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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_91/2011 
 
Urteil vom 11. Mai 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
AXA Versicherungen AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 24. November 2010. 
 
Sachverhalt: 
Mit Einspracheentscheid vom 20. April 2009 bestätigte die AXA Versicherungen AG ihre Verfügung vom 26. Oktober 2007, mit welcher sie die L.________ (Jg. 1970) gewährten Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) ohne Gewährung einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung auf den 31. Oktober 2007 hin eingestellt hatte, weil die noch geklagten Beschwerden mit dem versicherten Unfallereignis vom 11. September 2003 nicht in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang stünden. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. November 2010 ab. 
L.________ lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Zusprache einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung beantragen; zudem sei die AXA zu verpflichten, auch in Zukunft für noch anfallende medizinische Massnahmen aufzukommen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, auch wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2. 
2.1 Die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche und die dazu ergangene Rechtsprechung sind im angefochtenen Entscheid sowohl in materieller als auch in formeller, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht richtig dargelegt worden. 
 
2.2 Mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen insoweit verwiesen wird, ist zunächst festzuhalten, dass - entgegen der beschwerdeführerischen Meinung - die für eine beim Unfall vom 11. September 2003 zugezogene milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) sprechenden Anzeichen nicht auf eine rechtsgenüglich nachgewiesene Gesundheitsschädigung organischer Art schliessen lassen. Ebenso wenig vermögen die mit der Distorsion der Halswirbelsäule zusammenhängenden Befunde, die mittels funktioneller Magnetresonanztomographie (fMRT) - einer wissenschaftlich nicht hinreichend anerkannten und daher für den Nachweis einer Unfallkausalität nicht tauglichen Methode (BGE 134 V 231) - erhoben wurden, eine Organizität zu belegen. In der Beschwerde wird denn auch nicht aufgezeigt, inwiefern die diesbezügliche Auffassung des kantonalen Gerichts rechtswidrig sein sollte oder allenfalls auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen würde (vgl. E. 1 hievor). 
 
2.3 Liegen keine organisch erklärbaren Beschwerden vor, müssen bei der Beurteilung ihrer Adäquanz - deren natürliche Kausalität ist von der Vorinstanz anerkannt worden, sodass sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift erübrigen - nebst dem Unfallgeschehen als solchem weitere unfallbezogene Merkmale mit einbezogen werden. Ob sich das kantonale Gericht dabei mit Recht an die bei Unfällen mit psychischen Folgeschäden massgebende Methode gehalten hat, wie sie in BGE 115 V 133 umschrieben worden ist, oder ob angesichts der erlittenen MTBI und der Tatsache, dass im ärztlichen Institut X.________ keine psychische Erkrankung (mehr) diagnostiziert worden ist (Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung vom 23. Juni 2008), nach der Schleudertraumapraxis gemäss BGE 134 V 109 vorzugehen wäre, kann offenbleiben. Auch nach der für die Beschwerdeführerin günstigeren (Schleudertrauma-)Variante liesse sich eine Bejahung der Adäquanz entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nicht rechtfertigen. 
2.3.1 Die Vorinstanz erachtete keines der ihrer Ansicht nach gemäss Psychopraxis zu prüfenden Adäquanzkriterien als erfüllt, womit - unbestrittenermassen von einem mittelschweren Unfallereignis ausgehend - eine Bejahung der Adäquanz ausser Betracht fiel. Soweit die Adäquanzkriterien nach Schleudertraumapraxis mit denjenigen nach Psychopraxis übereinstimmen, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin - welche lediglich ihre eigene (subjektive) Betrachtungsweise derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne aufzuzeigen, weshalb und inwiefern Letztere gegen Bundesrecht verstossen oder aber auf unrichtigen Feststellungen tatsächlicher Art beruhen sollte (vgl. E. 1 hievor) - ein von der Beurteilung durch das kantonale Gericht abweichendes Ergebnis nicht zu begründen. Es betrifft dies die Kriterien der "besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls", der "Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen", der "ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert", und des "schwierigen Heilungsverlaufs und erhebliche Komplikationen". Insoweit ist den vorinstanzlichen Überlegungen seitens des Bundesgerichts auch unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwände nichts beizufügen. 
2.3.2 Von den bei Anwendung der Schleudertraumapraxis massgebenden, in BGE 134 V 109 neu umschriebenen und vom kantonalen Gericht - zufolge Abstellens auf die Psychopraxis - in dieser Form nicht geprüften Kriterien sind diejenigen der "fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung" und der "erheblichen Beschwerden" nicht erstellt. Auch wenn nach der Schleudertraumapraxis - anders als nach der Psychopraxis - psychische Aspekte nicht ausser Acht zu lassen sind, kann von einer mit einer erheblichen Belastung verbundenen kontinuierlichen ärztlichen Behandlung nicht gesprochen worden, zumal - wie schon die Vorinstanz richtig festgehalten hat - zumindest die durchgeführte ambulante Physiotherapie nicht dazu zu zählen ist. Auch die psychiatrische Behandlung war nicht in einer Intensität erforderlich, welche dieses Erfordernis als erfüllt erscheinen lassen könnte. Nennenswerte physische Beschwerden schliesslich klangen bereits rund ein halbes Jahr nach dem Unfall ab. Von "erheblicher Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen" kann ebenfalls kaum gesprochen werden, nachdem der Beschwerdeführerin nach einer zwei Monate nach ihrem Unfall versuchten, aber missglückten Wiederaufnahme der früheren Arbeit als Assistentin im Versandhandel die Stelle per Ende Mai 2004 gekündigt wurde und sie sich in der Folge voll ihrer im August 2004 aufgenommenen nebenberuflichen Ausbildung zur Betriebswirtschafterin widmete, ohne sich bis im Sommer 2005 um eine neue Anstellung zu bemühen, bei der sich ihre erhalten gebliebenen Kapazitäten mit den damit verbundenen Leistungsmöglichkeiten auch erwerblich hätten verwerten lassen. Selbst wenn die absolvierte Ausbildung im Hinblick auf die damit zumindest langfristig angestrebte Wiedererlangung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zur Anerkennung genügend ausgewiesener Anstrengungen ausreichen würde, wäre das Kriterium "erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen" - als einziges - zwar erfüllt, dies aber nicht in besonders ausgeprägter Weise. Wie schon das kantonale Gericht - im Sinne einer Alternativbegründung - zutreffend festgehalten hat, wären demnach die Adäquanzkriterien auch nach Schleudertraumapraxis nicht (hinreichend) erfüllt. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt. 
 
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. Mai 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Leuzinger Krähenbühl