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[AZA 7] 
I 739/99 Ge 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Scartazzini, 
 
Urteil vom 11. Juni 2001 
 
in Sachen 
 
P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Hans Ulrich Würgler, Obergasse 26, 8402 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1956 geborene P.________ arbeitete vom 10. April 1989 bis 31. August 1995 als Ringspinnerin bei der B.________ AG. Wegen Rückenbeschwerden meldete sich die Versicherte am 10. November 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. 
Mit Verfügung vom 28. August 1997 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % ab 1. Oktober 1995 eine halbe Invalidenrente zu. B.- Die dagegen erhobene Beschwerde mit Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. November 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess P.________ ihr im kantonalen Verfahren gestelltes Rechtsbegehren wiederholen, wobei sie geltend machte, ihr Gesundheitszustand habe sich seit 1997 verschlechtert, sodass ergänzend auch ein neues ärztliches Gutachten einzuholen sei. 
Mit Schreiben vom 10. Januar 2000 beantragte Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler in Vertretung von P.________, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Er bestätigte die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und ersuchte zudem um unentgeltliche Verbeiständung. 
Dem Begehren um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde nicht entsprochen. Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2) sowie zur Bestimmung des Invalideneinkommens (BGE 126 V 75 ff.). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 1995 eine halbe oder eine ganze Invalidenrente zusteht. 
 
a) Der medizinische Sachverhalt wurde von der IV-Stelle umfassend abgeklärt. Dabei haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht insbesondere auf den von Dr. med. K.________ erstellten Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg vom 5. März 1997 abgestellt. Danach ist die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der physischen Befunde in Bezug auf körperlich leichte und rückenschonende Tätigkeit bei Möglichkeit zur Wechselbelastung zu 50 % arbeitsfähig. Wie im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend erkannt wurde, sind weder medizinisch dokumentierte Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass aus somatischer Sicht weitere als die bereits beschriebenen Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten noch, dass eine über das attestierte Leistungsvermögen von 50 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit bestünde. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, es könne nicht auf Grund eines im Jahr 1997 festgestellten Sachverhalts entschieden werden, zumal sich der Gesundheitszustand der Versicherten seither verschlechtert habe. 
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Es bestehen keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im vorliegend massgeblichen Zeitraum bis zum Verfügungserlass geändert hat. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Durchführung ergänzender Untersuchungen. Das medizinische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 14. Dezember 2000 kann nicht berücksichtigt werden, da es nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgelehnt wurde. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, mit einem neuen Gesuch an die IV-Stelle zu gelangen. 
 
b) Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der fachärztlich festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ist auf ein Valideneinkommen (hypothetisches Einkommen ohne Invalidität) in Höhe von Fr. 50 858. - und auf ein Invalideneinkommen (hypothetisches Einkommen nach Eintritt der Invalidität) von höchstens Fr. 17 642. - abzustellen. Aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen, welche vorliegend nicht beanstandet werden und somit nicht streitig sind, resultiert ein Invaliditätsgrad von 65,31 %. 
 
c) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine halbe Invalidenrente zusteht. 
 
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Textil AG, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 11. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: