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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_338/2013 
 
Urteil vom 11. April 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 17. Dezember 2012 gegen X.________ Massnahmen zum Schutz von dessen Ex-Freundin Y.________. X.________ ersuchte den Haftrichter am Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach um gerichtliche Beurteilung und um sofortige Aufhebung der angeordneten Massnahmen. Der Haftrichter bestätigte mit Verfügung vom 8. Januar 2013 die angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 11. Januar 2013. 
Auf Ersuchen von Y.________ verlängerte der Haftrichter am 9. Januar 2013 die Schutzmassnahmen um drei Monate und setzte X.________ eine Frist von fünf Tagen zur Einreichung einer begründeten Einsprache an. Nach erfolgter Einsprache und durchgeführter Anhörung der Parteien verlängerte die Haftrichterin am 22. Januar 2013 die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 27. März 2013. 
Gegen die Verfügungen vom 8. und 22. Januar 2013 erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Verwaltungsgericht des Kantons trat mit Verfügung vom 18. März 2013 auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Januar 2013 nicht ein und wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2013 ab. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 5. April 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Der Beschwerdeführer legt mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht dar, inwiefern die der Verfügung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. April 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli