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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_14/2011 
 
Urteil vom 11. Mai 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Merkli, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Erster Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, 
Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, 
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel. 
Gegenstand 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_107/2007 vom 14. Juni 2007. 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2007 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1B_107/2007); 
dass sich X.________ mit einer als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe vom 10. April 2011 ans Bundesgericht gewandt und u.a. das bundesgerichtliche Urteil 1B_107/2007 vom 14. Juni 2007 kritisiert hat; 
dass das Bundesgericht nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass sich aus der Eingabe vom 10. April 2011 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 14. Juni 2007 an einem Revisionsgrund leiden sollte; 
dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt und dem Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Mai 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Pfäffli