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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_935/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Mai 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar 
Claude Wyssmann, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
Migrationsamt. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 26. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1985) stammt aus dem Kosovo. Er reiste am 29. November 1993 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern zum Vater in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. Während seines Aufenthalts erwirkte A.________ (bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) fünfzehn strafrechtliche Verurteilungen, namentlich:  
 
- Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 21. April 2005: Fr. 750.-- Busse unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs 
- Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 23. August 2006: 7 Tage Gefängnis und Fr. 700.-- Busse wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln 
- Strafbefehl des Bezirksamt Baden vom 31. August 2006 Fr. 450.-- Busse wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (später wegen verschuldeten Nichtbezahlens in 15 Tage Haft umgewandelt) 
- Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Januar 2007: 20 Tagessätze Geldstrafe und Fr. 800.-- Busse unter anderem wegen Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzugs (mehrfache Begehung) 
- Urteil des Amtsstatthalteramts Sursee vom 22. März 2007: 15 Tagessätze Geldstrafe wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs 
- Urteil des Bezirksamts Muri vom 29. Juni 2007: 40 Tagessätze Geldstrafe wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs sowie Verletzung von Verkehrsregeln 
- Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 10. Oktober 2007: 10 Tagessätze Geldstrafe wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs 
- Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. September 2010: 15 Tagessätze Geldstrafe wegen versuchter Erschleichung einer falschen Beurkundung 
- Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. November 2010: 16 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, und Busse Fr. 300.--, wegen Raubes (Gehilfenschaft), Hausfriedensbruchs (Gehilfenschaft), Urkundenfälschung (mehrfache Begehung), Vergehens gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) sowie Fahrten ohne Bewilligung (begangen zwischen dem 2. April 2008 und dem 4. März 2010) 
- Strafmandat der Staatsanwaltschaft Bern vom 7. September 2011: 60 Tagessätze Geldstrafe wegen Gehilfenschaft zu einem versuchten Diebstahl sowie Sachbeschädigung (begangen am 5. und 6. Juli 2010) 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. September 2011: 20 Tagessätze Geldstrafe wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises (begangen am 5. Mai 2011) 
- Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2012: 90 Tagessätze Geldstrafe wegen Urkundenfälschung (begangen am 25. Februar und am 3. März 2011). 
 
A.c. Bereits am 16. Januar 2006 hatte die Migrationsbehörde A.________ darauf hingewiesen, dass eine ausländische Person, die strafbare Handlungen begeht, aus der Schweiz weggewiesen werden kann.  
 
B.  
 
 Am 2. August 2013 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn blieb ohne Erfolg (Urteil vom 26. August 2014). 
 
C.  
 
 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben. Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung sei abzusehen; stattdessen sei er zu verwarnen. 
 
 Das Migrationsamt, das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie das Staatssekretariat für Migration beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hält in einer weiteren Eingabe an seinen Anträgen fest. 
 
 Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde am 15. Oktober 2014 antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde jedoch zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).  
 
1.2. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich erweisen oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Vom Beschwerdeführer ist zudem aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_162/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 2.1; 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das bereits zitierte EGMR-Urteil  Trabelsi ). Dabei fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass nach dem Wortlaut von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV - im Rahmen der praktischen Konkordanz und des Völkervertragsrechts (vgl. BGE 139 I 16 ff.) - insbesondere Gewaltdelikte zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2; 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2). Auch bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wurde seit 2003 wiederholt straffällig und wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zofingen am 18. November 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit und Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 2 AuG erfüllt.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrundes nicht, sondern bemängelt einzig die Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Er rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts.  
 
 Entgegen der Rügen des Beschwerdeführers stützt sich die Vorinstanz weder auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch hat sie die massgeblichen Kriterien für die Interessenabwägung unsorgfältig gewichtet: 
 
3.2.1. Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der Freiheitsstrafe niederschlägt (Urteil 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 135 II 377 ff.; BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 316). Anlässlich des Raubes, bei dem der Beschwerdeführer Gehilfenschaft leistete, wurde ein Wirt mit Tränengas eingesprüht, mehrmals gegen den Kopf geschlagen und schliesslich mit einem Elektro-Einzugsband an Händen und Füssen gefesselt, sodass er den Schlüssel zu seinem Tresor mit Bargeld in der Höhe von knapp Fr. 7'400.-- herausgab. Der Beschwerdeführer hatte dem Haupttäter umfassende Informationen zur Lokalität, zur Geeignetheit derselben für eine entsprechende Attacke und zur Alarmanlage gegeben. Nachdem der Raub erfolgreich durchgeführt wurde, erhielt er seinen Beuteanteil. Die Tat wurde mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten geahndet; dem Urteil lagen sodann Urkundenfälschung (mehrfache Begehung), Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie verschiedene Fahrten ohne Bewilligung zugrunde.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang zur Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Raub geltend, er habe nicht als Haupttäter gehandelt, sondern sich "offensichtlich nur in einer naiven und kritiklosen Rolle" befunden und sei gegenüber den Strafverfolgungsbehörden kooperativ gewesen. Es ist dem Beschwerdeführer zweifelsohne zugute zu halten, dass er im Strafverfahren kooperiert hat und damit die Dauer des Verfahrens abgekürzt werden konnte. Allerdings sind strafmindernde Gründe wie ein Geständnis im Urteil bereits berücksichtigt; im ausländerrechtlichen Verfahren besteht kein Raum, die Beurteilung des Strafgerichts diesbezüglich zu relativieren (Urteile 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1; 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2.2; 2C_66/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Seine Vorbringen zum Verschulden werden sodann wesentlich dadurch relativiert, dass er trotz hängigem Strafverfahren seine Delinquenz nicht einzustellen vermochte. Vielmehr erfolgten weniger als zwei Jahre nach der Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Raub Verurteilungen wegen Gehilfenschaft zu einem Diebstahlsversuch und wegen Urkundenfälschung (begangen am 25. Februar und 3. März 2011). Bereits zuvor hatte der Beschwerdeführer diverse Urkunden gefälscht (Ausweisfälschungen, um auf fremde Namen und Kosten Mobilfunkverträge abzuschliessen; Ablegen von theoretischen Führerprüfungen für andere Personen gegen ein Entgelt von mehreren tausend Franken) und auch im Bereich des Strassenverkehrs trotz Entzug der Fahrerlaubnis stetig delinquiert. Die Vorinstanz durfte daraus ableiten, dass er sich weder von den Vorstrafen, der Verwarnung der Migrationsbehörde, dem Entzug des Führerausweises, den Bewährungsfristen noch von laufenden Strafverfahren beeindrucken liess, um sich inskünftig an die Rechtsordnung zu halten. Nachdem er dem abgekürzten Verfahren und damit auch dem Sachverhalt zugestimmt hatte, wonach er im dargelegten Ausmass am Raub beteiligt war (Art. 358 Abs. 1 StPO; vgl. Urteile 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.1; 2C_114/2013 vom 10. September 2013 E. 2.4.3), kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Untersuchungsgrundsatz hinsichtlich der überjährigen Freiheitsstrafe verletzt und wesentliche Elemente zu den Umständen der Straftat unberücksichtigt gelassen, welche dem Urteil des Bezirksgerichts Zofingen zugrunde lagen. Das Verwaltungsgericht durfte vielmehr von einem erheblichen ausländerrechtlichen Verschulden und - auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten - von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgehen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff.; Urteile 2C_218/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2; 2C_963/2012 vom 1. April 2013 E. 5.1.3).  
 
3.2.3. Dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sind die persönlichen Verhältnisse beim Beschwerdeführer gegenüberzustellen. Die Vorinstanz hat als wesentliches privates Interesse am Verbleib insbesondere die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und den Umstand gewichtet, dass dieser hier die Schulen besucht und eine Berufslehre abgeschlossen hat. Gleichwohl durfte sie davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht als wirtschaftlich integriert gelten kann, da er lange arbeitslos war und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 120'000.-- vorliegen. Die Vorinstanz stellte auch fest, dass sich der Beschwerdeführer nach längerer Zeit von Arbeitslosigkeit erst nach Eröffnung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörde wieder im Arbeitsprozess befindet. Der Beschwerdeführer lebt in einer Beziehung mit seiner Freundin, die Schweizerin ist, und hat sie einige Monate nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils geheiratet. Auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils zumindest vorwiegend bei seinen Eltern wohnte, war die Beziehung zu seiner Partnerin intakt und war von der Vorinstanz insofern als erhebliches privates Interesse zu gewichten (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 135 I 143 E. 1.3.2 und 3.1 S. 146 und 148 mit zahlreichen Hinweisen). Indessen hat die Heirat zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als der Beschwerdeführer mehr als zehn strafrechtliche Verurteilungen aufwies und die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigt hatte. Seine Partnerin musste nach den verübten Straftaten und in Angesicht des Urteils des Verwaltungsgerichts damit rechnen, die Beziehung zum Beschwerdeführer allenfalls nicht weiter in der Schweiz leben zu können (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; Urteil 2C_318/2014 vom 27. November 2014 E. 3.2.4).  
 
3.2.4. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Vorinstanz sei von offensichtlich unrichtigen Tatsachen ausgegangen, als sie erwog, er sei mit den Verhältnissen in seiner Heimat hinreichend vertraut. Auch ergäben sich in seiner Heimat keine beruflichen Perspektiven. Der Beschwerdeführer lebt gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen indessen in einer engen Beziehung zu seinen aus dem Kosovo stammenden Eltern; auch zu seinen Geschwistern und weiteren Verwandten, die in der Schweiz leben, hat er einen engen Kontakt. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren, hat sich dort während seiner Kindheit aufgehalten und eine Vielzahl der Delikte zusammen mit albanisch stämmigen Kosovaren verübt. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, er könne sich in Albanisch hinreichend verständigen. Dass er die Umgangssprache "knapp" beherrsche, hält der Beschwerdeführer auch selbst fest, sodass die Ausreise zumutbar erscheint. Dass die wirtschaftliche Situation im Kosovo schwieriger ist als in der Schweiz, vermag daran praxisgemäss nichts zu ändern (vgl. nebst BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350 auch die Urteile 2C_489/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2 sowie 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3).  
 
3.2.5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es sei ihm aufgrund seiner Herzkrankheit und der Zöliakie nicht zumutbar, in den Kosovo auszureisen. Zunächst ist festzuhalten, dass Krankheit oder der Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, für sich kein Aufenthaltsrecht im Sinne von Art. 8 EMRK vermitteln können (BGE 139 II 393 E. 5.2 S. 403; 128 II 200 E. 5.3 S. 209 f., Urteile 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2.2; 2C_113/2009 vom 30. Juni 2009 E. 3.2). Medizinische Gründe können indessen eine Wegweisung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen, doch bestehen insofern relativ hohe Schwellen, als es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hierbei nicht unmittelbar um Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder privater Akteure geht, sondern ein natürlicher Prozess (Krankheit) zu den verschlechterten Lebensbedingungen führt (Urteile 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.4.1; 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2; 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3.1). Die Vorinstanz hat sich unter dem Gesichtswinkel von Art. 3 EMRK einlässlich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Diesem war wegen eines Ventrikelseptumdefekts (Loch in der Herzscheidewand) am 20. August 2012 ein sog. Schirmchen von 10 mm eingesetzt worden. Für diesen Eingriff musste sich der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht des Inselspitals Bern vom 21. August 2012, auf den sich die Vorinstanz stützt, zwei Tage ins Spital begeben. Das Verwaltungsgericht zog sodann die von der Migrationsbehörde erfragte Stellungnahme des Kantonsarztes in ihre Erwägungen ein. Dieser hatte am 30. November 2012 ausgeführt, das Herzleiden des Beschwerdeführers dürfte mit dem Eingriff in aller Regel behoben und eine Verschlechterung der Herzfunktion aufgehalten worden sein. Hinweise, dass die nach sechs Monaten erfolgte Nachkontrolle einen ungünstigen Verlauf zutage gebracht hätte, ergeben sich keine und werden auch nicht geltend gemacht. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, eine Ausreise in den Kosovo sei aufgrund der gesundheitlichen Situation zumutbar, so verletzt sie weder Verfassungs- noch Konventionsrecht. Auch eine Glutenunverträglichkeit und die damit verbundene Diät lassen die Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen (Urteile 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.4.1; 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2; 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3.1). Die Vorinstanz durfte insgesamt davon ausgehen, eine Gesamtbetrachtung der Verstösse des Beschwerdeführers im Sinne einer andauernden, unbeirrten und teils auch erheblichen Delinquenz würden seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen.  
 
4.  
 
 Nach dem Gesagten ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bundesrechts- und konventionskonform. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Mai 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni