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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_265/2011 
 
Urteil vom 11. Mai 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 23. Februar 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 1. April 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Februar 2011, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist, eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.), 
dass das kantonale Gericht die für das Unfallversicherungsverfahren mit Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2010 vom 9. August 2010 rechtskräftig festgelegte Restarbeitsfähigkeit in Berücksichtigung der neu hinzugekommenen Arztberichte auch für die Invalidenversicherungsstreitigkeit als treffend erkannte, da sich der Gesundheitszustand weder verändert habe noch Anhaltspunkte für unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlägen, insbesondere eine anspruchsrelevante psychiatrische Einschränkung im Sinne von BGE 130 V 352 E. 2.2 auszuschliessen sei, so dass auch keine weiteren Abklärungen in diese Richtung angezeigt seien, 
dass der Vertreter des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit - soweit überhaupt verständlich - in untauglicher, appellatorischer Weise kritisiert, indem er etwa allein im Faktum des Abweichens von der Einschätzung des Hausarztes ein "nicht wahrgenommenes Ermessen" erblickt, oder etwa den Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen wegen der von verschiedener Seite erkannten Selbstlimitierung mit Symptomausweitung als nicht nachvollziehbar rügt, dabei sich aber sowohl über die ebenfalls festgestellte Inkonsistenz zwischen dem Verhalten des Versicherten bei Tests und in anderen Situationen als auch über die gemäss BGE 130 V 352 an seelische Abwegigkeiten gestellten Anforderungen, damit solche ausnahmsweise überhaupt als invalidisierend im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG gelten können, ausschweigt, 
dass es der Rechtsvertreter des Versicherten insgesamt unterlässt, in qualifizierter Weise aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder das Urteil im Ergebnis rechtswidrig sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist, 
das dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG ausgangsgemäss die Gerichtskosten zu überbinden sind, 
dass der Rechtsvertreter auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits wiederholt hingewiesen wurde (zuletzt in den Urteilen 8C_175/2011 vom 4. April 2011; 9C_146/2011 vom 17. März 2011; 8C_116/2011 vom 18. Februar 2011), 
dass er bei einem Minimum von Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er eine offensichtlich unzulässige Beschwerde einreicht, 
dass er damit die Grenze der mutwilligen Beschwerdeführung überschritten hat, 
dass ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wie bereits im Urteil 8C_175/2011 vom 4. April 2011 eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- aufzuerlegen ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Rechtsanwalt Bernhard Zollinger wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- belegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. Mai 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel