenen S.________ auf eine Invalidenrente ablehnte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 13. März 2006 festhielt, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 13. September 2006 abwies, 
dass S.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen liess, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen, einschliesslich Veranlassung eines Obergutachtens, an die Verwaltung zurückzuweisen, und gleichzeitig um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess, 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 6. März 2007 abgewiesen und S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine Frist von 14 Tagen angesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert Frist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde, 
dass S.________ den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt hat, 
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133 E. 2, 114 V 310 E. 3c S. 314, 105 V 156 E. 1 S. 158) und zu den Voraussetzungen, unter denen somatoforme Schmerzstörungen als invalidisierend anerkannt werden (BGE 131 V 49, 130 V 352 E. 2.2 S. 353), zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen wird, 
dass die Vorinstanz in Würdigung der Arztberichte die Gründe, die zur Verneinung eines Rentenanspruchs und damit zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid umfassend dargelegt hat, 
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde praktisch ausschliesslich der vom kantonalen Versicherungsgericht ermittelte Grad der Einschränkung in der Leistungsfähigkeit des Versicherten aus somatischen und psychischen Gründen gerügt wird, 
dass es sich bei dem gestützt auf die verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen festgelegten Grad der Arbeitsunfähigkeit durch das kantonale Gericht um den Entscheid über eine Tatfrage handelt, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397), 
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft, namentlich unvollständig, im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG festgestellt mit der Folge, dass das eventualiter beantragte Obergutachten anzuordnen wäre, 
dass die Einwendungen des Beschwerdeführers des Weiteren auch nicht geeignet sind, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG) erscheinen zu lassen, sondern sich im Wesentlichen in einer im Rahmen der genannten eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unzulässigen Kritik am kantonalen Gerichtsentscheid erschöpfen, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 11. April 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: