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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_273/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Mai 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Markus Lischer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
GastroSocial Ausgleichskasse, 
Buchserstrasse 1, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1. B.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Claude Schrank, 
2. C.________, 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Februar 2020 (AH.2018.9/AH.2019.2). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. Mai 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Februar 2020 betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), 
dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, da der Streitwert mit Fr. 18'417.55 die erforderliche Grenze nicht erreicht und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, 
dass auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demnach nicht einzutreten ist, 
dass damit einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage kommt, für die indessen eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG), indem in detaillierter und substanziierter Form aufzuzeigen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen, 
dass keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, weshalb das Rechtsmittel auch nicht als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b (in Verbindung mit Art. 117 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos wird, 
dass der Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Mai 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber