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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_998/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Mai 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Eggenberger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Köppel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung des Volljährigenunterhalts, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 13. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.________ (geb. 1990) ist die Tochter von A.________ und C.________. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil vom 17. September 2009 durch das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland geschieden. B.________ wurde zu diesem Zeitpunkt angesichts ihrer Volljährigkeit kein Kinderunterhaltsbeitrag zugesprochen. 
Mit Urteil vom 7. Oktober 2010 verpflichtete das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland A.________, für den Unterhalt von B.________ monatlich und im Voraus bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung Fr. 1'400.-- zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die dagegen erhobene Berufung und Anschlussberufung wurden vom Kantonsgericht St. Gallen am 8. September 2011 abgewiesen. 
 
B.   
Am 25. März 2014 klagte A.________ beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland auf Abänderung des Unterhaltsurteils vom 7. Oktober 2010. Er verlangte, seine Unterhaltspflicht gegenüber B.________ rückwirkend auf den 10. Oktober 2013 aufzuheben. 
Mit Entscheid vom 22. Dezember 2014 wies das Kreisgericht die Klage ab. 
 
C.   
Mit Berufung von 7. April 2015 verlangte A.________ die Aufhebung des Entscheids vom 22. Dezember 2014. Seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber B.________ sei mit Wirkung ab Oktober 2013 aufzuheben. Eventuell sei die Unterhaltsverpflichtung entsprechend der neuen Studienrichtung von B.________ neu zu berechnen und festzusetzen. 
Mit Entscheid vom 13. November 2015 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.   
Am 15. Dezember 2015 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. November 2015 aufzuheben und seine Unterhaltspflicht gegenüber B.________ (Beschwerdegegnerin) rückwirkend auf den 10. Oktober 2013 aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen Entscheid steht dem Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513). Strengere Anforderungen gelten bei der Rüge der Verletzung von Grundrechten. Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). 
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) und es ist demnach anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll, d.h. an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leiden soll. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhalt an seine volljährige Tochter. 
 
2.1. Vor Kantonsgericht hielt es der Beschwerdeführer für unzumutbar, der Beschwerdegegnerin Unterhalt zu zahlen, da sie den Kontakt zu ihm verweigere.  
Das Kantonsgericht hat diesbezüglich festgestellt, seit der Scheidung der Eltern der Beschwerdegegnerin am 17. September 2009 bestehe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestenfalls ein minimaler persönlicher Kontakt. Der Beschwerdeführer beanstande zwar, dass die Kontaktaufnahmen jeweils über den Anwalt der Beschwerdegegnerin erfolgt seien. Offenbar seien jedoch zwischen den Parteien auch schon unmittelbar Textnachrichten verschickt worden. Der Austausch beschränke sich weitestgehend auf die Angaben zum Ausbildungsfortschritt der Beschwerdegegnerin und die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers. Eine Ausnahme stelle das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2013 dar, worin sie gegenüber dem Beschwerdeführer Vorwürfe betreffend das frühere familiäre Zusammenleben erhebe und so begründe, dass sie keinen Kontakt wünsche, der über den Nachweis von Studienleistungen hinausgehe. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Kommunikation zwischen den Parteien über den Rechtsanwalt sei anhand der Gesamtsituation zu würdigen. Zu beachten sei, dass die Parteien seit 2009 wiederholt vor Gericht um den Volljährigenunterhalt gestritten hätten. Der Beschwerdeführer habe aus seiner Sicht unzureichende Studienleistungen zum Anlass genommen, seine Unterhaltsleistungen in Frage zu stellen, indem er auf die Aufhebung bzw. Abänderung seiner Unterhaltspflicht klagte oder die Zahlungen einstellte. Weil die Beschwerdegegnerin wisse, dass ihre Meldungen zu ihren Studienleistungen von ihrem Vater mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen sie in einem Gerichtsverfahren verwendet werden, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich mit ihrem Anwalt berate und diesen die Unterlagen übermitteln lasse. Die Informationen zu ihren Studienfortschritten seien immerhin regelmässig mit von ihr selbst formulierten und an ihren Vater gerichteten Ausführungen begleitet. Die Schreiben zwischen den Parteien wirkten oft distanziert und sachlich, doch seien die Ausdrucksformen der Beschwerdegegnerin ihrem Vater gegenüber korrekt. Soweit sie in ihren Schreiben eine opponierende oder larmoyante Haltung zeige, blieben diese in sachlichem Zusammenhang und negative Gefühle dürfe sie äussern. 
Die Beschwerdegegnerin habe sodann mit Arztzeugnissen zu belegen versucht, dass der Beschwerdeführer psychische und physische Gewalt gegen sie und ihre Mutter ausgeübt habe. Die Arztzeugnisse bewiesen zwar nicht, dass die behaupteten Ereignisse stattgefunden hätten, zeigten aber, wie sehr die Beschwerdegegnerin unter der familiären Situation gelitten habe und immer noch leide. Nach ihrer Wahrnehmung habe sie massive Übergriffe erlebt und sei durch die familiären und gerichtlichen Streitigkeiten traumatisiert worden. Die Eltern seien anscheinend schon bei der Trennung nicht in der Lage gewesen, die Probleme ihres Kindes, das als "nicht einfach" beschrieben worden sei und Anzeichen einer Essstörung gezeigt habe, gemeinsam anzugehen. Teilweise aufgrund dieser Konflikte sei die Beschwerdegegnerin in psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss dem Bericht der Therapeutinnen habe sie "über fehlende Konzentration und Lernschwierigkeiten sowie erhebliche Überforderungsgefühle wegen der massiven familiären und gerichtlichen Streitigkeiten" geklagt. In der Therapie hätten sich "starke Minderwertigkeitsgefühle, Selbstwertprobleme mit heftigen inneren Abgrenzungskonflikten gegenüber der Mutter" gezeigt. Die Psychotherapeutinnen seien zum Schluss gekommen, dass der Kontakt zwischen den Parteien für die Beschwerdegegnerin schädlich sei. Vor diesem Hintergrund hat das Kantonsgericht gefolgert, es könne der Beschwerdegegnerin keine Mitschuld oder die alleinige Schuld am Zerwürfnis mit ihrem Vater zugesprochen werden. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, entgegen der ausdrücklichen Empfehlung einer Fachperson vermehrten Kontakt zum Vater zu suchen. 
In der Vergangenheit seien wiederholt Gerichtsverfahren wegen der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers nötig gewesen und er habe seine Zahlungen sogar eingestellt. Dies dürfte ebenfalls zum schlechten Verhältnis zu seiner Tochter beigetragen haben. Die fehlende Zahlung im Frühling 2013 habe er damit begründet, dass er nach dem Prüfungsmisserfolg der Beschwerdegegnerin und der "kargen und widerwilligen Information" angenommen habe, sie verfolge ihr Studium nicht weiter. Mit dieser Zahlungsverweigerung habe er offensichtlich gegen seine Unterhaltspflicht verstossen. Der Beschwerdeführer habe auch ausgeführt, die Kürzung der Unterhaltsbeiträge sei dazu bestimmt gewesen, mit der Beschwerdegegnerin ins Gespräch zu kommen. Dieses Vorgehen sei sachfremd und sei von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Zwängerei empfunden worden. 
Gesamthaft sei das Vater-Tochter-Verhältnis beidseitig gespannt. Dies führe zu keinem Verlust der Unterhaltsansprüche der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer sei die Leistung von Unterhaltsbeiträgen persönlich zumutbar. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer zweifelte vor Kantonsgericht ausserdem daran, dass das neue Studium der Beschwerdegegnerin ihren Fähigkeiten und Neigungen entspreche und wies darauf hin, dass sie im vorherigen Studium schlechte Ergebnisse erzielt habe. Der Studienwechsel sei unzureichend begründet und es sei fraglich, ob sie nicht besser eine Berufslehre absolvieren würde.  
Das Kantonsgericht hat festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe bis Ende 2013 Veterinärmedizin an der Universität D.________ studiert. Danach habe sie anfangs 2014 neu ein Biologiestudium begonnen, das sie seitdem weiterführe. Die Beschwerdegegnerin verfüge noch über keine ordentliche Erstausbildung. Das weitere Bestehen der Unterhaltspflicht hänge davon ab, ob der Ausbildungswechsel ohne Verschulden oder mutwillig erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin lege glaubhaft dar, dass sie die Verantwortung für zahlreiche Tiere in einem Praktikumseinsatz überforderte, was auf einen unverschuldeten Ausbildungswechsel hindeute. Der Studienabbruch sei nach neun Semestern aber sehr spät erfolgt. Der bisherige Studienverlauf weise darauf hin, dass sie sich für das neue Studium eigne. Sie erziele im neuen Studium deutlich bessere Prüfungsergebnisse als zuvor. Es erscheine dargetan, dass sie mit dem nötigen Eifer studiere. Ihre Pläne für die weiteren Kurse seien nachvollziehbar. Mit Blick auf die Angemessenheit und Ernsthaftigkeit der Ausbildung sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seiner Tochter Gelegenheit für eine nach den Umständen mögliche Ausbildung zu geben. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Lehre den Fähigkeiten der Beschwerdegegnerin besser entspreche, stehe entgegen, dass sie sich mit dem Mittelschulabschluss für ein Studium qualifiziert habe. Dem Kind komme eine erhebliche Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Berufswunsches und der dazu führenden Ausbildung zu. Auch ehrgeizige Ausbildungsziele seien angemessen, wenn sie realistisch erscheinen. Dass die Beschwerdegegnerin einen Studienberater konsultiert habe, biete zwar keine Gewissheit für eine geeignete Studienwahl, doch zeige es, dass sie ihr neues Studium nicht leichthin oder mutwillig gewählt habe. Sie habe das Biologiestudium zudem schon früher als Alternative zum Studium der Veterinärmedizin gesehen. Für ihre Eignung zum Biologiestudium habe sie mit den bisherigen Ergebnissen den Tatbeweis erbracht. 
 
2.3. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts lebt der Beschwerdeführer schliesslich in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, so dass ihm auch insoweit die Unterhaltspflicht zumutbar sei. Er habe zwar eventualiter beantragt, die Unterhaltsleistungen der neuen Ausbildung anzupassen, doch habe er seinen Antrag nicht beziffert. Er begründe zudem nicht, inwiefern sich die Studienkosten reduziert hätten oder der Beschwerdegegnerin eine Eigenleistung zumutbar sei. Mit Blick auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdegegnerin sei ihr ein namhafter Eigenverdienst kaum zuzumuten. Vielmehr solle sie sich ohne zusätzlichen Druck auf ihr Studium konzentrieren dürfen und dieses so gut und rasch wie möglich abschliessen.  
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, das angefochtene Urteil verstosse gegen die Offizialmaxime (gemeint ist der Untersuchungsgrundsatz) und gegen den Grundsatz, dass bei einer Abänderungsklage die Situation im Zeitpunkt des abzuändernden Urteils als gegeben anzunehmen ist und nur die Änderungen berücksichtigt werden dürfen. In der Sache richten sich seine Rügen jedoch im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts, die vom Bundesgericht nur auf Willkür (Art. 9 BV) hin überprüft wird (oben E. 1). 
 
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Erwägungen des Kantonsgerichts zum Kontakt zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin. Die "Unzumutbarkeit" (gemeint offenbar: die Gründe, die den bloss minimalen Kontakt der Tochter zum Vater rechtfertigen) sei nicht bewiesen. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, sich nicht darum gekümmert zu haben, welcher Art der Kontakt zwischen den Parteien sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie er dies aus der zitierten Urteilspassage ("Seither scheint bestenfalls ein minimaler persönlicher Kontakt zwischen den Parteien zu bestehen") herleitet, denn das Kantonsgericht hat danach ausführlich die Art des minimalen Kontakts geschildert (vgl. oben E. 2.1, 2. Absatz). Der Beschwerdeführer behauptet sodann, im Jahre 2010 sei die Beschwerdegegnerin an einer Besprechung in der Kanzlei ihres Anwalts und an der Gerichtsverhandlung über die Unterhaltsbeiträge anwesend gewesen. Diese Behauptung ist unbelegt und damit appellatorisch. Soweit er aus ihr ableiten möchte, im Zeitpunkt des ersten Unterhaltsurteils aus dem Jahre 2010 habe noch Kontakt zwischen den Parteien bestanden und dieser habe sich erst später verschlechtert, ist überdies festzuhalten, dass der Kontakt im Rahmen eines Gerichtsverfahrens weitgehend durch die Umstände aufgezwungen und für die Qualität der persönlichen Beziehung kaum von Belang ist. Der Beschwerdeführer sieht sodann die Ursache für den ersten Prozess um die Höhe des Volljährigenunterhalts im Verhalten der Beschwerdegegnerin. Die entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen finden im angefochtenen Urteil keine Stütze. Darauf ist nicht einzugehen. Auch die Ursache des vorliegenden Prozesses sieht er im Verhalten der Beschwerdegegnerin, nämlich darin, dass sie sich weigere, vollständig über ihre Studienfortschritte Auskunft zu geben. Er habe entgegen den Ausführungen des Kantonsgerichts die Zahlungseinstellungen nie mit den schlechten Studienergebnissen seiner Tochter begründet, sondern immer nur mit der Verweigerung des Kontakts und der ihm zustehenden Information. Die Rüge stösst ins Leere, denn das Kantonsgericht hat diese Begründung für die Zahlungseinstellung aufgenommen und gewürdigt (vgl. oben E. 2.1, 4. Absatz). Es trifft zwar zu, dass das Kantonsgericht auch ausführt, er habe unzureichende Studienleistungen zum Anlass genommen, seine Unterhaltsleistungen in Frage zu stellen. Eine Auseinandersetzung mit den Dokumenten, auf die sich das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang stützt, erfolgt allerdings nicht (bekl. act. 4-10). Insoweit fehlt auch seiner Kritik an der Folgerung des Kantonsgerichts die Grundlage, wonach er Meldungen über die Studienleistungen wahrscheinlich gegen die Beschwerdegegnerin verwenden werde. Sodann bezeichnet er die kantonsgerichtliche Feststellung als "völlig aus der Luft gegriffen und willkürlich", aus dem Arztzeugnis ergebe sich, wie sehr die Beschwerdegegnerin unter der familiären Situation gelitten habe und immer noch leide. Eine Auseinandersetzung mit den Akten, auf die sich das Kantonsgericht stützt (FO/2.2; FO/12, Beilagen, bekl. act. 28), fehlt. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Einwände gegen die Ausführungen des Kantonsgerichts zu den psychologischen Hintergründen der Kontaktverweigerung. Wieso das Kantonsgericht nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht in der Lage sein soll, psychologische Erkenntnisse wiederzugeben und zu würdigen, erschliesst sich nicht. Rein appellatorisch und unbelegt ist die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe keine Anzeichen einer Essstörung gezeigt und es handle sich um ein von der Mutter der Beschwerdegegnerin in die Welt gesetztes Gerücht, das das Sozialamt ohne weiteres als unzutreffend abgetan habe. Ebenso unbelegt sind die Behauptungen, die Psychiaterin habe sich später beim Beschwerdeführer dafür entschuldigt, dass sie ungeprüfte Behauptungen in ihren Bericht aufgenommen habe. Des Weiteren stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar, wenn der Bericht der Psychiaterin bloss als "extrem summarisch und im Ergebnis nicht überprüfbar" dargestellt wird, abgesehen davon, dass das Kantonsgericht keinen Bericht einer Psychiaterin erwähnt, sondern von Psychotherapeutinnen.  
Die Rügen im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Feststellungen über den Kontakt zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin erweisen sich damit als unzulässig. Angesichts der ausführlichen Würdigung durch das Kantonsgericht (oben E. 2.1) trifft auch der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu, dass das Kantonsgericht zu wenig abgeklärt habe, welcher Kontakt zum Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zugemutet werden könne, was der Grund der Verweigerung sei und ob diese berechtigt erscheine. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer äussert sich sodann zur Eignung der Beschwerdegegnerin für das neu begonnene Studium. Das Biologiestudium habe schlechte Berufsaussichten, vor allem für Studienabgänger mit mittelmässigen Noten. Es müsse von der Beschwerdegegnerin deshalb zumindest erwartet werden, dass sie eine Vorstellung habe, was sie mit dem Biologiestudium anfangen wolle und wie sie ihre zukünftige Karriere sehe. Dies habe sie nicht dargelegt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt dies jedoch keinen entscheidenden Gesichtspunkt dar, selbst wenn die Berufsaussichten als Biologe derzeit nicht ganz einfach sein sollten. Zunächst ist es spekulativ, Aussagen über die künftigen Beschäftigungsmöglichkeiten nach Abschluss des Studiums zu treffen. Dass die Beschwerdegegnerin nur mittelmässige Noten erziele, hat die Vorinstanz sodann nicht festgestellt und diesbezüglich fehlt eine genügende Sachverhaltsrüge. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe zum grössten Teil Prüfungswiederholungen abgelegt. Im Übrigen deutet das Erzielen mittelmässiger Prüfungsleistungen noch nicht ohne weiteres darauf hin, dass sie für das Studium nicht geeignet wäre. Bereits nach den Gesetzen der Statistik kann es nicht nur Spitzenstudenten geben. Schliesslich gilt für zahlreiche Studiengänge, dass eine Stelle im Fachbereich selber mitunter schwer zu finden ist und das Studium als Sprungbrett in mehr oder weniger fachfremde Bereiche dient. Dies ändert nichts an der Angemessenheit eines Studiums als Erstausbildung, wenn die entsprechenden Fähigkeiten und Interessen vorhanden sind, denn die erworbenen allgemeinen Kenntnisse akademischen Arbeitens können in zahlreichen Bereichen - auch ausserhalb des Gegenstands des Studiums - in eine Erwerbstätigkeit umgesetzt werden. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem allgemein zum Ausdruck, er vertraue dem Urteil seiner Tochter bei der Studienwahl nicht mehr blind, zumal sie früher Veterinärin als Traumberuf bezeichnet habe, den Anforderungen aber nicht gewachsen gewesen sei. Er übergeht dabei, dass die Leistungen im Biologiestudium besser sind als in Veterinärmedizin und sie Biologie bereits früher als Alternative zur Veterinärmedizin gesehen hat. Letzteres anerkennt er sogar, doch steht dies entgegen seiner Ansicht nicht mit der vorinstanzlichen Feststellung in Widerspruch, dass der Studiengangswechsel nach einem Gespräch mit einem Studienberater und folglich nicht mutwillig erfolgt ist. Auch wenn man sich schon lange für ein Fachgebiet interessiert, kann das Aufsuchen eines Studienberaters dabei helfen, sich auf gefestigter Grundlage für das eine oder andere Studium zu entscheiden. Als willkürlich erachtet der Beschwerdeführer die kantonsgerichtliche Einschätzung, dass die Beschwerdegegnerin ihre Ausbildung mit dem benötigten Eifer anstrebe. Er erklärt nicht, wie er diesen "Eifer" anders abklären will als anhand seiner äusseren Ergebnisse, nämlich den Prüfungsresultaten, auf die sich das Kantonsgericht für seine Einschätzung stützt (FO/12, Beilagen, bekl. act. 27; FO/16, Beilagen, bekl. act. 30).  
Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, die Offizialmaxime (genauer: der Untersuchungsgrundsatz) hätte geboten, den gesamten akademischen Leistungsausweis der Beschwerdegegnerin anzufordern. Daraus wäre hervorgegangen, dass sie bereits im Juni 2013 keine Chance mehr gehabt habe, das Veterinärmedizinstudium innerhalb der Regelstudienzeit zu beenden. Sodann habe sie sich im August 2013 in psychiatrische Behandlung begeben. 
Die Relevanz dieser Behauptungen für die vorliegend sich stellenden Fragen erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer verfügt sodann offenbar über den gesamten akademischen Leistungsausweis der Beschwerdegegnerin, da er damit die soeben wiedergegebenen Behauptungen begründet. Er hätte den Leistungsausweis somit selber dem Gericht vorlegen können. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht schliesslich vor, es habe in Verletzung der Offizialmaxime nicht abgeklärt, ob die Beschwerdegegnerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Mit keinem Wort setzt er sich mit den entsprechenden kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinander (oben E. 2.3). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
3.5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.  
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Mai 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg